Besonderes Strafrecht

From Ius

(Difference between revisions)
(Aussagedelikte)
(Amtsanmaßung (§ 130 StGB))
 
(5 intermediate revisions not shown)
Line 894: Line 894:
== Körperverletzung im Amt ==
== Körperverletzung im Amt ==
 +
 +
 +
== Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) ==
 +
'''Unterlassene Hilfeleistung'''
 +
 +
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
= Straftaten gegen das Eigentum =
= Straftaten gegen das Eigentum =
Line 2,890: Line 2,896:
== Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113, 114 StGB) ==
== Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113, 114 StGB) ==
-
== Amtsanmaßung (§ 130 StGB) ==
+
== Amtsanmaßung (§ 132 StGB) ==
Line 3,052: Line 3,058:
= Straftaten gegen den Lebens- und Geheimbereich =
= Straftaten gegen den Lebens- und Geheimbereich =
 +
 +
 +
== Hausfriedendsbruch (§ 123 StGB) ==
 +
'''Hausfriedensbruch'''
 +
 +
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
 +
 +
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
 +
 +
 +
'''Schutzgut'''
 +
 +
Das Schutzgut der Norm ist das Hausrecht. Im Kern beinhaltet das Hausrecht die Entscheidungsfreiheit über den Aufanthalt anderer im geschützen Bereich. Der Hausfriedenbruch ist also ein Freiheitsdelikt.
 +
 +
Inhaber des Hausrechts ist, wem die Verfügungsgewalt zusteht. Dies muss nicht notwendigerweise der Eigentümer oder Besitzer sein.
 +
 +
 +
'''Wohnung'''
 +
 +
Wohnung ist in einem weiten Sinne zu verstehen.
 +
 +
 +
'''Geschäftsräume'''
 +
 +
Geschäftsräume sind Räumlichkeiten, die bestimmu8ngsgemäß für gewerbliche, geschäftliche, berufliche, wissenschaftliche oder künstlerische Zwecke verwendet werden.
 +
 +
 +
'''befriedeter Besitz'''
 +
 +
Befriedeter Besitz ist jedes Grundstück, welches durch zusammenhängende (nicht notwendig lückenlose) Schutzwehren in äußerlich erkennbarer Form gegen das willkürliche Betreten gesichert sind.
 +
 +
 +
'''Eindringen'''
 +
 +
Eindringen ist das Betreten gegen den Willen des Berechtigten. Der Wille kann konkludent oder ausdrücklich geäußert werden.
 +
 +
Einverständnis schließt den Tatbestand aus.
 +
 +
Gelten für Räume ein generelles Einverständnis, so kann dieses nicht schon durch einen Dieb in Zivil sondern erst durch besondere äußere Zeichen gebrochen werden.
 +
 +
Jeder Mitberechtigte des Hausrechts kann ein Eintreten und Verweilen erlauben. Alerdings ist dieser an das Prinzip der Zumutbarkeit gebunden (Liebhaber, Schwigereltern).
 +
 +
 +
== Verletzung des Vertraulichkeit des Wortes ==
 +
 +
 +
'''Rechtsgut'''
 +
 +
Der Tatbestand schützt das Vetrauen in die Flüchtigkeit des gesprochenen Wortes und will damit auch die Unbefangenheit der menschlichen Kommunikation erleichtern.
 +
 +
 +
'''Tatbestände des Absatz I'''
 +
 +
''a) Nr. 1''
 +
 +
Das gesprochene Wort sind mündliche Äußerungen in Worten; wohl also Gesang, nicht aber Stöhnen, Schluchzen, Seufzen...
 +
 +
Nichtöffentlich ist das an einen individuell begrenzten geschlossenen Personenkreis gerichtete Wort.
 +
 +
''b) Nr. 2''
 +
 +
Fraglich ist, ob sich das Merkmal "so hergestellte Aufnahme" nur auf den Text des Nr.1 oder auch auf das "unbefugt" bezieht.
 +
 +
 +
'''Tatbestände des Absatz II Satz 1'''
 +
 +
''a) Nr. 1''
 +
 +
Abhörgeräte sind technische Mittel wie Mikrofonanlagen, Kleinstsender und Vorrichtunge zum Anzapfen von Telefonleitungen, nicht jedoch verkehrsübliche Mithöreinrichtungen in privaten oder geschäftlichen Teledinanlagen.
 +
 +
''b) Nr. 2''
 +
 +
Die Vorschrift bestraft (nur) die öffentliche Mitteilung des unbefugt aufgenommenen bzw abgehörten Wortes.
 +
 +
 +
'''Unbefugtes Handeln'''
 +
 +
Befugnisse gewähren Einwilligungen und mutmaßliche Einwilligungen, wobei speziell der (ausdrücklichen) Einwilligung entgegen der hM zunehmend schon tatbestandsausschließender und nicht erst rechtfertigender Charakter beigemessen wird.
= Bestechungsdelikte =
= Bestechungsdelikte =
-
Unterlassene Hilfeleistung
+
'''Rechtsgut'''
 +
 
 +
Das geschützte Gut der Norm ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität und Unbestechlichkeit von Trägern staatlicher Funktionen und damit zugleich in die Sachlichkeit staatlichen Handelns.
 +
 
 +
 
 +
'''Systematik'''
 +
 
 +
Täter der §§ 331, 332 StGB ist der Amtsträger als Vorteilsnehmer, bestraft wird also die passive Bestechung. § 332 StGB stellt eine Qualifikation dar.
 +
 
 +
Täter der §§ 333, 334 StGB ist der Täter als Vorteilsgeber, bestraft wird also die aktive Bestechung. § 334 StGB stellt eine Qualifikation dar.
 +
 
 +
 
 +
'''Vorteil'''
 +
 
 +
Unter einem Vorteil ist jede Leistung materieller oder immaterieller Art zu verstehen, auf die der Amtsträger oder Dritte keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv messbar verbessern. Dies gilt anbetracht des Rechtsguts nicht für sozialadäquate Vorteilszuwendungen.
 +
 
 +
 
 +
'''Diensthandlung und Dienstausübung'''
 +
 
 +
Eine Diensthandlung - die auch in einem Unterlassen bestehen kann - liegt dann vor, wenn die Handlung zu den dienstlichen Obliegenheiten des Amtsträgers gehört und von ihm in dienstlicher Eigenschaft vorgenommen wird.
 +
 
 +
Mit der Dienstausübung ist die dienstliche Tätigkeit im allgemeinen gemeint, ohne dass auf eine konkretisierte Diensthandlung ankommt.
 +
 
 +
 
 +
'''Unrechtsvereinbarung'''
 +
 
 +
Zwischen der Tatbestandshandlung des Forderns bzw Anbietens eines Vorteils und der Amtshandlung uss ein Beziehungsverhältnis bestehen dergestalt, dass der Vorteil dem Amtsträger als Gegenleistung für die Dienstausübung bzw für eine Diensthandlung oder richterliche Handlung zufließen soll.
 +
 
 +
 
 +
'''Behördliche Genehmigung'''
 +
 
 +
Für den Fall nicht geforderter Vorteile und für den von § 331 I StGB erfassten Bereich kommt als Rechtfertigungsgrund doe behördliche Genehmigung in Betracht.

Current revision as of 14:15, 14 December 2007

Contents

Straftaten gegen das Vertrauen auf Urkunden

Urkundendelikte

Rechtsgut

Geschütztes Rechtsgut der Urkundendelikte ist im Allgemeinen die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs und das Vertrauen auf die Echtheit und Unverfälschtheit.

Im Besonderen schützen einige Delikte das Vertrauen auf die inhaltliche Wahrheit, die äußere Unversehrtheit und vor missbräuchlicher Verwendung.


Begriff der Urkunde

Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und die ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion).

Anonyme Schreiben sind dementsprechend keine Urkunden.

Echt ist die Urkunde, wenn sie den wirklichen Aussteller erkennen lässt. Bei dem Merkmal der Unechtheit geht es allein um die Frage der Urheberschaft und nicht etwa um die der Wahrheit.

Die Beweisbestimmung kann schon von vornherein durch den Aussteller (Absichtsurkunde) oder erst nachträglich durch einen Dritten (Zufallsurkunde) getroffen werden, sofern diesem von Rechts wegen die Möglichkeit eröffnet ist, mit der Urkunde Beweis zu erbringen.

Aussteller ist nicht, wer die Urkunde körperlich hergestellt hat, sondern derjenige, dem das urkundlich Erklärte im Rechtsverkehr zugerechnet wird.


Beweis- und Kennzeichen

Urkunden sind nicht nur Gedankenäußerungen in Schriftform, sondern auch die mit einem körperlichen Gegenstand fest verbundenen Beweiszeichen, soweit sie den obenstehenden Bedingungen genügen.

(Beispielsweise Motor- und Fahrgestellnummern von Kraftfahrzeugen, amtlich ausgegebene Kennzeichenschilder, die Prüfplaketten des TÜV, das Künstlerzeichen auf einem Gemälde und bei hinreichend fester Verbindung auch Preisauszeichnungen auf Waren...)

Das Gegenstück zu den urkundengleichen Beweiszeichen bilden die Kennzeichen sowie Identitäts- und Herkunfstszeichen, die ihrer Funktion nach lediglich der unterscheidenden Kennzeichnung, der Sicherung oder dem Verschluss von Sachen dienen.


Vervielfältigungen

Ob und inwieweit Vervielfältigungsstücke Urkundenqualität besitzen, hängt von ihrer Ausgestaltung ab.

Durchschriften werden im Rechtsverkehr als Urkunden anerkannt, da sie die Originalerklärung des Ausstellers verkörpern und gerade dem Zweck dienen, mehrere Exemplare der Urkunde als Beweismittel zur Verfügung zu haben.

Ausfertigungen einer Urkunde, deren Original in den Akten des Gerichts oder der notariellen Verwaltung verbleibt, treten im Rechtsverkehr an die Stelle der Urschrift.

Abschriften, Fotokopien, Telefaxe sind nur dann Urkunden, wenn sie beglaubigt sind.


Vordrucke und Entwürfe

Vordrucke und Entwürfe sind keine Urkunden.


Private und öffentliche Urkunden

Es werden Private und öffentliche Urkunden unterschieden.


Gesamturkunden

Werden in einem Schriftstück mehrere Einzelurkunden zusammengefasst, so verlieren sie nicht ohne weiteres ihre Selbstständigkeit.

Eine Gesamturkunde besteht, wenn mehrere Einzelurkunden in dauerhafter Form so zu einem einheitlichen Ganzen verbunden werden, dass sie über ihre Einzelbestandteile hinaus einen selbstständigen, für sich bestehenden Erklärungswert aufweisen und nach Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung der Beteiligten dazu bestimmt sind, ein erschöpfendes Bild über einen bestimmten Kreis fortwährender Rechtsbeziehungen zu vermitteln. Gerade in der Vollständigkeit liegt oft der selbstständige Erklärungswert.


Zusammengesetzte Urkunden

Von einer zusammengesetzten Urkunde spricht man, wenn eine verkörperte Gedankenerklärung (Preisschild) mit ihrem Bezugsobjekt (Ware) räumlich fest zu einer Beweismitteleinheit derart verbunden ist, dass beide zusammen einen einheitlichen Beweis- und Erklärungsinhalt in sich vereinigen und jeder Bestandteil für sich ohne Aussagekraft wäre.


Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

Urkundenfälschung

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,

2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,

3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder

4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.


Herstellen unechter Urkunden

Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen herrührt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht. Das Herstellen einer unechten Urkunde ist also eine Täuschung über die Identität des Ausstellers. Es genügt, wenn der Eindruck erweckt wird eine bestimmte Person oder Behörde wolle sich als Aussteller bekennen. Tathandlung ist in der Regel die Zeichnung mit falschem Namen. Wer eine urkundliche Erklärung für einen anderen abgibt und mit dessen Namen zeichnet, stellt keine unechte, sondern eine echte Urkunde her, wenn er den Namensträger vertreten will, wenn dieser sich vertreten lassen will und der Unterzeichnende den Namensträger rechtlich vertreten darf.


Verfälschen echter Urkunden

Verfälschung ist jede Veränderung der Beweisrichtung und des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, so dass diese nach dem Eingriff etwas anderes zum Ausdruck bringt als vorher. Es muss der Anschein erweckt werden, dass die Urkunde von vornherein den ihr nachträglich beigelegten Inhalt gehabt hat.


Gebrauchen unechter oder verfälschter Urkunden

Gebraucht ist eine Urkunde, wenn sie selbst und nicht nur ihre schlichte Abschrift oder Ablichtung dem zu Täuschenden in der Weise zugänglich gemacht wird, dass er die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.

Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)

Fälschung technischer Aufzeichnungen

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr

1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder

2. eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.

(3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.


Schutzgut

Geschütztes Rechtsgut der Norm ist die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs mit technischen Aufzeichnungen.


Dogmatik

Die dogmatische Konzeption der Norm ist unklar, Einzelheiten sind umstritten, die Rechtsprechung verunsichert.


Begriff der technischen Aufzeichnung

Der Begriff der technischen Aufzeichung ist gesetzlich definiert. Unter einer Darstellung im dort genannten Sinne ist nur eine Aufzeichnung zu verstehen, bei der die geräteautonom produzierte Information in einem selbstständig verkörperten, vom Gerät abtrennbaren Stück enthalten ist. Bloße Anzeigengeräte fallen danach im Gegensatz zu echten Aufzeichnungsgeräten nicht unter den Begriff der Darstellung.


Tathandlung

Die Tathandlungen der Norm entsprechen denen der Urkundenfälschung (§ 267 StGB).

Unecht ist eine technische Aufzeichung, wenn die überhaupt nicht oder nicht so, wie sie vorliegt, das Ergebnis eines in seiner Selbsttätigkeit von Störungshandlungen unbeeinflussten Aufzeichungsvorganges ist, obwohl sie diesen Anschein erweckt. Falsche Daten welche auf einem Eigendefekt beruhen sind unrichtig aber nicht unecht.

Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)

Fälschung beweiserheblicher Daten

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.


Zweck

Die Norm bezweckt die Verhinderung von Mißbräuchen bei der Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen.


Beweiserhebliche Daten

Mit Ausnahme der Wahrnehmbarkeit müssen die manipulierten Daten alle Elemente einer falschen (unechten oder verfälschten) Urkunde aufweisen.

Daten sind Informationen, die sich codieren lassen, einschließlich der Verarbeitung dienender Programme.

Beispiele sind Stammdaten von Geschäftsdaten, Kontodaten, Daten des Bundeszentralregisters ua


Tathandlung

Der Schutz der Norm setzt bereits mit der Eingabephase ein; er umfasst auch Manipulationen, die in einer unrichtigen Programmgestaltung bestehen.

Mißbrauch von Ausweispapieren (§ 281 StGB)

Mißbrauch von Ausweispapieren

(1) Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier überläßt, das nicht für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(2) Einem Ausweispapier stehen Zeugnisse und andere Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden.


Ausweispapier

Ausweispapiere sind neben den amtlichen Ausweisen auch solche, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden, so etwa Versicherungs- und Werksausweise, Taufscheine, Diplome und Führerscheine. Die Papiere müssen echte sein.


Überlassen

Überlassen erfordert Übertragung der Verfügungsgewalt derart, dass dem anderen der Gebrauch ermöglicht wird.


Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss den Eindruck erwecken wollen, mit der Person identisch zu sein, für die der Ausweis ausgestellt ist. Des weiteren muß sein Wille darauf gerichtet sein, den zu Täuschenden zu einem rechtlich erheblichen Verhalten zu bestimmen.

Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB)

Urkundenunterdrückung, Veränderung einer Grenzbezeichnung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, 2. beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder 3. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.

(2) Der Versuch ist strafbar.


Schutzgut

Geschütztes Rechtsgut der Norm ist der Bestand von Urkunden und technischen Aufzeichnungen und somit die Beweisführungsbefugnis des Opfers, nicht aber der Beweisverkehr im Allgemeinen.


Tatobjekt

Gegenstand der Tat sind nur echte Urkunden und technische Aufzeichnungen, die dem Täter nicht oder nicht ausschließlich gehören. Gehören meint hier nicht die dinglichen Eigentumsverhältnisse, sondern das Recht, die Urkunde oder technische Aufzeichnung zum Beweis zu gebrauchen.


Tathandlungen

Tathandlung kann ein Vernichten, Beeschädigen oder Unterdrücken sein.

Vernichten bedeutet die völlige Beseitigung der beweiserheblichen Substanz, wie etwa durch Zerstörung, Unleserlichmachen oder Trennung einer zusammengesetzten Urkunde.

Beschädigungshandlungen müssen hier zu einer Beeinträchtigung des Beweiswertes führen.

Ein Unterdrücken liegt in jeder Handlung, durch die dem Beweisführungsberechtigten die Benutzung des Beweismittels dauernd oder zeitweilig entzogen ist oder vorenthalten wird.

Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen (§ 276 StGB)

Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen

(1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält,

1. einzuführen oder auszuführen unternimmt oder

2. in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen (§ 275 StGB)

Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen

(1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er 1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind, 2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von amtlichen Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder 3. Vordrucke für amtliche Ausweise

herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend


Amtliche Ausweise

Amtliche Ausweise (auch ausländische) sind ausschließlich oder jedenfalls auch zum Zweck des Nachweises der Identität einer Person oder ihrer persönlichen Verhältnisse ausgestellte amtliche Urkunden.

Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB)

Falschbeurkundung im Amt

(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB)

Mittelbare Falschbeurkundung

(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Der Versuch ist strafbar.


Systematik

Die Norm ist als Sonderdelikt ein eigenständig pönalisierter Fall des § 348 StGB der mittelbaren Täterschaft.

Schutzgut

Geschütztes Rechtsgut der Norm ist ebenso wie bei der Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) ist das Vertrauen auf die Wahrheit öffentlicher Urkunden.


Öffentliche Urkunde

Öffentliche Urkunden sind Urkunden sind solche, die von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichen Glauben versehenen Person innerhalb ihrer sachlichen Zuständigkeit in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind.

Allerdings ist nicht jede öffentliche Urkunde taugliches Tatobjekt des Delikts. Es werden nur jene erfaßt, die für den Rechtsverkehr nach außen bestimmt sind und dem Zweck dienen, Beweis für und gegen jederman zu erbringen.


Mittelbare Falschbeurkundung

Der Täter muss bewirken, dass ein Amtsträger entwas inhaltlich Unwahres zu öffentlichen Glauben beurkundet oder in Dateien speichert, ohne dass eine strafbare Teilnahme an einer Falschbeurkundung im Amt vorliegt.

Straftaten gegen die Ehre

Ehrenschutz

Systematik

Das Schutzobjekt der § 185 StGB - § 188 StGB ist die Ehre. Üble Nachrede (§ 186 StGB) bezieht sich auf die Äußerung nicht erweislich wahrer Tatsachen, Verleumdung (§ 187 StGB) auf die Äußerung unwahrer Tatsachen und die Beleidigung (§ 185 StGB) ist wohl ein Auffangtatbestand. Die üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (§ 188 StGB) ist eine Qualifikation der Beleidigung. Tote werden durch den Tatbestand des Andenkens Verstorbener nach § 189 StGB nur gegen Verunglimpfung dh, gegen besonders schwerwiegende Verletzungen geschützt.


Begriff der Ehre

Ehre ist nach dem normativen Ehrbegriff der Wert, der dem Menschen kraft seiner Personenwürde und aufgrund seines sittlich-sozialen Verhaltens zukommt. Geschützt ist nicht das übersteigerte subjektive Ehrgefühl und nicht der gute Ruf in seiner realen Existenz.

Nach dem älteren faktischen Ehrbegriff wird Ehre in ihrer dualistischen Ausprägung von innerer Ehre (Ehrgefühl) und äußerer Ehre (Leumund) definiert.

Die Rechtsprechung verwendet einen normativ-faktischen Ehrbegriff.


Beleidigungsfähigkeit natürlicher Personen

Beleidigungsfähig ist jeder Mensch, auch das Kind oder ein geistig Kranker, nicht aber der Tote.


Beleidigungsfähigkeit von Personengemeinschaften und Verbänden

Nach der hM wird Personengemeinschaften und Verbänden Beleidigungsfähigkeit zuerkannt, soweit sie einen einheitlichen Willen bilden können und eine rechtlich anerkannte soziale Funktion ausüben, wie beispielsweise Parteien, Gewerkschaften, Bundeswehr, Fakultäten ua, nicht aber die Familie.


Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung

Erstens kann eine Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung vorliegen, wenn der Täter nur den Personenkreis bezeichnet, auf den sich seine ehrkränkende Äußerung sich bezieht. Hier ist jeder einzelne des Kreises strafantragsberechtigt, wenn er gemeint sein könnte. Voraussetzung ist, dass der Personenkreis überschaubar und aufgrund bestimmter Merkmale so klar umgrenzt ist, dass der deutlich aus der Allgemeinheit hervortritt oder dass sich aus dem raumzeitlichen Zusammenhang eine Individualisierung ergibt.

Zweitens kann eine Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung vorliegen, wenn der Täter offenlässt wer gemeint ist, und mehrere gemeint sein könnten.


Mittelbare Beleidigung

Von einer mittelbaren Beleidigung spricht man, wenn eine Ehrenkränkung außer den unmittelbaren Betroffenen auch Dritte in ihrem Achtungsanspruch verletzt ("Hurenbengel").


Kundgabecharakter der Beleidigung

a) Kundgabe

Ehrenkränkende Äußerungen müssen einen bestimmten oder objektiv bestimmbaren Inhalt haben, sich an einen anderen zu richten und zur Kenntnisnahme durch andere bestimmt zu sein.

b) Ausführung im Kreis eng Vertrauter

Äußerungen ehrenrührigen Inhalts im engsten Freundes- und Familienkreis stellen keine Beleidigung dar, da der Mensch einen Raum für eine ungezwungene und vertrauliche Aussprache braucht. Dies gilt nicht für Verleumdung und auch nicht, wenn die Vertraulichkeit zweifelhaft ist


Verfolgbarkeit der Beleidigung

Alle Beleidigungsdelikte sind Antragsdelikte (§ 194 StGB).


Wahrnehmung berechtigter Interessen

Der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB greift, wenn neben einem berechtigten Interesse auch die Art seiner Wahrnehmung berechtigt ist und der Täter subjektiv zum Zwecke der Interessenwahrung gehandelt hat.

Berechtigt sind Interessen des einzelnen oder der Allgemeinheit, die dem Recht oder den guten Sitten nicht zuwiederlaufen.

Die Handlungen des Täters müssen sich bei Abwägung der widerstreitenden Interessen und unter dem Blickwinkel der im Einzelfall tangierten Grundrechte als das angemessene Mittel zu Erreichung eines berechtigten Zwecks darstellen.


Verleumdung (§ 18x StGB)

Verleumdung

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Tatsachen

Tatsachen sind im Unterschied zu Meinungsäußerungen oder Werturteilen konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind. Eingeschlossen sind auch innere Tatsachen.


Ehrenrührigkeit

Ehrenrührig ist eine Tatsache, wenn sie geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.


Behaupten

Behaupten heisst, etwas als nach eigener Überzeugung gewiss oder richtig hinzustellen. Es kommt dabei auf den sachlichen Inhalt, nicht auf die sprachliche Form an.


Verbreiten

Verbreiten bedeutet die Weitergabe von Mitteilungen fremden Wissens.


Kreditgefährdung

Der Tatbestand der Kreditgefährdung schützt nicht die Ehre sonder das Vertrauen, dass jemand hinsichtlich der Erfüllung seiner vermögensrechtlichen Verbindlichkeiten genießt.


Qualifizierte Verleumdung

Öffentlich begangen ist die Tat, wenn die von einem größeren, individuell nicht begrenzten und durch nähere Beziehungen nicht verbundenen Kreis von tatsächlich Anwesenden unmittelbar wahrgenommen werden konnte.

Üble Nachrede (§ 186 StGB)

Üble Nachrede

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Tatbestand

Der Begriff der Tatsache, der Kundgabe und der Ehrenrührigkeit stimmen mit denen des Tatbestandes der Verleumdung überein.


Nichterweislichkeit der ehrenührigen Tatsache

Die Nichterweislichkeit der ehrenrührigen Tatsache ist kein Tatbestandsmerkmal, sondern eine objektive Bedingung der Strafbarkeit, auf die sich der Vorsatz nicht zu beziehen braucht.

Beleidigung (§ 185 StGB)

Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Bestimmtheitsgebot

Der Tatbestand der Beleidigung ist hart an der Grenze zu einer Verletzung des Bestimmtheitsgebots.


Tatbestand

Beleidigung ist die Kundgabe von Mißachtung oder Nichtachtung. Ob eine Äußerung einen beleidigenden Inhalt hat, bestimmt sich nach ihrem durch Auslegung zu ermittelnden objektiven Sinngehalt, danach, wie ein unbefangener verständiger Dritte sie versteht.


Kasuistik

  • Meinungsäußerungen und Werturteilen
  • symbolische Handlungen
  • Zumutunden unsittlicher Handlungen
  • Formalbeleidigungen
  • Vorhalten ehrenrühriger Tatsachen
  • in qualifizierter Form ehrverletzende Tätlichkeiten

Straftaten gegen das Leben

Totschlag (§ 211 StGB)

Tatbestand

a) Mensch

Das menschliche Leben beginnt mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen bzw der Öffnung des Uterus durch Kaiserschnitt.

Das menschliche Leben endet mit dem Hirntot dh, mit dem irreversiblen und totalen Ausfall der Gehirnfunktionen.

b) Anderer

Die Täterschaft und Teilnahme der (versuchten) Selbsttötung sind nicht strafbar.

c) Töten

Töten heißt den Tod eines anderen verursachen. Kurzfristige Lebensverkürzungen genügen.

e) Vorsatz

Die Rechtsprechung hat die Hemmschwellentheorie entwickelt, welche davon ausgeht, dass das (für den Vorsatz erforderliche) billigende Inkaufnehmen das Überwinden einer Hemmschwelle verlangt.


Minder schwerer Fall (§ 213 StGB)

Dies ist eine Strafzumessungsregel. Sie bezieht sich nicht auf den § 212 StGB.


Mord (§ 212 StGB)

Mord und Totschlag

Die Rechtsprechung sieht im Mord ein eigenständiges Delikt, die Lehre jedoch eine Qualifikation, da der Mord kein eigenständiges Unrecht tatbestandlich normiert. Konsequenzen hat dieser Streit für die Anwendung der täterbezogenen Mordmerkmale und den Prüfungsaufbau.


Verfassungsrechtliche Problematik

a) Problem

Entsprechend dem Schuldprinzip und dem Rechtsstaatsprinzip muss der Tatbestand und die Rechtsfolge stets sachgerecht aufeinander abgestimmt sein und die angedrohte Strafe in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld stehen. Dies ist bei lebenslanger Haft besonders problematisch. Dementsprechend ist ein restriktive Auslegung verfassungsrechtlich geboten. Dies betrifft insbesondere das Mordmerkmal der Heimtücke.


b) Tatbestandslösung

Tatbestandslösungen bemühen sich um eine Restriktion auf der Ebene des Tatbestandes. Die Lehre von der Typenkorrektur schließlich will den Mordtatbestand trotz Vorliegens eines Mordmerkmals verneinen, wenn auf Grund eiener umfassenden Gesamtwürdigung die Tötung ausnahmsweise als nicht besonders verwerflich erscheint.

c) Rechtsfolgenlösung

Demgegenüber belassen es die Rechtsfolgenlösungen zwar bei der Verurteilung wegen Mordes, suchen aber auf der Rechtsfolgenseite nach Wegen, um die lebenslange Freiheitsstrafe zu vermeiden. So ist ein minder schwerer Fall des Mordes angeregt worden. Die Rechtsprechung will in Analogie zu gesetzlichen Milderungsvorschriften den Strafrahmen des § 49 StGB zugrundelegen, sofern Entlastungsfaktoren vorliegen, die den Charakter außergewöhlicher Umstände aufweisen und die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen lassen.

Mordmerkmale

Die Mordmerkmale sind in drei Gruppen unterteilt welche sich auf den besonders verwerflichen Beweggrund, die besonders verwerfliche Art und Weise der Tötung und den besonders verwerflichen Zweck beziehen. Die erste und dritte Gruppe normieren somit täterbezogene Mordmerkmale und die zweite Gruppe tatbezogene Mordmerkmale.


Mordlust

Aus Mordlust tötet, wem es allein darauf ankommt, einen Menschen sterben zu sehen.


Befriedigung des Geschlechtstriebes

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebes tötet, wer im Tötungsakt selbst geschlechtliche Befriedigung sucht, wer seine sexuelle Lust an der Leiche befriedigen will oder wer die Tötung zumindest in Kauf nimmt, um den Geschlechtsverkehr durchführen zu können.


Habgier

Habgier bedeutet ein rücksichtsloses Streben nach Vermögensvorteilen oder Verlustvermeidungen um den Preis eines Menschenlebens.


Niedrige Beweggründe

Niedrig ist ein Tötungsbeweggrund, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Die Beurteilung richtet sich in einer Gesamtwürdigung auf die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse und die Persönlichkeit des Täters.


Heimtücke

Heimtückisch handelt, wer - in feindseliger Willensrichtung - die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt.

Arglos ist, wer sich bei Beginn des Tötungsversuchs keines erheblichen tätlichen Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht.

Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und Abwehrfähigkeit stark eingeschränkt ist.


Grausamkeit

Grausam tötet, wer dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung zufügt.


Gemeingefährliche Mittel

Mit gemeingefährlichen Mitteln tötet, wer ein Mittel so einsetzt, dass er in der konkreten Tatsituation die Ausdehung der Gefahr icht beherrschen und dadurch eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann.


Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht

a) Ermöglichungsabsicht

Die Ermöglichungsabsicht ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter tötet, um weiteres kriminelles Unrecht begehen zu können.

b) Verdeckungsabsicht

Die Verdeckungsabsicht wird durch das Streben des Täters charakterisiert, sich der Entdeckung wegen einer vorangegangenen Straftat zu entziehen.

Beachtung sollte die Fallkonstellation der Verdeckungsabsicht durch unterlassen finden. (T vergewaltigt und lässt sie verletzt zurück. Er holt keine Hilfe um die Tat zu verbergen. O stirbt.)


Täterschaft und Teilnahme

§ 5 Rengier


Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB)

Strafgrund

In der Norm kommt das Prinzip der Unantastbarkeit des fremden Lebens zum Ausdruck. Der Einzelne kann in eine Tötung durch fremde Hand nicht rechtfertigend einwilligen, weil das Rechtsgut Leben grundsätzlich unverfügbar ist. Die Strafmilderung lässt sich sowohl mit dem Gedanken der Unrechtsminderung (Rechtsgutverzicht) wie der Schuldminderung (Mitleidskonflikt) erklären.


Art des Delikts

Die Norm ist eine Privilegierung gegenüber den §§ 211, 212 StGB. Sie hat Sperrwirkung.


Tatbestand

Das Verlangen ist die Einwirkung des Getöteten auf den Willen des Täters, nicht also eine bloße Einwilligung.

Das Verlangen muss ausdrücklich, also in eindeutiger, nicht misszuverstehender Weise gestellt worde sein; dies kann auch (konkludent) durch gesten und selbst in Frageform geschehen.

Ernstlich ist das Verlangen, das auf freier Willensbildung beruht, das also abgesehen von der Verfügungsbefugnis den Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung entspricht.


Schema

I Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tötung eines anderen Menschenlebens

b) Ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Getöteten,

c) Durch das der Täter zur Tötung bestimmt wird

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

b) Gemäß § 16 II StGB greift die Norm auch, wenn die Privilegierung allein subjektiv vorliegt

II Rechtswidrigkeit

III Schuldminderung


Sterbehilfe

a) Aktive Sterbehilfe

Aus § 216 StGB folgt, dass auch die einverständliche aktive Sterbehilfe durch gezieltes täterschaftliches Töten selbst bei aussichtsloser Prognose und schweren Leiden strafrechtlich sanktioniert ist.

b) Indirekte Sterbehilfe

Indirekte Sterbehilfe ist die mit (mutmaßlicher) Einwilligung eines todkranken und schwer leidenden Patienten erfolgende ärztlich gebotene Schmerzbekämpfung mittels bestimmter Medikamente, die zur Linderung unerträglicher Schmerzen verabreicht werden und dabei als nicht vermeidbare, unbeabsichtigte Nebenwirkung den Todeseintritt beschleunigen.

Die indirekte Sterbehilfe ist straflos, wenngleich sie den Tatbestand des § 216 StGB erfüllt. Teilweise wird die objektive Zurechnung über den Schutzzweck der Norm oder die Setzung eines rechtlich gebilligten Risikos abgelehnt. Die hM wendet § 34 StGB an und hält die einverständliche Ermöglichung eines Todes in Würde und Schmerfreiheit für ein höherwertiges Rechtsgut als die Aussicht, unter schwersten Schmerzen noch eine kurze Zeit länger leben zu müssen.

c) Passive Sterbehilfe

Passive Sterbehilfe heißt Sterbehilfe durch Sterbenlassen. Ihre Zulässigkeit beruht auf dem Selbstbestimmungsrecht der verantwortungsfähigen Kranken, der jede ärtztliche Behandlung ablehnen darf, selbst wenn die Weigerung einer sinnvollen Lebensverlängerung/-erhaltung im Wege steht und von daher unvernünftig erscheinen mag.

Dies umfasst auch bestimmte Fälle des (mutmaßlich) einverständlichen Behandlungsabbruchs durch aktives Tun (Abschalten von Beatmungsgeräte). Diese stehen dem erlaubten Unterlassen der Weiterbehandlung wertungsgemäß gleich, da das Recht die Einstellung zu verlangen nicht infolge der (zufälligen) Notwendigkeit eines aktiven Knopfdrucks aufgehoben sein kann.


Strafbare Fremdtötung und straflose Teilnahme an einer Selbsttöung oder Selbstgefährdung


Abgrenzung zwischen strafbarer Fremdtötung und strafloser Teilnahme an der Selbsttötung

Die Strafbarkeit der Teilnahme an der Selbsttötung entfällt mangels Haupttat. Das Kriterium der Abgrenzung ist die Freiverantwortlichkeit der Selbsttötung und die Tatherrschaft des Suizidenten über den unmittelbar lebensbeendenden Akt.

a) Freiverantwortlichkeit der Selbsttötung

Umstritten sind die Anforderungen an die Freiverantwortlichkeit.

