Quelle

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1. Gesetz
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5. Vertrag
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Als Quelle umstritten. Es gilt alledings: pacta sunt servanda.
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Verträge sind als Rechtquelle umstritten. Es gilt alledings: pacta sunt servanda. Sind nicht allgemein Rechtsgeschäfte eine Rechtsquelle?
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Urteil:
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Rechtsquellen können rechtstheoretisch in Rechtserzeugungsquellen, Rechtsertungsquellen und Rechtserkenntnisquellen unterschieden werden. (HdBdStR III, § 61 Rn. 1)
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Oft ist die Ermächtigung des Richters explizit durch unbestimmte Rechtsbegriffe ("Zumutbarkeit") oder Generalklauseln (Bsp.: [[§ 157 BGB]]) gegeben.
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Trifft der Richter auf eine Gesetzeslücke so kann er den Analogieschluss anwenden.
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a) Gesetzesanalogie(bestimmte analoge Norm) b) Rechtsanalogie (allgemeiner analoger Rechtsgedanke)
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Allerdings gibt es auch gewollte Lücken, welche darauf hinweisen, dass eine besondere Berücksichtigung des Sachverhalts nicht gewollt ist.
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<u>Beispiel</u>: Ein Zigeuner mit einem Tanzbären kommt an ein Wirtshaus. An der Tür hängt ein Schild mit der Aufschrift: "Hunde müssen draußen bleiben." Drinnen kommt es zum Streit. Der Wirt sagt: "Ein Hund ist etwas, was vier Beine hat. Der Bär hat vier Beine. Also muß der Bär draußen bleiben." Darauf der Zigeuner: "Ein Hund ist etwas, was vier Beine hat und bellt. Der Bär hat vier Beine, bellt aber nicht. Also darf er mit hereinkommen und die Gäste erfreun." Wer hat recht?
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Insgesamt gilt das königliche Richtertum.
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Inwiefern kann man von einer Objektivität des Urteils ausgehen?
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a) Regularium der Präjudizien
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b) Regularium der Rechtswissenschaft
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c) Regularium der öffentlichen Meinung.
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Current revision as of 11:28, 13 October 2007

1. Gesetz

2. Urteil

3. Gewohnheit

4. Allgemeiner Rechtsgedanke

5. Vertrag

Verträge sind als Rechtquelle umstritten. Es gilt alledings: pacta sunt servanda. Sind nicht allgemein Rechtsgeschäfte eine Rechtsquelle?


Rechtsquellen können rechtstheoretisch in Rechtserzeugungsquellen, Rechtsertungsquellen und Rechtserkenntnisquellen unterschieden werden. (HdBdStR III, § 61 Rn. 1)

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