Eine Mindermeinung vetritt die Exkulpationslösung, welche die Grenzen der Freiverantwortlichkeit unter sinngemäßer Anwendung der Exkulpationsregeln definiert. Sie führt das Argument an, dass wer sich nur über den Sinn des eigenen Todes irre und also im Motivirrtum handele, dennoch frei und bewusst über sein Leben verfüge.

Die herrschende Meinung vertritt die Einwilligungslösung und bestimmt die Grenzen der Freiverantwortlichkeit nach den Einwilligungsregeln. Sie führt an, dass die Enscheidung in den Tod zu gehen mangelfrei sein muss.

b) Tatherrschaft des Suizidenten über den unmittelbar lebensbeendenden Akt

Mangelt es an der Tatherrschaft scheidet die Strafbarkeit als (mittelbarer) Täter aus.

Strafbarkeit aus Unterlassungsdelikten trotz strafloser Teilnahme an der Selbsttötung

a) Tötungsdelikte durch Unterlassen

Im Fall Wittig (BGHSt 32, 367) kommt Arzt A zu seiner im Koma liegenden Patientin, nachdem diese in freier Selbsttötungsabsicht eine Überdosis Medikamente eingenommen hat. A unternimmt nichts zu ihrer Rettung, weil er ihren Willen respektiert.

Der BGH hält die Strafbarkeit des A für die Tötung auf Verlangen durch Unterlassen für möglich da auf den Garanten im Falle des Verlustes der Tatherrschaft durch Tod diese auf ihn übergehe. Dies wird von der Lehre als widersprüchlich kritisiert. Im Ergebnis lehnte der BGH die Strafbarkeit aus Zumutbarkeitserwägungen ab.

b) Unterlassene Hilfeleistung

Es ist umstritten inwiefern der § 323c, insbesondere das Tatbestandsmerkmal des Ungücksfalles, in Selbsttötungsfällen einschlägig ist. Eine Ansich sieht einen Unglücksfall gegeben, da der Gedanke von der Unverfügbarkeit des Lebens auf die lebensschützende Norm ausstrahlt.


Entsprechende Anwendung bei Selbsgefährdungen

Die dargestellten Grundsätze gelten erst recht, wenn sich in der fahrlässigen Körperverletzung oder fahrlässigen Tötung die Selbsgefährdung realisiert.


Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)

Es gelten die allgemeinen Regeln.


Aussetzung (§ 221 StGB)

Schwangerschaftsabbruch (§§ 218 - 219b StGB)

Abtreibung und Verfassung

Leitsätze 1-6 BVerfGE 88, 203

Tatbestand

Den objektiven Tatbestand erfüllt, wer eine Schwangerschaft abbricht also die Leibesfrucht abtötet.

Die Leibesfrucht entsteht mit der Nidation (§ 218 I 2 StGB), die in der Regeln nach dem 13. Tag seit der Empfängnis abgeschlossen ist. Die Leibesfrucht wird zum Menschen iSd Strafrechts, wenn die Eröffnungswehen einsetzen. Ob eine Leibesfrucht oder eine Mensch Tatobjekt sind richtet sich nach dem Zeitpunkt der Einwirkung.

Täterkreis und Strafbarkeitsbereich

Als Täter kommen der Laie, der Arzt und die Schwangere selbst in betracht. Es werden verschiedene Strafrahmen definiert.

Der Schwangerschaftsabbruch des Laien ist grundsätzlich strafbar.

Für den Arzt bleibt der Schwangerschaftsabbruch in den Fällen des § 218a I-III StGB straflos.

Der Selbstabbruch durch die Schwangere als Täterin ist strafbar, es gelten aber Privilegierungen.

  • Gemäß § 218 III StGB ist der Strafrahmen herabgesetzt.
  • Gemäß § 218 IV 2 StGB sieht bezüglich der Versuchsstrafbarkeit einen persönlichen Strafausschließungsgrund vor.
  • Die Strafbarkeit der Schwangeren entfällt in den Fällen des § 218a I-III StGB.
  • § 218a StGB sieht einen persönlichen Strafausschließungsgrund vor, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung und von einem Arzt innerhalb von 22 Wochen seit der Empfängnis vorgenommen wird.
  • Nach § 218a IV 2 StGB kann von der Strafe abgesehen werden, wenn sich die Schwangere im Zustand besonderer Bedrängnis befindet.

Es kommt ein Fremdabbruch durch Unterlassen beispielsweise durch den Vater in diesen Fällen in Betracht.


Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs (§ 218a I-III StGB)

§ 218a I StGB normiert einen Tatbestandsausschließungsgrund sui generis. Dieser Orientiert sich rein prozessual an der Beratung, der Durchführung durch den Arzt und der 12-Wochen-Frist.

Die medizinisch-soziale und die kriminologische bzw enthische Indikation sind in den Absätzen II und III als Rechtsfertigungsgrund normiert.

Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Körperverletzung (§ 223 StGB)

Körperliche Misshandlung

Unter einer körperlichen Misshandlung versteht man eine üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.


Gesundheitsschädigung

Unter einer Gesundheitsschädigung man das Hervorrufen oder steigern eines - nicht nur unerheblichen - krankhaften Zustandes. Krankahft ist der vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichende Zustand. Auf Schmerzempfindungen kommt es nicht an.


Ärztliche Heilbehandlung

Vor allem nach der Ansicht der Rechsprechung beinhaltet jeder ärztliche Heileingriff, auch wenn er erfolgreich und nach allen Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt worden ist, eine Körperverletzung. Diese kann durch eine Einwilligung gerechtfertigt sein. Begründet wird dies mit der Notwendigkeit einer ärztlichen Aufklärungspflicht. Eine andere Ansicht lehnt die Tatbestandsmäßigkeit der ärztlichen Heilbehandlung ab.


Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)

Beibringung von Gift

Tatmittel ist nach dem Wortlaut jeder gesundheitsschädigende Stoff dh, ein Stoff, der unter den konkreten Bedinungen geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen. Dies sind besonders mechanisch oder thermisch wirkende Substanzen.

Gift sind alle organsischen oder anorganischen Stoffe, die chemisch oder chemisch-physikalisch wirken.

Beibringung heißt, den Stoff mit dem Körper so in Verbindung zu bringen, dass er eine gesundheitsschädigende Wirkung entfalten kann.


Gefährliches Werkzeut

Gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung im konkreten Fall erhebliche Verletzungen hervorrufen kann.

Der Begriff der Erheblichkeit ist noch nicht gefasst.

Keine gefährlichen Werkzeuge sind eigene Körperteile.

Umstritten ist, ob es sich um einen bewegbaren Gegenstand handeln muss. Die Rechtsprechung bejaht dies mit Verweis auf den Wortlaut. Die zutreffene Lehre lehnt dies mit Verweis auf den Unrechtsgehalt und die Konsequenz zufälliger Ergebnisse ab.


Hinterlistiger Überfall

Ein Überfall ist ein überraschender oder unerwarteter Angriff.

Die Hinterlist setzt voraus, dass der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren.


Gemeinschaftliche Begehungsweise

Mit anderen gemeinschaftlich wird die Körperverletzung begangen, wenn mindestens zwei Personen einverständlich zusammenwirken und dem Opfer unmittelbar gegenüber stehen.


Lebensgefährliche Behandlung'

Eine lebensgefährliche Behandlung meint eine Begehungsweise, die nach den Umständen des konkreten Falles objektiv generell geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen; eine konkrete Gefahr muss nicht eintreten.


Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB)

Verlust bestimmter Funktionsfähigkeiten

Von einem Verlust des Sehvermögens (auf einem Auge genügt) wird man sprechen können, sobald die Fähigkeit, Gegenstände als solche zu erkennen, nahezu aufgehoben ist.

Beim Gehör geht es um die Fähigkeit artikulierte Laute akustisch zu verstehen.

Sprechvermögen ist die Fähigkeit zum artikulierten Reden.

Ein Verlust ist eine dauernde Beeinträchtigung, welche nicht ohne weiteres geheilt werden kann.


Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines wichtigen Gliedes

Unter den Begriff des Gliedes fallen nach der engsten Aufassung nur äußerliche Körperteile, die eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderen Funktionen im Gesamtorganismus haben und mit dem Körper durch ein Gelenk verbunden sind. Verzichtet man auf das Merkmal des Gelenks so ist neben Bein, Fuß, Zeh, Knie, Arm, Hand und Finger auch Ohr, Nase und Genital erfasst. Die weiteste Aufassung zieht auch innere Organe mit ein.

Ob ein Glied wichtig ist, hängt von der Gesamtfunktion des Körperteils im Organisums ab. Wesentliche Körperfunktionen müssen beeinträchtigt sein. Umstritten ist, welche Fakoren bei der Bestimmung der Wichigkeit herangezogen werden dürfen. Nach der engsten Meinung soll es nur auf die generelle Bedeutung für jeden menschlichen Körper ankommen. Demgegenüber berücksichtigt die wohl hM auch die individuellen Verhältnisse.

Das Opfer muss das wichtige Glied verlieren oder dauernd nicht mehr gebrauchen können.


Dauernde Entstellung in erheblicher Weise

Eine Entstellung liegt vor, wenn die äußere Gesamterscheinung in unästhetischer Weise verunstaltet wird.

Diese Verunstaltung muss erheblich sein dh, ein Gewicht haben, das im Maß der beeinträchtigenden Wirkung der geringnsten sonstigen Folgen der Norm in etwa gleichkommt.

Dauernd ist jede Entstellung, die das Aussehen endgültig oder für einen unbestimmten langwierigen Zeitraum beeinträchtigt.


Verfallen in Siechtum, Lähmung usw

Unter Siechtum versteht man einen chronischen Krankheitszustand, der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht und allgemeine Hinfälligkeit zur Folge hat.

Lähmung ist eine solche erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Bewegungsfähigkeit eines Körperteils, die den ganzen Körper in Mitleidenschaft zieht.


Schema

1. Verweis auf das strafbare Grunddelikt

2. Erfolgsqualifikationen

3. Gefahrenverwirklichungszusammenhang

4. Zurechnung nach der inneren Tatseite (?)


Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)

Gefahrenverwirklichungszusammenhang

a) Problem

Besondere Schwierigkeiten bereiten die Fragen des Zurechungszusammenhangs zwischen grundeliktischen Verhalten und Todeseintritt. Angesichts des Strafrahmens soll Kausalität nicht genügen.

b) Lösung

Verlangt wird, dass zwischen em Grunddelikt und dem qualifizierenden Erfolg ein spezifischer Gefahrenverwirklichungszusammenhang besteht. In dem tödlichen Erfolg muss sich gerade die dem Grundtatbestand anhaftende eigentümliche Gefahr niedergeschlagen haben.

c) Streit

Die restriktive Letalitätslehre verlangt, dass sich der tödliche Erfolg gerade aus dem vorsätzlichen zugefügten Körperverletzungserfolg entwickeln muss. (Stichverletzung führt zu Tod)

Der BGH sieht die Norm auch dann anwendbar, wenn nur die Körperverletzungshandlung den tödlichen Erfolg herbeiführt. (Schlag verursacht tödichen Aufprall?)

d) Opfer- und Drittverhalten als Kausalfaktoren

Besondere Schwierigkeiten bereiten Fallkonstellationen, in denen das selbstschädigende Verhalten des Opfers oder Dritter den Tod mit herbeiführt. Entscheidendes Kriterium soll die Eigenverantwortlichkeit der Verhaltens sein, welche bei Panik nicht gegeben ist.


Schema

I § 212 StGB

II § 223 StGB

III § 227 StGB

1. Verweis auf das strafbare Grunddelikt

2. Todeserfolg

3. Gefahrenverwirklichungszusammenhang

4. Subjektive Fahrlässigkeit

IV § 222 StGB


Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB)

Beteiligung an einer Schlägerei (§ StGB)

Beteiligung an einer Schlägerei

(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.

(2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist.


Deliktsart

Die Norm ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Strafgrund ist die generelle Gefährlichkeit von Schlägereien für Leib oder Leben.


Schlägerei

Schlägerei als erste Tatbestandsalternative ist gegeben, wenn ein mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundener Streit, an dem mindestens drei Personen physisch aktiv mitwirken.


Angriff mehrerer

Unter einem Angriff mehrerer ist die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung durch mindestens zwei Personen zu verstehen.


Beteiligung

Beteiligt ist, wer am Tatort anwesend ist und durch physische psychische Mitwirkung...


Subjektiver Tatbestand

Die schwere Folge ist eine objektive Bedigung der Strafbarkeit auf die sich der Vorsatz nicht zu beziehen braucht.

Körperverletzung im Amt

Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)

Unterlassene Hilfeleistung

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Straftaten gegen das Eigentum

Sachbeschädigung (§ 303 StGB)

Sachbeschädigung

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.


Rechtsgut

Rechtsgut der Sachbeschädigung ist das Eigentum in seiner körperlichen Unversehrtheit, bestimmungsgemäßen Brachbarkeit und seinem äußeren Erscheinungsbild.


Strafzweck

Die Fahrlässigkeit wird nicht bestraft.

Doch warum wird der Vorsatz bestraft, wenn es doch das Mittel des Schadensersatzes gibt? Um besonders Reiche oder Arme an sozialschädlichen Handeln zu hindern.


Beschädigung

Beschädigung ist eine unmittelbare Einwirkung auf die Sache, durch die die körperliche Unversehrtheit oder die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit wesentlich gemindert wird. Wesentlich gemindert ist die Brauchbarkeit, wenn die Wiederherstellung derselben einen nicht unerheblichen Aufwand an Zeit, Kosten oder Mühe erfordert.

Eine andere Ansicht ist die ältere Substanzverletzungstheorie.

Eine weitere Ansicht ist die Funktionsvereitelungstheorie.


Zerstörung

Zerstört ist eine Sache, wenn sie aufgrund der erfolgten Einwirkung in ihrer Existenz vernichtet oder so wesentlich beschädigt ist, dass die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren hat.


Veränderung des Erscheinungsbildes

Durch den neuen zweiten Absatz ist ein Meinungsstreit entschieden.


Abgrenzung zur Sachentziehung


Zerstörung von Bauwerken (§ 305 StGB)

Zerstörung von Bauwerken

(1) Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


Dies ist eine Qualifikation.

Tatobjekt

Bauwerk ist ein Ober- bzw. Auffangbegriff für alle baulichen Anlagen, die auf Grund und Boden ruhen aber mit diesem nicht notwendig verbunden sind.

Tathandlung

Eine bloße Beschädigung genügt nicht. Eine teilweise Zersörung liegt vor, wenn ein selbstständiges, für das Ganze bedeutsame Teil zerstört ist.

Gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB)

Gemeinschädliche Sachbeschädigung

(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.


Allgemeines

Dies ist ein eigenständiger Tatbestand.

Datenveränderung (§ 303a StGB)

Datenveränderung

(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


Daten iSd § 202a StGB II sind Informationen, welche elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

Unterdrücken kann durch eine Änderung des Passworts erfolgen, Unbrauchbarkeit durch eine extreme Änderung.

Rechtswidrig ist die Handlung, wenn sie gegen den Willen des Trägers erfolgt. Träger ist der Datenverfügungsberechtigte.

Computersabotage (§ 303b StGB)

Computersabotage

(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, daß er

1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht oder

2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Diebstahl (§ 242 StGB)

Diebstahl

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


Tatobjekt

Sachen im strafrechtlichen Sinne sind alle körperlichen Gegenstände ohne Rücksicht auf ihren wirtschaftlichen Wert.

Strom, Menschen, Leichen und Herzschrittmacher sind keine Sachen.

Beweglich sind alle Sachen die fortgeschaftt werden können. (Also auch Gras auf der Weide im Gegensatz zu § 93 BGB.)

Fremd ist eine Sache, wenn sie im Allein-, Mit- oder Gesamthandseigentum eines anderen steht. Herrenlose Sachen (§ 958 BGB) sind nicht fremd. Der Eigentumsbegriff des Strafrechts entspricht dem des Zivilrechts. Bei Erbfällen tritt zunächst gesamthänderischer Erbeneigentum ein.

Hier empfiehlt sich die chronologische Subsumtion. (Zunächst gehörte die Sache X ...)


Wegnahme

Wegnahme als Tathandlung des § 242 StGB ist der Bruch fremden Allein- oder Mitgewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendig eigenen Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers. Bruch und Begründung kann zeitlich divergieren.


Gewahrsam

Nach dem herrschenden faktischen Gewahrsamsbegriff ist Gewahrsam die tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen und deren Reichweite von der Verkehrsauffaussung (lediglich ein Korrektiv) bestimmt wird.

Nach dem sozial-normativen Gewahrsamsbegriff ist Gewahrsam die Zuordnung der Sache zur Herrschaft einer Person als eine sozial-normative gesicherte Übereinkunft.

Der Streitpunkt beider Ansichten liegt in der im sog. gelockerten Gewahrsam (verlassene Wohung, geparktes Auto...). Beide Meinungen kommen zu dem Ergebnis, dass Haus, Wohnung, Fabrik, Geschäft, Taschen der Kleidung (Gewahrsamsenklave !), geparkte Autos und herumlaufende Tiere im Gewahrsam idR des Eigentümers stehen.

Ein weiterer Streitpukt ist der beobachtete Diebstahl.


Gewahrsamswille

Gewahrsam hat eine subjektive Komponente. An diese sind jedoch geringe Anforderungen zu stellen. Sie bedarf keiner Geschäftsfähigkeit, keines Spezialwissens und keinem aktualisiertem Gewahrsamsbewusstsein. Es genügt ein genereller oder potentieller Herrschaftswille. Der Gewahrsamswille kann konkludent geäußert werden, allerdings nur durch natürliche Personen. Der Inhaber eines räumlich umgrenzten Herrschaftsbereichs hat Gewahrsam, auch ohne ein Wissen um die Sache. (Brief im Briefkasten, Warenpaket vor Laden...)


Eigentum, Besitz und Gewahrsam

Eigentum ist die Sachherschaft rechtlicher Art, welche in einem Höchstmaße geschützt ist.

Gewahrsam ist die Sachherschaft tatsächlicher Art.

Strafrechtlicher Gewahrsam und zivilrechtlicher Besitz unterscheiden sich. Beispielsweise ist der mittelbare Besitz eines Vermieters kein Gewahrsam, der Gewahrsam eines Besitzdieners (§ 855 BGB) jedoch kein Besitz. Auch ist ein Besitzdiener denkbar, welcher keinen Gewahrsam innehat, da er als bloßer Gewahrsamsgehilfe keinen Herrschaftswillen im normativen (?) Sinne aufweist.


Mitgewahrsam

Es gibt ein gleich-/höher-/ und niederrangiges Mitgewahrsam. Nur höherrangiges Gewahrsam kann durch Wegnahme gebrochen werden.


geschlossene Behältnisse

Ein Verwahrer/Rauminhaber hat Gewahrsam an einem geschlossenem Behältnis. Ein anderer aber Gewahrsam an dem Schlüssel. Wer hat Gewahrsam am Inhalt des Behältnisses?

Der faktische Gewahrsamsbegriff differenziert hier nach Größe, Gewicht und Verankerung des Behältnisses. Tresor- und Schließfächerinhalte stehen im Gewahrsam des Verwahrers, Koffer und Schmuckkästchen stehen im Gewahrsam des Schlüsselinhabers.


Gewahrsamsverlust

Der Gewahrsamsinhaber kann die Sachherrschaft aufgeben oder verlieren.

Die Sache kann außerhalb eines räumlich umgrenzten Herrschaftsbereiches verloren gehen. In diesem Falle ist sie zwar nicht herren- aber gewahrsamslos. (§ 959 BGB)

Die Sache kann innerhalb einer fremden Gewahrsamsspähre verloren gehen. In diesem Falle erlangt der Herrscher der Gewahrsamssphäre Gewahrsam.

Die Sache kann lediglich vergessen werden, der Ort des Verlustes ist also bekannt. Für den faktischen Gewahrsamsbegriff ist es hier noch relevant ob dem Besitzer wesentliche Hürden zu Widererlangung entgegenstehen.


Gewahrsamsbegründung

Nach dem faktischen Gewahrsamsbegriff wird Gewahrsam begründet, wenn der Täter die tatsächliche Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen.

Nach dem sozial-normativen Gewahrsamsbegriff wird Gewahrsam begründet, wenn der bisherige Gewahrsamsinhaber auf die Sache nicht mehr einwirken kann, ohne zuvor die Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen.

Es ist nach beiden Ansichten zur Gewahrsamsbegründung kein Fortschaffen nötig. Bei schweren Gegenständen genügt kein Ergreifen oder Verstecken, wohl aber bei leichten.


Vollendung und Beendigung des Diebstahls

Tatbestandliche Vollendung geschieht durch erfolgreiche Wegnahme in Zueigungsabsicht.

Tatsächliche Beendigung des Diebstahls verlangt eine gewisse Festigung und Sicherheit des neuen Gewahrsams.


Abgrenzung zur Unterschlagung


Zueignungsabsicht

Die Zueigung ist ein objektiver Vorgang, der lediglich subjektiv vorliegen muss. Sichzueignen bedeutet die Anmaßung einer eigentumsähnlichen Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken durch die Betätigung des Willens, die fremde Sache oder den in der Sache verkörperten Sachwert - wenn auch nur vorübergehend - dem eigenem Vermögen einzuverleiben, insbesondere für eigene Rechnung darüber zu Verfügen (Aneignung) und sich unter endgültiger Ausschließung des Eigentümers ganz oder teilweise wirtschaftlichz an dessen Stelle zu stellen (Enteigung).

Substanz- und Sachwertstheorie sind ein pot. Problemschwerpunkt.

Die Sache oder auch nur der in ihr verkörperte Sachwert können mit Ausschlusswirkung für den Eigentümer in das eigene Vermögen einverleibt werden.

Die Aneignung ist abzugrenzen von der Sachbeschädigung, der Sachentziehung und der eigenmächtige Verletzung zu Gunsten des Sacheifgentümers. Es muss die Absicht der Zueignung vorliegen.

Die Enteigung ist von der bloß vorübergehenden Gebrauchsanmaßung mit Rückgabewillen zu unterscheiden. Es genügt der Vorsatz der Enteignung.

Das absichtlose-dolose Werkzeug wird hier im Zusammenhang mit Täterschaft und Teilnahme relevant.


Rechtswidrigkeit der Zueigung

Ein fälliger und einredefreier Anspruch auch eines Dritten auf Übereigung kann die Zueigung rechtfertigen. Dennoch ist die Zueigung ein unerlaubtes Mittel und erfüllt möglicherweise den Tatbestand der Nötigung. Die Wegnahme allerdings kann rechtswidrig bleiben auch wenn diese vermutlich keinem Straftatbestand entspricht.

Besteht Anspruch auf eine Gattungsschuld, so ist die Verletzung des Auswahlrechts des Schuldners rechtswidrig. Evtl. kann man hier die mutmaßliche Einwilligung anwenden.

Die Rechtssprechung stellt die Geldschuld der Gattungsschuld gleich. Die Lehre lehnt dies mit der Begründung ab, es fehle idR an einer materiellen Interessenverletzung.

Bei vertretbaren Sachen kann evtl die mutmaßliche Einwilligung als Rechtfertigung greifen.


Vorsatz der Rechtswidrigkeit der Zueignung


Schema

  • fremde bewegliche Sache
  • Wegnahme (willensfeindlicher Bruch alten und Begründung neuen Gewahrsams)
  • Vorsatz
  • Zueignungsabsicht (Enteigungsvorsatz und Aneigungsabsicht)
  • Rechtswidrigkeit der Zueigung
  • Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der Zueigung


Probleme

a) Diebstahl unter Beobachtung

Fraglich ist, ob ein Gewahrsamswechsel erfolgt.

Nach Ansicht der sozial-normativen Theorie hat jemand, der Ware unter Beobachtugn eines Eingriffswilligen in seiner Körpersphäre verbirgt eine vollendete Wegnahme begangen.

Erstens bleibt die Tabuzone des Körpers, die stärktste denkbare Sachherrschaft, auch in Herrschaftssphären eines Dritten bestehen.

Zweitens ist Diebstahl kein heimliches Delikt.

Drittens verhindern Beobachtung, Rückgabebereitschaft oder Möglichkeit der Erzwingung der Rückgabe nicht die Wegnahme, sondern eröffnen dem Bestohlenen nur dir rechtlich abgesicherte Chance, den verlorenen Gewahrsam zurückzuerlangen.


Nach der faktischen Theorie liegt lediglich versuchte Wegnahme vor, wenn der Berechtigte sofort mit Erfolg einschreiten kann.

Erstens missachtet die Orientierungen an sozial-normativen Aspekten die tatsächlichen Herrschaftsverhältnisse.

Zweites ist der beobachtete und frisch ertappte Dieb idR zur sofortigen Herausgabe bereit, was zeigt, dass der Einwirkung auf die Sache noch Hindernisse entgegenstehen.

Drittens ist die Rechtsgutverletzung in den vorliegenden Fällen nicht eingetreten.

b) Sachwert und Substanz

Exemplarisch ist der Fall eines gestohlenen und entwertet zurückgegebenen Sparbuchs.

Fraglich ist ob Zueignungsabsicht bezüglich des Sparbuchs besteht.

Die erweiterte Substanztheorie stellt fest: Zueignungsabsicht hat, wer sich oder einem Dritten unter Anmaßung der dem Eigentümer zustehenden Herrschaftsbefugnissen die der Sache objetktiv innewohnenden Verwendungsmöglichkeiten zuführen will.

Erstens wird zugestanden, dass die reine Substanztheorie zu eng ist.

Zweitens kann mit der neuen Formel auch die durch die reine Substanztheorie nicht zu bewältigenden Probleme gelöst werden.

Drittens kann nur durch diese Theorie eine Abgrenzung von Zueignung und bloßer Gebrauchsanmaßung aus dem Zueignungsbegriff selber gezogen werden.

Viertens ist jede Erweiterung des Diebstahlsbegriffs um Sachwertgesichtspunkte eine Auflösung des Diebstahls als Eigentumsdelikt.

Nach der Vereinigungstheorie hat der Täter Zueignungabsicht, der die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert dem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten einverleiben will. Unter Sachwert fällt dabei nicht nur der in der Sache steckende Wert (lucrum ex re) sondern auch der unter Verwendung der Sache erzielende Wert (lucrum ex negotio cum re).

Erstens scheitert auch die erweiterte Substanztheorie, wenn die Sache keinen Vermögenswert hat oder der Täter die Sache in anderer Weise verwendet, als es ihrem wirtschaftlichen Wert entspricht.

Zweitens schafft eine Verbindung von Sachwert- und Substanzgesichtspunkten keinen doppelten und je nach Sachverhalt beliebig verwendbaren, sondern ein die beiden Teilaspekte der Sachqualität harmoniesierender Zueignunsbergriff.

schwerer Diebstahl (§ 243 StGB)

Besonders schwerer Fall des Diebstahls

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,

2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,

3. gewerbsmäßig stiehlt,

4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,

5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,

6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder

7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.


Regelbeispieltechnik

a) Ziel

Das Ziel der Regelbeispieltechnik ist die richterliche Flexibilität auf dem Grundgedanken der Gesamtwürdigung von Tat und Täter.

b) Wesen

Regelbeispiele sind Strafzumessungsregeln und keine Tatbestandsmerkmale, also weder zwingend noch abschließend noch strafbegründend. Darum ist ein besonders schwerer Fall nicht immer und auch nicht nur bei Eintritt der Regelwirkung gegeben.

c) Problem

Möglicherweise stehen Regelbeispiele in einem Konflikt zum Prinzip der Gesetzlichkeit.


Versuch eines Regelbeispiel

a) Möglichkeit

Der Versuch des besonders schweren Falls eines Diebstahls ist nicht möglich. Möglich ist aber der Versuch eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall.

b) Konstellationen

  • 242: Vollendung; 243: Vollendung

Der Diebstahl in einem besonders schweren Fall ist indiziert.

  • 242: Versuch; 243: Vollendung

Versuchter Diebstahl in einem besonders schweren Fall ist indiziert.

  • 242: Vollendung; 243 Versuch

Es liegt Diebstahl vor.

  • 242: Versuch; 243 Versuch

Nach der herrschenden Meinung liegt versuchter Diebstahl vor. Nach der Rechtssprechung ist versuchter Diebstahl in einem besonders schweren fall indiziert. (str.!)


Nr. 1 - Einbruchs-, Einstiegs-, Nachschlüssel - und Verweildiebstahl

a) Prüfungschema

  • räumlicher Schutzbereich
  • Form des Eindringens (incl. Sichverborgenhalten)
  • zur Diebstahlsausführung

b) räumlicher Schutzbereich

Ein umschlossener Raum iSd § 242 I nr. 1 StGB ist jedes Raumgebilde, das zum Betreten durch Menschen bestimmt und mit Vorrichtungen versehen ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen und tatsächlich ein Hindernis bilden, das ein solches Eindringen nicht unerheblich erschwert.

c) Form des Eindringens

aa) Einbrechen

Einbrechen ist ein gewaltsames, nicht notwendig substanzverletzendes Öffnen einer dem Zutritt entgegenstehenden Umschließung.

bb) Einsteigen

Einsteigen ist jedes Hineingelangen in das Gebäude oder den umschlossenen Raum durch eine zum ordungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung von Hindernissen und Schwierigkeiten, die sich aus der Eigenart des Gebäudes oder der Umfriedung des umschlossenen Raumes ergeben und die das Hineingelangen nicht unerheblich erschweren.

cc) Eindringen mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug

Ein falscher Schlüssel ist nicht eine missgebrauchter richtiger Schlüssel sondern ein zum Öffnen nicht oder zum Tatzeitpunkt nicht mehr bestimmter Schlüssel. Maßgeblich ist hier der Wille des Inhabers der Verfügunggewalt über den Raum.

Ein Werkzeug ist ein jeder Gegenstand, der den Mechanismus des Verschlusses ordnungswidrig in Bewegung setzt.

Eindringen ist ein jedes Betreten eines geschützen Bereichs.

dd) Sichverbergen

Sichverbergen ist die verborgene nicht (mehr) berechtigte Anwesenheit.

c) zur Diebstahlsausführung

Der Vorsatz muss sich auf einen Diebstahl beziehen.


Nr. 2 - Überwindung einer Schutzvorrichtung

a) Strafzweck

Hier ist die größere deliktische Energie und die Missachtung der besonderen Gewahrsamssicherung strafwürdig.

b) Probleme

Problematisch ist die Wegnahme des verschlossenen Behältnisses selbst. Ein Beispiel (vgl. BGHSt 24, 248) ist die Entwendung einer Schmuckkassette und Aufbruch im Versteck auf, zur Aneignung des Schmucks.

Der BGH bejahte in einem vergleichbaren Fall den besonders schweren Fall des Diebstahls mit dem Argument, die in dem Behältnis befindlichen Sachen, auf die es dem Täter ankam, seien durch dieses jedenfalls auch gegen Wegnahme gesichert. Dass das Behältnis als solches bis zur Tatvollendung keine den Gewahrsam des Berechtigten schützende Funktion mehr erfüllt, sei von untergeordneter Bedeutung. Dieser Begründung treten Teile der Literatur entgegen: Da durch das Entwenden des mühelos zu transportierenden Behältnisses in aller Regel zugleich der Gewahrsam an dessen Inhalt auf den Täter übergehe, erschwere das Behältnis nur den unmittelbaren Zugriff auf des Inhalt, nicht aber bereits dessen Wegnahme.

Problematisch sind auch Sicherungsetiketten. Ein Beispiel (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1998, 1002): In der Umklei­deka­bine eines Kaufhauses zieht T eine Jacke an, die mit einem elektroni­schen Siche­rungseti­kett versehen ist. Solche Etiketten lösen beim Verlas­sen des Kauf­hauses einen Alarm aus. Deshalb trennt T das Etikett ab, um damit anschlie­ßend unbehelligt zu verschwin­den.

Fraglich ist hier, ob ein Sicherungsetikett tatsächlich dazu geeignet und bestimmt ist den Gewahrsambruch zu erschweren. Im Lichte des sozial-normativen Gewahrsamsbegriff ist die abzulehnen, da schon mit dem Anziehen die Wegnahmehandlung vollendet ist. Im Lichte des faktischen Gewahrsamsbegriff kann man argumentieren, dass durch bei einem Verbleiben des Etiketts und damit der Gewissheit eines Alarms die Sachherrschaft über die Sache und somit Gewahrsam nicht erlangt werden kann und ein abtrennten der Sicherung also die Überwindung eines Widerstands im Sinne der Norm ist. Zudem ist die Überwindung der psychologischen Schranke schon genug um dem Srrafzweck/der Vorwerfbarkeit eines besonders schweren Falles zu genügen.


Nr. 3 gewerbsmäßiger Diebstahl

Gewerbsmäßig steihlt, wer den Diebstahl als eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und für eine gewisse Dauer plant.


Nr. 4 Kirchendiebstahl

Ausgenommen sind Gegenstände, welche nur mittelbar der religiösen Verehrung dienen.


Nr. 5 gemeinschädlicher Diebstahl

Nicht alles ist von Bedeutung. (Der einzelne Stein einer Mineraliensammlung)


Nr. 6 Ausnutzung fremder Notlagen

Ein Schlafender ist idR nicht hilflos.


Nr. 7 Waffen- und Sprengstoffdiebstahl


Ausschlussklausel § 243 II StGB

a) Allgemein

Die Ausschlussklausel ist eine unwiderlegliche Gegenindikation also zwingend. Geringwertigkeit bemisst sich nach dem objektiven Verkehrswert der Sache zum Tatzeitpunkt. Maßstab ist die Erheblichkeit des Verlustes. Der Wert muzss nicht ökonomisch, er kann auch funktionell begründet sein (Gerichtsakten). Es kann relevant sein, wenn der Täter um die Armut des Opfers oder den subjektiven Wert der Sache weiß.

b) Vorsatz

Glaubt der Täter irrtümlich, dass eine wertvolle Sache geringwertig ist, so ist der Irrtum aufgrund des Erfolgsunrechts unbeachtlich. Eine Ansicht möchte jedoch wegen der Minderung des Handlungsunrechts und der Schuld die Regelwirkung des Absatz I widerlegen. Fehlende Geringwertigkeit sei ein negatives Tatbestandsmerkmal und eine Ablehnung des Absatzes I ergebe sich aus der direkten (analogen) Anwendung des § 16 StGB II.

Glaubt der Täter irrtümlich, dass eine geringwertige Sache wertvoll ist, so ist dieser Irrtum beachtlich und schließt die Anwendung des Ausschlussklausel aus. Die obige Ansicht möchte wegen Minderung des Erfolgunrechts die Regelwirkung des Absatz I widerlegen.


c) Vorsatzwechsel

Der Vorsatzwechsel innerhalb einer einheitlichen Tat ohne Zäsur ist irrelevant. Es wird nach der vollendeten Tat in einem besonders schweren Fall bestraft. (Beispiel: A will etwas wertvolles stehlen, stiehlt aber nur etwas wertloses bzw. umgedreht. Im ersten Fall ist die Ausschlussklausel nicht anzuwenden, im zweiten ebenfalls.)

Etwas anderes gilt falls eine Zäsur vorliegt, also kein Fortbestehen eines sich wandelnden Vorstzes.

Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB)

Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter

a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,

2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder

3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die §§ 43a und 73d anzuwenden.


Diebstahl mit einer Waffe

a) Sinn und Zweck

Die besondere Strafwürdigkeit des Diebstahls mit einer Waff ergibt sich aus der abstrakten Gefährlichkeit einer solchen Tat.

b) Waffe

Waffe ist im technischen Sinne als ein Wekzeug zu verstehen, welches durch seine Anfertigung zum Waffengebrauch geeignet (geboren) und von Hersteller und Verkehrsauffasung bestimmt (gekoren) ist.

Die Waffe muss einsatz- und gebrauchsbereit sein.

c) Beisichführen

Das Beisichführen meint tatsächlich Verfügbarkeit. Die Waffe muss allerdings nicht am Körper getragen werden, es genügt beispielsweise ein Mitführen im Rucksack.

Es besteht kein Verwendungsvorbehalt. Es genügt ein sachgedankliches Mitbewusstsein, da in kritischen Situationen sich der Täter der Waffe entsinnen wird.

Umstritten ist, ob ein Besichführen im Sinne dieser Norm nur bis zur Vollendung oder bis zur Beendung vorliegen kann. Für ersteres spricht, dass nur ein enger Zusammenhang mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung dem Bestimmtheitsgebot entsprechen kann. Für letzteres sprich uU der Strafzweck.


Diebstahl mit einem gefährlichen Werkzeug

Der Begriff des gefährlichen Werkzeuges unterscheidet sich von § 224 StGB, da eben keine konkrete Verwendung die Gefährlichkeit indiziert.

a) objektive Gefährlichkeitstheorie

Die Gefährlichkeit eines Werkzeuges ist dann zu bejahen, wenn seine Eignung zur Zufügung erheblicher Verletzungen ohne weiteres ersichtlich ist und seine deshalb naheliegende Verwendung als Veletzungs- oder Bedrohungsmittel typischerweise Gefahren für Leib und Leben auslösen würde, wie sie auch bei Verwendung von Waffen entstehen.

Erstens zeigt das Wort "anderes", dass die Waffe nur ein Unterfall des gefährlichen Werkzeuges ist und es ist unangemessen verschiedene - objektive und subjektive - Kriterien für gleichrangige Alternativen zu verwenden.

Zweitens hat der Gesetzgeber gerade im Unterschied zu Nr. 1b auf eine subjektive Wendung verzichtet - diese Entscheidung muss respektiert werden.

Drittens wäre Nr. 1b Überflüssig würde man einen Verwendungsvorbehalt für ein gefährliches Werkzeug verlangen.

Viertens sind zwar die Probleme der genauen Bestimmung der Gefährlichkeit einzuräumen, aber insofern ist dieser Begriff mit solchen wie "niedrig" oder "verwerflich" verwandt - unbestimmte aber unverzichtbare Rechtsbegriffe welche durch Fallgruppen einzugrenzen sind.

b) Verdachtstheorie

Das gefährliche Werkzeug muß von einer Beschaffenheit sein, die im Kontext und unter den konkreten Umständen der Tat dieselbe Einsatzbereitschaftsvermutung wie bei Mitführen von Waffen rechtfertigt und die beim Einsatz eine der Waffe vergleichbare Gefahr für Leib oder Leben begründet.

Erstens ist die bloße Möglichkeit mit einem Gegenstand erhebliche Verletzungen herbeizuführen noch kein hinreichendes Kriterium.

Zweitens kann mit der Verdachtstheorie sowohl deliktstypisches wie sozialübliches Werkzeug unproblematisch ausgeschieden werden.

Drittens unterstellt diese Theorie dem Täter keine Verwendungsabsicht, sondern will lediglich eine Eskalationsgefahr vermeiden.

c) Theorie vom Verwendungsvorbehalt

Die Gefährlichkeit eines Werkzeuges bemißt sich nach der Art und Weise, wie es entsprechend einem inneren Verwendungsvorbehalt notfalls eingesetzt werden soll.

Erstens gibt es ein objektiv gefährliches Werkzeug ebensowenig wie ein objektiv ungefährliches - es kommt immer auf die Verwendung und somit auf den Verwendungswillen an.

Zweitens verkürzen objektive Theorien gefährliche Werkzeuge praktisch auf Waffen - ebendies widerspricht dem Willen des Gesetzgebers.

Drittens verfängt das Argument nicht, dass nur 1b subjektive Kriterien zulässt. Nr. 1b konkretisiert einen ganz speziefischen Inhalt für die Verwendungsabsicht.

Viertens begünstigt Verfachtsstrafen, wer aus Beschaffenheit und Tatkontext eine Einsatzbereitschaftsvermutung auch dort herleitet, wo sich der Richter von einem Verwendungsvorbehalt keine positive Überzeugung zu bilden vermag.

d) Widmungstheorie

...


Diebstahl mit einem sonstigen Werkzeug oder Mittel

Das Werkzeug muss ungefährlich sein. Beispiel ist ein Tuch zur Knebelung. Ein Verwendungsvorbehalt ist verlangt.


Wohnungsdiebstahl

a) Sinn und Zweck

Die Wohnnung ist besonders schützenswert. Zudem sind Wohnungseinbrüche oft mit Gewalt gegen Personen und Sachen verbunden und lösen langanhaltende Ängste aus.

b) Wohnung

Wohnung ist hier enger als im § 123 StGB zu verstehen, nämlich als Mittelpunkt des privaten Lebens. Diese Abweichung ergibt sich aus verschiedenen Strafzwecken.


Bandendiebstahl

a) Systematik

Diese Qualifikation steht in der Regel hinter § 244a StGB zurück. Sie bleibt nur für Fälle, in denen die Bande nicht auf Erwerb gerichtet ist. (?)

a) Sinn und Zweck

Der Bandendiebstahl birgt die besonderen Gefahren der Spezialisierung, der Oganisation, der Gruppendynamik und der Überzahl.

b) Bande

Eine Bande ist die auf ausdrückliche oder stillschwigende Vereinbarung ruhende Verbindung einer Mehrzahl von Personen, die sich zur fortgesetzen Begehung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch ungewisser Taten iSd §§ 242 - 249 StGB zusammengeschlossen haben.

Es ist umstritten ob eine Bande mindestens zwei oder mehr Mitglieder velangt. In seiner neueren Rechtsprechung verlangt der BGH mindestens drei Beteiligte.

Die Bandenmitgliedschaft ist ein Merkmal iSd § 28 StGB II.

c) bandenmäßige Begehung

Es müssen mindestens zwei Bandenmitglieder am Tatort mitwirken. Dies wird in der neueren Rechtsprechung bestritten.


Unterschlagung (§ 246 StGB)

Unterschlagung

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.


Schutzgut

Geschützt ist das Eigentum, nicht das Vermögen.


Systematik

Der Tatbestand der Unterschlagung durch rechtswidrige Zueignung wird auch durch schwerere Delikte wie Diebstahl, Raub oder Erpressung verwirklicht. Die Unterschlagung ist aber nicht etwa ein Grunddelikt sondern vielmehr ein Auffangtatbestand.


Tathandlung

IdR wird die Unterschlagung ohne Gewahrsamsbruch begangen.

Die Zueignung ist - anders als beim Diebstahl - objektives Tatberstandsmerkmal. Allerdings ist nicht ein tatsächlicher Zueignungserfolg, sondern vielmehr eine Manifestation, dh eine objektive erkennbare Betätigung der Zueignungsabsicht beispielsweise durch veräußern, Verpfänden, Verbrauchen, Beiseiteschaffen, Ableugnen erforderlich.


Veruntreuung

Die Veruntreuung ist eine Qualifikation der Unterschlagung.

Anvertraut sind nach hM solche Sachen, die der Täter vom Eigentümer oder von einem Dritten mit der Verpflichtung erlangt hat, sie zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, aufzubewahren oder auch nur zurückzugeben.

Anvertrautsein ist ein besonderer perönlicher umstand iSd § 28 StGB II.

Raub (§ 249 StGB)

Raub

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.


Rechtsgut

Das geschützte Rechtsgut des Raubes ist das Eigentum und die persönliche Freiheit.


Systematik

Der Tatbestand des Raubes verbindet den Diebstahl mit einer qualifizierten Nötigung. Der Raub geht der Nötigung als lex specialis vor.


Schema

a) objektiver Tatbestand

  • fremde bewegliche Sache
  • Wegnahme
  • qualifizierte Nötigung
  • Finalität

b) subjektiver Tatbestand

  • Vorsatz
  • Zueignungsabsicht
  • Rechtswidrigkeit der Zueignung
  • Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der Zueignung


Qualifizierte Nötigung

Raubmittel sind - enger als bei der Nötigung - entweder Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.

a) Gewalt gegen eine Person

Gewalt gegen eine Person ist nur der körperlich wirkende Zwang durch eine unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf einen anderen, die nach der Vorstellung des Täters dazu bestimmt und geeignet ist, einen tatsächlichen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder unmöglich zu machen.

Es kommt weniger auf das Maß der Kraftentfaltung an, als auf den Grad der beim Opfer erzielten Zwangswirkung.

Eine rein seelische Zwangswirkung genügt nicht.

Die Gewalt muss mindestens mittelbar gegen eine Person gerichtet sein.

b) Drohung

Der Gewaltanwendung stellt das Gesetz die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gleich.

Es kommt die auf die Realisierbarkeit der Drohung an, sondern auf ihre Eignung als Nötigungsmittel.

Es kommt nicht auf den Erfolg der Drohung an, sondern allein auf ihre Erklärung.

Adressat der Drohung kann jeder sein, der nach der Vorstellung des Täters zum Schutz des fremden Gewahrsams verpflichtet oder bereit ist. Ob das angedrohte Übel ihn selbst, eine ihm irgendwie nage stehende Person oder sonst jemandes betrifft, für den er sich verantwortlich fühlt, ist im Grundsatz unerheblich.


Finalität

Die Nötigung muss für die Wegnahme weder objektiv erforderlich oder kausal sein. Eine Finalität nach der subjektiven Zwecksetzung, also seinem Willen und seiner Vorstellung, des Täters genügt.

Zu beachten sind die Implikationen der Finalität bezogen auf die Zeitenfolge der Tatenschlüsse.

a) Fortdauer der Gewaltanwendung

Fasst und verwirklicht der Täter seinen Wegnahmeentschluss während der noch fortdauernden Gewaltanwendung, so begeht er einen Raub, weil und wenn er die zunächst zu anderen Zwecken verübte Gewalt auf Grund eines neuen Tatenschlusses unter aktiver Aufrechterhaltung der körperlichen Zwangswirkung nunmehr als Mittel zum Zwecke der Sachentwendung benutzt.

b) Ausnutzung der Gewaltwirkung

Anders ist zu entscheiden, wenn der Täter nur die fortdauerndeWirkung der von ihm ohne Wegnahmevorsatz verübten Gewalt im Rahmen eines neuen Entschlusses zur Entwendung von Sachen ausnutzt, ohne dass die Nötigungshandlung als solche andauert. Dies gilt auch dann, wenn das Opfer auf Grund der vorangegangenen Gewaltanwendung bewusstlos ist.

Schwerer Raub (§ 250 StGB)

Schwerer Raub

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,

c) eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder

2. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder

3. eine andere Person

a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder

b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.


Allgemein

Die Qualifikationen der Norm gliedern sich in einfache und schwere Raubqualifikationen. Einige Qualifikationen des Raubs entsprechen denen des Diebstahls.


Beisichführen von Waffen und anderen gefährlichen Werkzeugen

Es ist für das Beisichführen ausreichend, wenn der Täter eine Waffe erst während der Tatausführung und nur aus Sicherheitsgünden an sich nimmt.

Auch müssen Waffe oder gefährliches Werkzeug sich so in der Nähe eines Beteiligten befinden, dass er sich ihrer in der Phase zwischen Versuch und Vollendung ohne nennenswerten Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten ihrer bedienen kann.


Raub mit sonstigen Werkzeugen oder Mitteln


Gesundheitsgefährdender Raub

Bei diesem Tatbestand handelt es sich nicht um ein erfolgsqualifiziertes Delikt, sondern um einen Gefährdungstatbestand, der den Eintritt der konkreten Gefahr einer schwerden Gesundheitschädigung und einen entsprechen den Gefährdungsvorsatz voraussetzt.

Der Begriff der schweren Gesundheitschädigung ist nicht mit dem der schweren Körperverletzung gleichzusetzen und meint eine schwere Schädigung an Körper oder Gesundheit welche sich in erheblicher Verstümmelung, langandauernder Entstellung, Beeinträchtigung von seelischen Kräften und Gebrauch des Körpers oder der Sinne, Fortpflanzungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit konkretisiert.


Bandenraub


Schwere Raubqualifikationen

Die schweren Raubqualifikationen sind im Unrecht nochmals gesteigerte Erschwerungsformen, die durchweg auf dem Gedanken erhöhter Gefährlichkeit beruhen.

a) Verwendung von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen

Die Verwendung geht über die Mitführung hinaus. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Verwendung nicht nur im Einsatz als Verletzungs- oder Gefährdungsmittel, sondern auch als Mittel zur Drohung mit Gewalt liegen kann.

b) Bewaffneter Bandenraub

c) Schwere körperliche Misshandlung und Lebensgefährdung

Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB)

Raub mit Todesfolge

Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.


Systematik

Der Raub mit Todesfolge ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt.


Folge und raubspezifische Gefahr

Die qualifizierende Folge ist der Tod. Auch ein Unbeteiligter kann zulässiges Tatobjekt sein.

Im Tod muss sich die dem Raub anhaftende und eigentümliche Gefahr niedergeschlagen haben. Dies ist der Fall, wenn erstens ein ursächlicher Zusammmenhang zwischen dem eingesetzten Nötigungsmittel, nicht aber der Wegnahme, und dem Tod besteht. Zweitens muss der Zurechnungszusammenhang gewahrt sein, was besonders bei der Mitwirkung Dritter problematisch ist. Drittens als zeitliche Begrenzung zu verlangen, dass die tödliche Handlung in den Zeitraum der Ausführungsphase des Raubes fällt.


Leichtfertigkeit

Abweichend von § 18 StGB genügt für die Erfolgsqualifikation Leichtfertigkeit dh, grobe Fahrlässigkeit. Die Leichtfertigkeit muss sich gerade auf die konkrete Todesverursachung, nicht schon aus der allgemeinen Raubbegehung, beziehen.

Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)

Räuberischer Diebstahl

Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.


Systematik

Der räuberische Diebstahl ist keine Qualifikation des Diebstahls, sondern ein raubähnliches Sonderdelikt. Die Erschwerungsgründe des Raubes sind also anwendbar.

Während der Tatbestand des Raubes die Erlangung der Beute beschreibt, so geht es bei dem räuberischen Diebstahl um die Erhaltung der Beute.


Objektiver Tatbestand

a) Vortat und Anwendungsbereich

Vortat können alle Erscheinungsformen des Diebstahls sein.

Auf frischer Tat betroffen ist der Täter dann, wenn er bei Ausführung oder alsbald nach Vollendung der Wegnahme am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe von einem anderen wahrgenommen, bemerkt oder schlicht angetroffen wird.

In zeitlicher Hinsicht beginnt beginnt der Anwendungsbereich der Norm frühestens erst mit Vollendung der Wegnahme, während er spätestens mit Vollendung des Diebstahls endet.

b) Betreffen und Nötigungsmittel

Wer den Dieb betrifft ist gleichgültig.

Der Begriff des Betreffens ist umstritten. Fraglich ist, ob der Dieb wahrgenommen werden muss oder es schon genügt, wenn er einen anderen bemerkt. Für die zweite Variante der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre spricht, dass ein Dieb der Nötigungsmittel anwendet kurz bevor er entdeckt wird genauso behandelt werden sollte, wie ein Dieb der in seinem Handeln dem Tatbestand der Norm entspricht. Dagegen ist das Analogieverbot einzuwenden.

Die Vollendung tritt mit dem Einsatz des Nötigungsmittels ein.


Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz und die Absicht des Täters, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Die Absicht, einem Dritten den Besitz zu wahren, reicht nicht aus. Zu welchem Zeitpunkt der Tatenschluss gefasst wird ist gleichgültig. Die Entziehung muss nach Meinung des Täters bereits gegenwärtig sein oder unmittelbar bevorstehen.

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB)

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

(1) Wer zur Begehung eines Raubes (§ 249 oder 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.


Systematik

Die Norm ist ein Absichts- und Tätigkeitsdelikt.


Rechtsgut

Geschütztes Rechtsgut der Norm sind das Eigentum und die Verkehrssicherheit.


Auslegung

Angesichts des hohen Strafrahmens ist die Norm eng auszulegen.


Tatbestand

a) Verübung eines Angriffs

Einen Angriff auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit verübt, wer in feindseliger Absicht auf die genannten Rechtsgüter einwirkt. Der Angriff muss sich gegen den Führer oder den Mitfahrer des Kraftfahrzeuges richten. Eine Beeinträchtigung der Rechtsgüter muss nicht eintreten.

b) Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

Unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs handelt der Täter, wenn er die typischen Situationen und Gefahrenlagen des Kraftfahrzeugverkehrs in den Dienst seines Vorhaben stellt, da sie in der konkreten Situation die Abwehrmöglichkeiten des Opfers schwächen.

c) Subjektive Merkmale

Der subjektive Tatbestand setzt erstens Angriffsvorsatz, zweitens Bewusstsein und Wille der Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs und drittens die Absicht ein Raub, einen räuberischen Diebstahl oder eine räuberische Erpressung zu begehen.


Vollendung, Versuch und Rücktritt

Ist der Angriff ausgeführt, ist die Tat vollendet. Versuch und Vollendung liegen nahe beieinander. Ein Rücktritt ist schwierig.

Brandstiftung (§ 306 StGB)

Brandstiftung

(1) Wer fremde 1. Gebäude oder Hütten, 2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen, 3. Warenlager oder -vorräte, 4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, 5. Wälder, Heiden oder Moore oder 6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse

in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.


Rechtsgüter

§ 306 StGB ff. schützt Leben, körperliche Unversehrtheit, Eigentum vor Feuer, aufgrund seiner besonderern Gemeingefährlichkeit.


Tathandlungen

Tathandlungen sind das In-Brand-Setzen und ds Brandlegen mit der Folge, dass eine der aufgeführten Sachen ganz oder teilweise zerstört werden.

In-Brand-gesetzt ist eine Sache, wenn sie vom Feuer in einer Weise erfaßt ist, die ein Fortbrennen aus eigener Kraft dh, ohne Fortwirken des Zündstoffs ermöglicht. Bei Gebäuden genügt die Inbrandsetzung eines für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlichen Bestandteils. Wesentlich ist ein Bestandteil dann, wenn er nicht jederzeit entfernt werden kann, ohne dass das Bauwerk selbst beeinträchtigt würde. Ob es zur Vollendung genügt, dass ein Brand sich auf wesentliche Bestandteile des Gebäudes ausbreiten kann nimmt die Rechtsprechung an, ist aber umstritten.

Ein Brand ist gelegt, wenn die zerstörende oder gefährdende Wirkung des Brandmittels eintritt; zum Brand des jeweiligen Objekts muss es nicht kommen.

Ein Objekt ist ganz zerstört, wenn es vernichtet ist oder seine bestimmungsgemäße Brauchbarkeit vollständig verloren hat; teilweise zerstört, wenn einzelne, für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objekts wesentliche Teile unbrauchbar geworden sind.


Tatobjekte

Gebäude ist ein mit dem Erdboden verbundenes, mit Wänden und Dach versehenes Bauwerk.

Bei der Hütte sind die Anforderungen an Größe, Festigkeit und Dauerhaftigkeit geringer als bei einem Gebäude.

Unter Bestriebsstätte, technische Einrichtungen und Manschinen sind Anlagen zu verstehen, die durch Gebäude und Hütten nicht erfasst sind.

Weitere angeführte Sachen sind unangemessen weit.

Schwere Brandstiftung

Schwere Brandstiftung (§ 306a StGB)

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,

2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder

3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,

in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.


Systematik

Die schwere Brandstiftung ist das Grunddelikt zu § 306b StGB und 306c StGB. Der Tatbestand des Absatz II ist ein konkretes Gefährdungsdelikt.

Die schwere Brandstiftung ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt.


Tatobjekt

Eine Räumlichkeit die der Wohnung von Menschen dient, ist ein nach allen Seiten und nach oben abgeschlossenen Raum zu verstehen, soweit er tatsächlich Wohnzwecken dient.

Ein der Religionsausübung dienendes Gebäude ist ein Gebäude, in dem man sich zur Religionsausübung versammelt.

Da die Norm ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist, spielt es keine Rolle ob tatsächlich Menschen in dem Gebäude waren. Allerdings lehnt der BGH die schwere Brandstiftung ab, wenn sich der Täter voll versichert hat, dass keine Menschen anwesend sind.


Absatz II

Durch die Tathandlung muss ein anderer Mensch in die konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht worden sein dh, eine Verletzung hängt nur noch vom Zufall ab, wobei der Gefahrerfolg aus der spezifischen Gefährlichkeit der Tathandlung zu resultieren hat.

Ob und inwieweit sich Rettungswillige die sich sehendes Auges in den Gefahrenbereich begeben, vom Schutzzweck erfasst sind, ist umstritten.


Qualifikationen

a) Besonders schwere Brandstiftung

Es müssen mindestens drei Menschen betroffen sein. Dies ist in § 306b StGB normiert.

b) Brandstiftung mit Todesfolge

Dies ist in § 306c StGB normiert.

Fahrlässige Brandstiftung

Dies ist in § 306d StGB normiert.

Jagdwilderei

(§ 292 StGB)

Ratio

Wilde Tiere sind herrenlos und somit keine tauglichen Tatobjekte für die §§ 242, 246 StGB.


Rechtsgut

Die Norm schützt das Aneigungsrecht des Jagdausübungsberechtigten aber auch das Interesse der Allgemeinheit an der Hege wilder Tiere.


Tatbestand

Die erste Tatbestandsalternative betrifft lebendes Wild.

Nachstellen erfasst alle Handlungen, die der unmittelbaren Durchführung der anderen Tatmodalitäten dienen. Das Nachstellen ist also insofern ein unechtes Unternehmensdelikt; schon das Durchstreifen des Waldes mit einsatzbereiter ist vollendete Jagdwilderei.

Die zweite Tatbestandsalternative betrifft totes Wild und Sachen (Eier) die dem Jagdrecht unterliegen.

Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges (§ 248b StGB)

Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs

(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.


Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges (§ 248b StGB)

Ratio

Die Norm soll die Strafbarkeitslücke schließen, die § 242 StGB hinterlässt, wenn das Enteignungselement fehlt.


Tatbestand

In Gebrauch nehmen bedeutet, dass das Fahrzeug als Fortbewegungsmittel in Bewegung gesetzt wird.

Straftaten gegen das Vermögen

Betrug ( § 263 StGB)

Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,

2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,

3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,

4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder

5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.


Definition

Betrug ist die Schädigung fremden Vermögens, die der Täter zur Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils für sich oder einen Dritten dadurch bewirkt, dass er durch Täuschung eine irrtumsbedingte Verfügung über das Vermögen veranlasst.


Rechtsgut

Geschütztes Rechtsgut ist das Vermögen in seiner Gesamtheit als Inbegriff aller wirtschaftlichen Güter.


Objektiver Tatbestand

a) Täuschung über Tatsachen

Die Betrugshandlung besteht in einer Täuschung über Tatsachen mittels einer wahrheitswidrigen Behauptung oder durch ein sonstiges Verhalten, das einem bestimmten Erklärungsert hat und der Irreführung anderer dient.

aa) Tatsachenbegriff

Tatsachen sind konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind. Sie sind keine Meinungsäuerungen, Werturteile oder Prognosen.

bb) Täuschung durch aktives Tun

Vorspiegeln falscher Tatsachen bedeutet, einen in Wirklichkeit nicht vorliegenden Umstand tatsächlicher Art einem anderen gegenüber als vorhanden oder gegeben hinstellen. Ob das mit Worten in Form einer wahrheitswidrigen Erklärung oder auf andere Weise geschieht ist gleichgültig.

Falsch ist eine Tatsachenbehauptung, wenn ihr Inhalt mit der objektiven Sachlage nicht übereinstimmt.

Entstellt wird eine wahre Aussage, wenn ihr Gesamtbild zwecks Irreführung verändert oder ihre Darstellung durch das Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Einzelheiten verfälscht wird.

Ein Unterdrücken wahrer Tatsachen kann in jedem Handeln liegen, das den betreffenden Umstand der Kenntnis anderer Personen entzieht.

cc) Täuschung durch Unterlassen

Voraussetzung einer Täuschung durch Unterlassen ist, dass der Unterlassende im Stande und als Garant rechtlich verpflichtet ist, die Entstehung oder Fortdauer eines Irrtums mit seinem vermögensschädigenden Konsequenzen zu verhindern.

Als Grundlage der Garantenstellung und der daraus folgenden Aufklärungspflicht wird nach der hergebrachten formellen Pflichtenlehre zunächst das Gesetz selbst herangezogen (§ 666 BGB), sodann können sich Aufklärungspflichten auch aus einem pflichtwidrigen Vorverhalten, aus einem vertraglich oder außervertraglich begründeten besonderen Vertrauensverhältnis und nach wohl hM in eng begrenzten Ausnahmefällen auch unmittelbar aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben.

b) Erregen oder Unterhalten eines Irrtums

Durch die Täuschung muss im Getäuschten ein Irrtum erregt oder unterhalten werden. Irrtum ist jede unrichtige, der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung über Tatsachen. Unrichtig und irrtumsbehaftet kann ein Vorstellung auch dann sein, wenn sie in einem wesentlichen Punkt lückenhaft ist. Reines Nichtwissen ohne jede konkrete Fehlvorstellung reicht nicht aus.

Der Irrtum braucht nicht das Ergebnis von Reflektion zu sein, sachgedankliches Mitbewusstsein genügt.

Der Getäuschte muss die behauptete Tatsache für wahr halten oder zumindest von der Möglichkeit ihres Wahrseins ausgehen. Gleichgültigkeit oder dolus eventualis genügen nicht.

Der Täter erregt einen Irrtum, wenn er ihn durch Einwirkung auf die Vorstellung des Getäuschten wenigstens mitursächlich hervorruft.

Unterhalten wird ein Irrtum dadurch, dass der Täter eine bereits vorhandene Fehlvorstellung bestärkt oder deren Aufklärung verhindert oder erschwert.

c) Vermögensverfügung

Durch den Irrtum muss der Getäuschte zu einer Verfügung über sein Vermögen oder das eines Dritten (wenigstens mit-)veranlasst werden.

Eine Verfügung umfasst jedes tatsächliche Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten.

Die Vermögenminderung kann in einem wirtschaftlichen Nachteil beliebiger Art bestehen.

Die Vermögensverfügung hat im Tatbestand eine Transport- oder Verbindungsfunktion und zugleich eine Abgrenzungsfunktion gegenüber dem Diebstahl.

Ob der Getäuschte bewusst oder unbewusst verfügt ist bei Forderungen, Rechten und Erwerbsaussichten belanglos. Bei dem Sachbetrug ist das Bewusstsein notwendig.

d) Vermögensbeschädigung

Durch die Vermögensverfügung des Getäuschten muss dessen Vermögen oder das eines Dritten unmittelbar geschädigt werden.

aa) Vermögensbegriff

Der Begriff des Vermögens ist umstritten.

Die ältere und überkommene juristische Vermögenstheorie sah im Vermögen nur die Summe der einzelnen Vermögensrechte.

Im Gegensatz steht der wirtschaftliche Vermögensbegriff, der alle geldwerten Güter einer Person umfasst und neben nichtigen Ansprüchen aus verbotenen oder unsittlichen Geschäften auch Werte einschließt, die man widerrechtlich oder sonst in missbilligenswerter Weise erlangt hat.

Durchgesetzt hat sich die juristisch-ökonomische Vermittlungslehre, die in unterschiedlichen Varianten zum Vermögen einer Person alle Wirtschaftsgüter zählt, die ihr ohne rechtliche Missbilligung zukommen oder die ihr unter Schutz der Rechtsordnung zu Gebote stehen.

Vereinzelt wird eine personale Vermögenstheorie befürwortet, die von der Funktion des Vermögens als Grundlage der Persönlichkeitsentfaltung ausgeht.

bb) Vermögensschaden

Der Vermögensschaden ist anhand eines objektiv individualisierenden Beurteilungsmaßstabes nach dem Prinzip der Gesamtsoldierung unter Berücksichtigung einer etwaigen unmittelbaren Schadenskompensation festzustellen.

e) Schadenberechnung

aa) Eingehungs- und Erfüllungsbetrug

Bei einem Eingehungsbetrug (Täuschung bei Vertragsschluss), auf den abzustellen ist, wenn es zum tatsächlichen Leistungsaustausch nicht kommt, sind die beiderseitigen Vertragsverpflichtungen miteinander zu vergleichen. Ein Vermögensschaden und damit ein bereits mit dem Vertragsschluss vollendeter Betrug liegt hier nur dann vor, wenn der Anspruch, den der Getäuschte erlangt hat, in seinem wirtschaftlichen Wert hinter der von ihm übernommenen Verpflichtung zurückbleibt. Dies ist nach objektiven Wertmaßstäben unter Einbeziehung der individuellen Bedürfnisse zu beurteilen.

Beim echten Erfüllungsbetrug entschließt sich der Vertragspartner erst nach Vertragsschluss, nicht vertragsgemäß zu leisten und hierüber zu täuschen. Dann sind die vertraglich geschuldete und die tatsächlich erbrachte Leistung zu vergleichen.

bb) Vermögensschutz und Dispositionsfreiheit

Fraglich ist, ob allein das Vermögen durch den Tatbestand des Betruges geschützt ist oder auch die Dispositionsfreiheit. Im zweiten Falle, wäre auch demnach auch dann ein Betrug gegeben, wenn ein Getäuschter trotz wirtschaftlicher Gleichwertigkeit der Leistungen, den Vertrag ohne Täuschung nicht eingegangen wäre. Dies ist aber abzulehnen. Die Dispositionsfreiheit ist allein gegen Drohung und Gewalt, nicht gegen Täuschung geschützt.

cc) Kasuistik RN 545 ff.


Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

Der Vorsatz muss sich auf alle Merkmale des objektiven Tatbestandes unter Einschluss der sie verbindenden Kausalbeziehungen erstrecken. Auch muss der Tatbestandsvorsatz die Rechswidrigkeit des erstrebten Vorteils erfassen.

b) Bereicherungsabsicht

Die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist gegeben, wenn es dem Täter auf die Erlangung des Vorteils ankommt.

Als Vermögensvorteil ist jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage anzusehen.

c) Rechtswidrigkeit des erstrebten Vorteils

Das erstrebte Vermögen muss objektiv rechtswidrig sein. Das ist der Fall, wenn auf ihn kein rechtlich begründeter Anspruch besteht.

d) Stoffgleichheit bzw Unmittelbarkeitsbeziehung

Die Unmittelbarkeitsbeziehung bzw die Stoffgleichheit ist dann gegeben, wenn Schaden und Vorteil sich in der Weise entsprechen, dass sie durch ein und dieselbe Vermögensverfügung vermittelt werden, also nicht auf jeweils verschiedene Verfügungen zurückzuführen sind.


Regelbeispiele

Es gelten die allgemeinen Grundsätze der Regelbeispielstechnik.


Qualifikation

Es gelten die allgemeinen Grundsätze der Qualifikationen.


Sicherungsbetrug

Mitbestrafte Nachttat soll ein Betrug dann sein, wenn er nur die bereits aus einem Eigentums- und Vermögensdelikt erlangten Vorteile sichern soll, ohne dass der Täter einen neuen selbstständigen Vermögensschaden verursacht. Dies gilt insbesondere dort, wo der Vortäter durch falsche Angaben gegenüber dem Verletzten die Geltendmachung von Rückgewähr- oder Schadensersatzansrüchen vereitelt (Sicherungsbetrug).


Verfolgbarkeit

Gemäß Absatz IV besteht für Bagatell- und Haus- und Familienbetrug ein Strafantragserfordernis.


Computerbetrug (§ 263a StGB)

Computerbetrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 263 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.


Zweck

Der Computerbetrug soll die Rechtslücke schließen, welche durch Manipulationen an Datenverarbeitungssystemen ohne einen menschlichen Irrtum aber in sonstiger Entsprechung des Betrugstatbestandes entstanden sind. Das Erfordernis von Täuschung und Irrtum ist durch eine Reihe weitgefasster Copmutermanipulationen ersetzt.


Rechtsgut

Geschütztes Rechtsgut der Norm ist das Vermögen.


Auslegung

Die Norm ist betrugsnah auszulegen, die copmuterspezifischen Tatbestandsmerkmale sind weit auszulegen.


Tatbestand

a) Allgemein

Allen genannten vier Tathandlungen ist gemein, dass sie als tatbestandliche Zwischenfolge zunächst das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorganges beeinflussen müssen.

Daten sind kodierte Informationen.

Zur Datenverarbeitung gehören alle technischen Vorgänge, bei denen durch Aufnahme von Daten und ihre Verknüpfungen nach Programmen bestimmte Arbeitsergebnisse erzielt werden.

Beeinflusst wird das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorganges, wenn eine der im Gesetz genannten Tathandlungen in den Verarbeitungsvorgang des Computers eingang findet, seinen Ablauf irgendwie mitbestimmt und eine Vermögensdisposition auslöst.

Umittelbare Folge der in dieser Weise beeinflussten Vermögensdisposition muss die Beschädigung fremden Vermögens sein.

b) Tathandlungen

Das Gesetz nennt als Tathandlung die unrichtige Gestaltung des Programms und die Verwendung unrichtiger und unvollständiger Daten.

Als Programme bezeichnet man jede in Form von Daten fixierte Anweisung an den Computer.

Unrichtig ist eine Programmgestaltung immer dann, wenn sie zu Ergebnissen führt, die objektiv nach der zu Grunde liegenden Aufgabenstellung und den Beziehungen der Beteiligten so nicht bewirkt werden dürfen.

Auch wird die unbefugte Verwendung von Daten unter Strafe gestellt (Bankautomaten).

Schließlich wird auffangend die sonst unbefugte Einwirkung auf den Ablauf unter Strafe gestellt.


Abgrenzung Betrug und Diebstahl

Ausschlussverhältnis

Betrug ist ein Selbst-, Diebstahl ein Fremdschädigungsdelikt. Demensprechend kann ein einheitlicher Lebensorgang nach der hL nicht beide Tatbestände zugleich erfüllen.


Kriterien der Abgrenzung zwischen Sachbetrug und Trickdiebstahl

Die Abgrenzung zwischen dem sog. Sachbetrug und dem mit einer Täuschung verbundenen Trickdiebstahl betrifft die Frage, ob eine Vermögensverfügung oder eine Wegnahme vorliegt. Kennzeichnend für den Betrug ist, dass die Vermögensbeschädigung auf einer Vermögensverfügung beruht, die das Ergebnis eines irrtumsbedingten, durch Überlistung erschlichenen Willensentschlusses des Getäuschten ist und die sich ohne weitere deliktische Handlung des Täters unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Im Gegensatz dazu wird der Schaden des Verletzten beim Diebstahl durch den eigenmächtigen Zugriff des Täters auf die Sache dh, durch deren Wegnahme und den damit eintretenden Gewahrsamsverlust herbeigeführt.

Die folgenden Abgrenzungskriterien sind zugleich Merkmale der Verfügung.

a) Unmittelbarkeit

Diebstahl statt Betrug ist mangels Unmittelbarkeit dann anzunehmen, wenn das Verhalten des Getäuschten in der Aushändigung einer Sache ohne vollständigen Gewahrsamswechsel besteht, sodass die fortbestehende Gewahrsamsbeziehung des Berechtigten vom Täter noch durch ein weiteres eigenmächtiges Handeln beseitigt werden muss.

b) Freiwilligkeit

Aus dem Wesen der Verfügung als eines selbstschädigenden Gebeaktes wird geschlussfolgert, dass die Überlassung der Sache zwar irrtumsbedingt, im Übrigen aber freiwillig geschehen müsse und also auf einem innerlich freien Willensentschließung des Getäuschten beruhen müsse. Daran mangelt es, wenn beispielsweise eine polizeiliche Beschlagnahmung vorgetäuscht wird.

c) Verfügungsbewusstsein

Diese Bedingung schließt bei Erfüllung den Diebstahl aus, da mangels Bewusstsein eine Selbstschädigung nicht mehr vorliegt.


Kriterien der Abgrenzung zwischen Diebstahl in mittelbarer Täterschaft und sog. Dreiecksbetrug

Beim Betrug kann die Verfügung des Getäuschten sein eigenes oder das eines Dritten schädigen; Verfügender und Geschädigter brauchen nicht identisch zu sein. Daraus ergibt sich die Möglichkeit des Dreiecksbetrugs, an dem drei Personen beteiligt sind. Die in solchen Fällen notwendig werdende Abgrenzung zum Diebstahl in mittelbarer Täterschaft im Bereich der listigen Sachbeschaffung stößt auf Schwierigkeiten und ist umstritten.

Es liegt eine Vermögenverfügung und somit Betrug vor, wenn der Getäuschte bei seiner Einwirkung auf das fremde Vermögen Rechshandlungen vornimmt oder Gewahrsamssipositionen trifft, zu denen er kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder einer zumindest stillschweigend erteilten Ermächtigung an sich rechtlich befugt war und die er daher subjektiv in dem irrtumsbedingten Glauben vornimmt, hierzu auch konkret berechtigt zu sein.

Der Diebstahl in mittelbarer Täterschaft ist anzunehmen, wenn der Getäuschte vor der Tat in keinerlei Obhutsbeziehung zu der Sache gestanden hat, um deren Erlangung es dem Täter geht, auf sie vielmer - ebenso wie der Täter selbst - von außen her zugreifen muss und daher als Werkzeug ihrer Wegnahme erscheint.

Hehlerei (§ 259 StGB)

Hehlerei

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.


Schutzgut

Die Hehlerei ist ein Vermögensdelikt. Ihr Wesen liegt in der Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage durch einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter oder dessen Besitznachfolger.


Tatobjekt

Tatobjekt der Hehlerei kann allein eine Sache sein.


Vortat

Die Vortat muss eine rechtlich und zeitlich abgeschlossene, gegen ein fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat sein.

Erlangt ist eine Sache dann, wenn die rechtswidrige Besitzlage beim Vortäter hergestellt ist. Wenn die Widerrechtlichkeit der der Vermögenslage wegfällt, kann die Sache auch kein Hehlereiobjekt mehr sein.

Die Sache muss unmittelbar erlangt sein. Die Ersatzhehlerei ist straflos. Anderes gilt, wenn eine gestohlene Sache veräußert und zu Geld gemacht wird.


Tathandlungen

a) Sich oder einem Dritten verschaffen'

Das Verschaffen muss in der Übernahme der tatsächlichen Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken im Wege des abgeleiteten Erwerbs und des einverständlichen Zusammenwirkens mit dem Vortäter oder dem sonstigen Vorbesitzer stehen.

b) Absetzen oder Absetzen helfen

Absetzen ist das Unterstützen eines anderen beim Weiterverschieben der bemakelten Sache durch selbstständiges Handeln (= Tätigwerden für fremde Rechnung, aber in eigener Regie)

Absetzenhelfen ist dagegen die weisungsabhängige, unselbstständige Unterstützung, die dem Vortäter bei dessen Absatzbemühungen gewährt wird. Grund für die tatbestandliche Definition einer Beihilfetat ist die rechtspolitisch bedenkliche Tatsache, dass die Beihilfe zum Absatz mangels Haupttat nicht strafbar ist.

Strittig ist, ob die Tatbestandsmerkmale des Absetzens oder des Absetzen helfen ein Gelingen verlangen.


Bereicherungsabsicht

Der Hehler muss in der Absicht handeln sich oder einen Dritten zu bereichern. Ob auch der Vortäter Dritter in diesem Sinne sein kann ist umstritten.


Vollendung und Versuch


Vortatbeteiligung und Hehlerei

Täter und Vortäter können an den von ihnen erlangten Sachen nicht zugleich Hehlerei begehen, Hehler muss dem Wortlaut nach ein "anderer" sein. Dies gilt auch dann, wenn die Vortäter ihre Beute wieder rückerwerben wollen.

Anstifter und Gehilfen sind dann mögliche Hehler, wenn sie den Anteil eines Mitbeteiligten nach Beuteteilung erwerben.


Verfolgung

Die Strafverfolgung hängt von einem Strafantrag des durch die Vortat geschädigten ab.


Qualifikationen

Die gewerbsmäßige Hehlerei (§ 260 StGB) ist eine Qualifikation der Hehlerei. Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschafften will.

Die gewerbsmäßige Bandenhehlrei (§ 260 StGB) ist eine Qualifikation der Hehlerei.

Begünstigung (§ 257 StGB)

Begünstigung

(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.

(4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. § 248a gilt sinngemäß.


Deliktsart

Da ein Erfolg der Sicherung nicht erforderlich ist, ist die Begünstigung ein Gefährdungsdelikt.


Schutzgut

Das Schutzgut des Delikts sind erstens Individualinteressen. Belange des Einzelnen sind betroffen, da die nachträgliche Unterstützung die Chancen auf Restiution erschwert. Dies ist auch ein Angriff auf die Rechtsordnung und somit auf das Allgemeininteresse. Schließlich sind mittelbar auch die jeweiligen geschützten Rechtsgüter der Vortaten mit betroffen.


Vortat

Die Begünstigung ist eine Anschlusstat. Vortat kann daher nur eine bereits begangene rechtswidrige Tat sein. Sie muss dem Täter einen Vorteil verschafft haben


Tathandlung

Als Tathandlung genügt jede Hilfeleistung, die objektiv geeignet ist, die durch die Vortat erlangten oder entstandenen Vorteile dagegen zu sichern, dass die dem Vortäter zu Gunsten des Verletzten entzogen werden. Aus der Schutzfunktion des Delikts ergibt sich, dass die Hilfe auf die Sicherung gegen eine Entziehung zu Gunsten des Verletzten bezogen sein muss.


Begünstigungsabsicht

Das Delikt verlangt sie Absicht, dem Begünstigten die Vorteile der rechtswidrigen Tat zu sichern.


Tatvollendung

Vollendet ist die Tat bereits mit dem unmittelbaren Ansetzen zum Hilfeleisten in Begünstigungsabsicht; auf den Eintritt des angestrebten Erfolges kommt es nicht an.


Auswirkung der Vortatbeteiligung

Wegen Begünstigung wird nach Absatz III Satz 1 nicht betraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies entspricht dem Gedanken der mitbestraften Nachtat.


Verfolgbarkeit

Unter den in Absatz IV Satz 1 genannten Voraussetzungen wird die dem Vortäter gewährte Begünstigung nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt.

Erpressung

Schutzgut

Geschütztes Rechtsgut ist das Vermögen und die persönliche Entscheidungsfreiheit.


Tatbestand

Erpressung ist die vom Bereicherungsstreben getragene Nötigung eines anderen zur Preisgabe eigener oder fremder Vermögenswerte.

a) Nötigungsmittel

Die Mittel der Nötigung gleichen denen des § 240 StGB. Lediglich vis absoluta ist nicht denkbar, wenn eine Vermögensverfügung verlangt wird.

b) Vermögensverfügung

aa) Streit

Umstritten ist, ob die Erfüllung des Tatbestandes eine Vermögensverfügung verlangt. Die Frage gewinnt Bedeutung wenn eine gewaltsame Wegnahme der Sache zum Zwecke des vorübergehenden Gebrauchs vorliegt. Ein Raub ist hier mangels Zueignungsabsicht nicht gegeben. Verlangt man eine Vermögensverfügung, so kann in diesen Fällen nur eine einfache Nötigung vorliegen. Verlangt man aber keine Vermögensverfügung so liegt ein räuberische Erpressung (§ 255 StGB) vor, welche gleich einem Raub betraft wird. Der Verzicht auf die Vermögenverfügung durch die Rechtsprechung wird dementsprechend mit dem Argument begründet, dass alle als gleich gefährlich beurteilten Verhaltensweisen auch gleich schwer zu bestrafen sind. Dem steht aber entgegen, dass damit der Raub zum Spezialgesetz zur räuberischen Erpressung wird. Dies kann aufgrund der Möglichkeiten der Strafschärfung nicht mit dem System der Wertstufenbildung innerhalb des Strafrahmens der einzelnen Vermögensdelikte und somit nicht mit dem Gesetzgeber vereinbar sein. Als Selbstschädigungsdelikt liegt der Unterschied der Erpressung zum Betrug allein darin, dass die betrügerische Vermögensverfügung durch Täuschung erschlichen wird, während die erpresserische Vermögensverfügung durch Nötigung erzwungen wird.

bb) Anforderungen

Der Begriff der Vermögensverfügung entspricht dem des Betruges und beinhaltet also die Merkmale der Unmittelbarkeit, der Freiwilligkeit und des Verfügungsbewusstseins.

Genötigter und Verfügender müssen personengleich sein, während Genötigter und Geschädigter nicht identisch zu sein brauchen.

c) Vermögensnachteil

Der Begriff des Vermögensnachteils entspricht dem des Betruges.

d) subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand enstpricht dem des Betruges.


Rechtswidrigkeit

Es gelten die Regeln der Nötigung.


Räuberische Erpressung (§ 255 StGB)

Tatbestand und Qualifikationen

Wird eine Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so liegt ein räuberische Erpressung vor.

Die Verweisung auf den Raub bezieht sich nicht allein auf den Strafrahmen sondern auch auf die Erschwerungsgründe des Raubes (§ 250, 251 StGB)


Abgrenzung zum Raub

Nach der Rechtsprechung ist die räuberische Erpressung vom Raub nach dem Kriterium des äußeren Erscheinungsbildes abugrenzen. Liegt eine Geben vor so ist die räuberische Erpressung verwirklicht, liegt aber ein Nehmen vor so ist der Raub verwirklicht.

Nach der Lehre soll auf das Vorliegen einer willensgesteuerten Vermögensverfügung abgestellt werden. Dieser Auffassung liegt die Annahme zu Grunde, dass sich Raub und räuberische Erpressung wie Betrug und Diebstahl ausschließen. Das eine ist Fremd-, das andere Selbstschädigungsdelikt.


Erpresserischer Menschenraub

Schutzgut

Nach dem Schwerpunkt und der systematischen Stellung schützt die Norm nicht das Vermögen sondern einen Persönlichkeitswert.


Tatbestand

a) Enführen

Das Entführen unterwirft als Vorstufe oder Modalität des Sich-Bemächtigens das Opfer einer Veränderung seines Aufenthaltsorts mit der Wirkung, dass es der Herrschaftsgewalt des Täters ausgeliefert ist.

b) Sich-Bemächtigen

Eines anderen Menschen bemächtigt sich, wer ihn zwecks Benutzung als Geisel physisch in seine Gewalt bringt oder eine schon bestehende Gewalt so verändert, dass es zu einer erheblichen Minderung der Geborgenheit des Opfers kommt.

c) Subjektiver Tatbestand In der ersten Tatbestandsalternative muss der Täter muss in Erpressungs- und Ausnutzungabsicht handeln. Der Täter handelt in Erpressungsabsicht, wenn er die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines beliebigen Dritten zur Erpressung ausnutzen will. Der Täter handelt in Ausnutzungsabsicht, wenn er einen zeitlich-funktionalen Zusammenhang zwischen der Entführungs- und Bemächtigungslage und der angestrebeten Erpressung plant.

d) Zwei-Personen-Verhältnisse

In Zwei-Personen-Verhältnissen muss der Tatbestand restriktiv angewendet werden, da sonst viele Fälle der räuberischen Erpressung unter das höhere Strafmaß der Norm fallen. Es entfällt der erpresserische Menschenraub vor allem dort, wo die Bemächtigung keine eigenständige Bedeutung hat, weil keine stabile Zwischenlage als Basis für weitere Nötigungen geschaffen ist und weil der Bemächtigungakt und die abgenötigte Handlung in einem Akt zusammefallen.


Erfolgsqualikation nach Absatz III

Zu den typischen grunddeliktischen Risiken gehört es auch, wenn der Tod der Geisel infolge einer Befreiungsaktion eintritt.


Tätige Reue nach Absatz IV

Untreue (§ 266 StGB)

Untreue

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.


Deliktsart

Die Untreue ist ein Sonderdelikt, sie verlangt eine Vermögensbetreuungspflicht in der Person der Täters.


Rechtsgut

Der Tatbestand der Untreue schützt das Vermögen.


Tatbestandsvariante Missbrauch

Missbrauch ist gegeben, wenn der Täter die rechtliche Begugnis über fremdes Vermögen zu verfügen bzw einen anderen zu verpflichten in rechtlich bindender und schädigender Weise überschreitet.

Der Missbrauch muss eine Vermögensbetreuungspflicht verletzen.

Wer in Duldungs- oder Anscheinsvollmacht oder ohne Vertretungsmach handelt verwirklicht diese Variante nicht.


Tatbestandsvariante Treuebruch

a) Vermögensbetreuungspflicht

Das Tatbestandsmerkmal muss restriktiv angewendet werden. Die Pflicht muss eine Hauptpflicht und nicht nur eine Nebenpflicht sein. Auch muss die Tätigkeit Spielraum für eigenverantwortliche Entscheidungen geben.

b) Tathandlung

Für die in einer Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht liegende Tathandlung kommt beim Treuebruchtatbestand nicht nur rechtgeschäftliches, sondern auch jedes tatsächliche Verhalten in Frage, das wiederum in einem positiven Tun wie in einem Unterlassen bestehen kann.


Vermögensschaden

Das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens stimmt weitgehend mit dem des Betrugs überein.


Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§ 266b StGB)

Rechtsgut

Die Norm schützt das Vermögen sowie den reibungslosen Ablauf des bargeldlosen Zahlungsverkerhs.

Rechtslücke

Beim Kreditkartenmissbrauch im Drei-Partner-System scheitert die Strafbarkeit wegen Untreue am Mangel an Vermögensbetreuungspflicht des Kartennutzers gegen die Kreditkartenfirma. Darum bedarf es des besonderen Tatbestandes. Die Strafbarkeit wegen Betrug scheitert am Mangel an Täuschung.


Zwei-Partner-System

Fraglich ist ob diese Konstellation den Tatbestand erfüllt.


Schema

I Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Missbrauchstatbestand

aa) Verfügung- oder Verpflichtungsbefugnis

bb) Missbrauch der Befugnis

cc) Vermögensbetreuungspflicht

dd) Vermögensschaden

b) Treuebruchstatbestand

aa) Vermögensbetreuungspflicht

bb) Verletzung der Pflicht

cc) Vermgögensschaden

II Rechtswidrigkeit

III Schuld

IV Strafzumessung: Besonders schwere Fälle (§ 266 StGB iVm § 263 StGB)

Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§ 266b StGB)

Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten

(1) Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht und diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 248a gilt entsprechend.

Erschleichen von Leistungen

Entgeltlichkeit der Leistung

Dies ist ein Tatbestandsmerkmal, auf das sich der Vorsatz erstrecken muss.


Automatenmissbrauch

Erfasst werde nur Leistungsautomaten. Dies sind Automaten, die eine Dienstleistung erbringen, nicht also bloße Warenautomaten.

Ein Erschleichen liegt vor, wenn der Mechanismus des Automaten in ordnungswidriger Weise betätigt wird.


Zweite Variante

Das Erschleichen der Leistung eines Telekommunikationsnetzes setzt voraus, dass der Täter in ordnungswidriger Weise die technischen Schutzvorkehrungen umgeht. Das bloße unbefugte Telefonieren von einem privaten oder geschäftlichen Anschluss genügt nicht.


Beförderungserschleichung

Nach der Rechtsprechung genügt für ein Erschleichen ein ordnungswidriges Verhalten, bei dem sich der Täter mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt. Dementsprechend soll das Schwarzfahren den Tatbestand erfüllen.


Zutrittserschleichung

Versicherungsmissbrauch

§ 265 StGB

Schutzgut

Geschützt ist das Vermögen der Versicherung.


Tathandlung

Das Beiseiteschaffen erfasst insbesondere das Verbergen durch räumliche Entziehung oder Verstecken um bei Versicherungen den Anschein des Abhandenkommens zu erwecken

Überlassen meint die Übertragung der Sachherrschaft.

Straftaten gegen die Freiheit

Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)

Freiheitsberaubung

(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder

2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.


Schutzgut

Schutzgut der Freiheitsberaubung ist die Fortbewegungsfreiheit.

Fraglich ist, ob eine Rechtsgutverletzung vorliegt, wenn der Träger die Freiheitsberaubung noch nicht festgestellt hat.

Beispiel (vgl. BGHSt 14, 314): T sperrt am Sonntagmorgen die von ihm geschwängerte O im Schlafzimmer ein, um dadurch sicherzustel­len, dass sie auf jeden Fall noch da ist, wenn er mit einer Abtreibe­rin zurückkommt. Als er zurückkehrt, liegt O, die gar nicht die Absicht hatte, das Zimmer zu verlassen, noch im Bett.

Nach der Aktualitätstheorie liegt Freiheitsberaubung erst dann vor, wenn das Opfer sich fortbewegen will.

Erstens ist das Schutzgut der natürliche Wille des Opfers, seinen Aufenthaltsort zu wechseln.

Zweitens wird durch andere Theorien Versuch zu Vollendung gemacht und gegen den Wortlaut verstoßen: Der "Freiheit beraubt" ist, wer in seinem Willenbetätigung beraubt ist und also der tatsächliche Erfolg dieses Verletzungsdeliktes vorliegt. Die Gefährdung ist dahingegen gerade charakteristisch für den Versuch.

Drittens ist es kein Gegenargument, dass Schlafende nicht ihren Gewahrsam verlieren. Den wer schläft möchte seine Sachen behalten, fortbewegen möchte er sich gerade nicht.

Nach der Potentialitätstheorie ist Freiheitsberaubung auch gegenüber demjenigen möglich, der seine Lage nicht bemerkt oder sich nicht fortbewegen will.

Erstens schützt der Tatbestand der Freiheitsberaubung die potentielle persönliche Fortbewegungsfreiheit.

Zweitens hat der Gesetzgeber im 6. StrRG das Wort Gebrauch" gestrichen und und damit seine Aufassung klargestellt.

Drittens wird die Strafbarkeit eines objektiven Unrechtstatbestandes der individuellen Opferentscheidung überlssen.

Viertens sollen auch Kranke und Schlafende am Schutz der Norm teilhaben.

Fünftens ist nicht einzusehen warum der Gewahrsam merh zu schützen ist als die potentielle Bewegungsfreiheit.

Sechstens müsste die Aktualitätstheorie in Bewertung der Qualifikationen die Stunden des Schlafes bei Bemessung der Wochenfrist abziehen. Das ist absurd.

Nach der Aktualisierbarkeitstheorie reicht für die Freiheitsberaubung der potentielle Fortbewegungswille, wenn er für das Opfer aktualisierbar ist.


Tatobjekt

Bewegungsunfähige Personen wie beispielsweise Babys können keine Tatobjekte sein.


Tathandlung

Unter Einsperren ist das Verhindern des Verlassens durch äußere, nicht notwendig unüberwindbare Vorrichtungen oder sonstige Vorkehrungen zu verstehen.

Freiheitsberaubung auf andere Weise: jedes Tun oder Unterlassen, durch das ein Mensch unter vollständiger Aufhebung seiner Fortbewegungsfreiheit daran gehindert wird, seinen Aufenthaltsort zu verlassen.

Diese Hindernisse können physischer, aber auch nur psychischer Art darstellen.

Eine nur kurzeitige Freiheitsentziehung während einer Rangelei fällt nicht in den Tatbestand der Norm.


Deliktsart

Die Freiheitsbaraubung ist ein Dauerdelikt, Vollendung und Beendigung fallen auseinander.

Absatz III Nr.1 ist eine echte vorsatzedürftige Qualifikation.

Absatz III Nr. 2 und Absatz IV sind Erfolgsqualikationen. Es muss hier also ledoglich Vorsatz bezüglich der Haupttat und Fahrlässigkeit bezüglich der schweren Folge vorliegen.

Nötigung (§ 240 StGB)

Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung oder zur Eingehung der Ehe nötigt,

2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder

3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.


Schutzgut

Schutzzweck der Norm ist die Freiheit der Willensbetätigung und Willensentschließung. Der Schutz ist nicht absolut, da es legitime Schranken der Willensfreiheit gibt. Dementsprechend besagt die verfassungskonforme Auslegung, das Gewalt oder Drohung allein noch nicht die Rechtswidrigkeit indizieren sondern der Einzelfall iVm Absatz II beurteilt werden muss (BVerfG 73, 206; 76, 211; BGHSt 34, 71; 35, 270).


Gewalt

a) Definition

Gewalt ist hier als körperlich wirkender Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch eine Einwirkung sonstiger Art, die nach ihrer Zielrichtung, Intensität und Wirkungsweise dazu bestimmt und geeignet ist, die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen aufzuheben oder zu beeinträchtigen.

Nach RGSt 60, 157, 158 ist eine unmittelbare Einwirkung auf den Körper nicht notwendig.

b) Arten

  • via absoluta
  • via compulsiva

c) Beispiele Einsachließen, Schreckschüsse

Das Reichsgericht legte den Gewaltbegriff zunächst eng aus. Später erfolgte eine Ausweitung des Gewaltbegriffs durch den BGH welcher seinen Höhepunkt in der Gleichstellung physischen und psychischen Zwangs nahm im sog. Laepple-Fall (BGHSt 23, 46). Bedenken zu dieser Auslegung finden sich in der Lehre.

d) Entwicklungsgeschichte

Im Wortsinne ist Gewalt die unmittelbare physische Einwirkung des Täters auf das Handlungsobjekt.

Zu einem anderen Gewaltbegriff führt die systematische Auslegung. In den §§ 249, 252 und 255 wird Gewalt näher bestimmt als „Gewalt gegen eine Person“. Im Umkehrschluss ist Gewalt im Sinne des § 240 I also weiter gefasst. Das Reichsgericht lehnte dementsprechend eine Beschränkung des Gewaltbegriffs auf eine unmittelbare Körpereinwirkung ab. Stattdessen sollen „vielmehr alle Handlungen, die von der Person, gegen welche sie unmittelbar oder auch nur mittelbar gerichtet sind, als ein nicht nur seelischer, sondern körperlicher Zwang empfunden werden.“ genügen. Handlung im Sinne dieser Definition bleibt eine physische Einwirkung. Diese muss jedoch nicht unmittelbar auf das Handlungsobjekt wirken. Es genügt eine mittelbare Kraftentfaltung, wenn diese nach ihrer Zielrichtung, Intensität und Wirkungsweise dazu bestimmt und geeignet ist als körperlicher Zwang empfunden zu werden.

In teleologischer Auslegung des Sinns und Zwecks des § 240 I bestimmt sich als Schutzgut der Norm die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung. Mit dem Argument psychischer Zwang könne in demselben Maße wie physischer Zwang die Freiheit des Willens einschränken, weitete darum der BGH in Übereinstimmung mit Teilen der Lehre durch die sog. Laepple-Entscheidung den Gewaltbegriff aus, um auch geistig wirkenden Zwang zu erfassen. Wenn ein auch nur geringer körperlicher Kraftaufwand einen psychisch determinierten Prozess auslöst, welcher als ein starker Zwang wirkt, so liege Gewalt vor.

Der weiten Auslegung des Gewaltbegriffs steht der Bestimmtheitsgrundsatz („nulla poena sine lega certa“) entgegen. Dieses Prinzip, welches durch seine Normierung in Art. 103 II GG, Verfassungsrang zukommt, besagt, es müsse erkennbar sein, welche Handlung unter Strafe gestellt ist und welche nicht. Eine Auslegung des Tatbestandes der Nötigung über den Wortlaut hinaus verstößt nach Urteil des Bundesverfassungsgerichts und Teilen der Lehre gegen dieses Gebot.

Ein erstes Argument gegen die restriktive Auslegung des Gewaltbegriffs besagt, dass der Bestimmtheitsgrundsatz in einer Spannung zu der Notwendigkeit steht, Normen abstrakt für eine Vielzahl von Fällen festzulegen. Dementsprechend ist es noch kein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, wenn eine Norm in besonderer Weise der Auslegung durch den Richter bedarf. Allerdings ist dieser Ermächtigung durch den Bestimmtheitsgrundsatz eine Schranke gesetzt. Diese wäre durch eine Ausweitung des Gewaltbegriffs auf psychischen Zwang überschritten, da für niemanden erkennbar wäre, welches Handeln ein Richter betrafen würde und welches nicht.

Ein zweites Argument gegen die restriktive Anwendung des Gewaltbegriffs ist die Vermeidung von Strafbarkeitslücken. Jedoch ist nach dem strafrechtlichen Grundgedanken des fragmentarischen Rechtsgüterschutzes eine Strafbarkeitslücke nicht notwendigerweise ein Übel. Vielmehr ist es fraglich, ob psychischer Zwang, insofern er nicht durch die Drohungsalternative erfasst ist, überhaupt das scharfe Schwert der Justitia verdient. Dies im Nachhinein zu bewerten, ist nach dem Bestimmtheitsgrundsatz gerade nicht Aufgabe der Rechtssprechung. Stattdessen ist der Gesetzgeber angehalten, die Strafwürdigkeit eines Verhaltens festzustellen. Im Ergebnis ist eine Ausweitung bzw. Vergeistigung des Gewaltbegriffs abzulehnen.

e) problematische Fallgruppen

  • Gewalt gegen Sachen
  • verbaler Terror
  • Vorhalten der Waffe


Drohung

Eine Drohung ist das auf Einschüchterung gerichtete Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, das der Drohende zu beeinflussen vorgibt.

Die Empfindlichkeit eines Übels ergibt sich aus dem Opferhorizont. Entscheidend ist, ob man von dem Opfer ein besonnenes Standhalten erwarten kann.

Auch der Schaden eines Dritten kann ein Übel sein.

Die Drohung kann sich auch auf ein Unterlassen beziehen, wenn der Täter eine Rechtspflicht zum Handlen hat.

Umstritten ist, ob mit einem rechtlich erlaubten Handeln oder Unterlassen gedroht werden kann. Dies ist jedenfalls dann abzulehenen, wenn der Status Quo nicht verändert wird und eher eine zusätzliche Otption dem Opfer gegeben ist.

Verwerflichkeit

Verwerflich ist nach der Rechtssprechung eine Tat, welche in ihrem Mittel, ihrem Zweck oder in der Verknüpfung von Mittel und Zweck in erhöhtem Maße sittlich zu missbilligen ist.

Ist das Mittel ebsenso legitim wie der Zweck und es Mangelt aber an einer inneren Verbindung so ist die Verwerflichkeit gegeben.

Die herrschende Lehre nimmt dahingegen die Sozialwidrigkeit der Tat zum Maßstab.

Beide Kriterien aber lassen nach dem Grundsatz „minima non curat praetor“ Verwerflichkeit ausscheiden, wenn ein lediglich geringfügiger Zwang ausgeübt wird. Dieser Grundsatz der Geringfügigkeit kommt für den Tatbestand der Nötigung in besonderer Weise zum Tragen. Denn ihr Schutzgut, die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung, kann notwendigerweise nicht absolut geschützt werden. Die Existenz des Menschen als soziales Wesen, eingebettet in die menschliche Gemeinschaft, bedingt eine Vielzahl nicht sozialwidriger oder unsittlicher Zwänge.


Schema

  • Nötigungshandlung durch Gewalt oder Drohung
  • Nötigungserfolg
  • Verwerflichkeit

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB)

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder

2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.


Schutzgut

Die Vorschrift soll dem Schutz der rechtmäßig betätigten Vollstreckungsgewalt des Staates und der zu ihrer Ausübung berufenen Organe dienen.

Geschützt werden nur inländische Amtsträger iSd § 11 StGB I Nr. 2 und Soldaten der Bundeswehr, soweit sie im Einzelfall zur Vollstreckung von materiellem Recht berufen sind.


Vollstreckungshandlung

Die Norm setzt voraus, dass Widerstand bei der Vornahme der Vollstreckungshandlung geleistet wird. Angriffe gegen andere Amtshandlungen werden durch § 240 StGB erfasst.

Vollstreckungshandlung ist jede Tätigkeit der dazu berufenen Organe, die zur Regelung eines Einzelfalles auf die Vollziehung materiellen Rechts oder Hoheitsakte gerichtet ist, also der Verwirklichung des notfalls im Zwangswege durchzusetzenden Staatswillens dient.


Tathandlungen und Täterschaft

Den Begriff des Widerstandsleistens erfüllt jede aktive Tätigkeit, die die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme verhindern oder erschweren soll. Auf den Erfolg kommt es nicht an.

Tätlicher Angriff ist jede in feindseliger Absicht unmittelbare auf den Körper des Betroffenen zielende Einwirlung ohne Rücksich auf den Erfolg.

Gewalt ist hier die durch tätiges Handeln gegen die Person des Vollstreckenden gerichtete Kraftäußerung mit körperlicher Zwangswirkung zu verstehen. Rein passiver Widerstand/Ungehorsam genügen nicht.

Vorsatz muss sich nicht auf die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung beziehen.

Täter muss nicht der Betroffene der Vollstreckungshandlung sein.


Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung

Wie aus der Systematik zu erkennen ist, ist die Rechtmäßigkeit kein Tatbestandsmerkmal sondern eine objektive Bedingung der Strafbarkeit.

Es herrscht hier ein praktisch irrellevanter Meinungsstreit über die dogmatische Einordnung des Absatzes II.

Der strafrechtliche Begriff der Rechmäßigkeit unterscheidet sich vom verwaltungsrechtlichen. Entscheidend ist, ob der Amtsträger sich in den Grenzen seiner sachlichen und örtlichen Zuständigkeit hält, die wesentlichen Förmlichkeiten einhält, bei der Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für sein Einschreiten ein ihm ggf. zukommendes Ermessen pflichtgemäß ausübt und seine Diensthandlung hiernach einrichtet sowie bei Befehls- und Auftragverhältnissen eine für ihn verbindliche Weisung im Vertrauen auf deren Rechmäßigkeit befolgt hat.


Irrtumsregelung

Der Täter muss irrtümlich und unvermeidbar die Unrechtmäßigkeit annehemen und zudem darf ihm ein Rechtsbehelf nicht zumutbar sein. In diesem Falle kann die Strafe gemildert werden oder von der Strafe abgesehen werden. Im Falle der Vermeidbarkeit des Irrtums kann die Strafe nur gemildert werden, ein absehen von der Strafe ist allenfalls in Fällen einer geringen Schuld annehmbar.

Erpresserischer Menschenraub

§ 239a StGB

Gemeingefährliche Straftaten

Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)

Gefährdung des Straßenverkehrs

(1) Wer im Straßenverkehr

1. ein Fahrzeug führt, obwohl er

a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder

b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder

2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos

a) die Vorfahrt nicht beachtet,

b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,

c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,

d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,

e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,

f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder

g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder 2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Fahrzeugführer

Täter der Norm kann nur sein, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt dh, derjenige, der es allein- oder mitverantwortlich in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum lenkt.


Deliktstyp

Die Norm ist ein konkretes Gefährdungsdelikt, erst mit Herbeiführung einer konkreten Gefahr ist es vollendet.


Absolute und relative Fahruntüchtigkeit

Ein Kraftfahrer ist fahruntüchtig, wenn seine Gesamtleistungsfähigkeit durch Enthemmung (=Selbstüberschätzung, erhöhte Risikobereitschaft, Verlust von Umsicht und Besonnenheit) sowie infolge geistig-seelischer oder körperlicher Leistungsausfälle so weit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke sicher zu führen.

Absolute Fahruntüchtigkeit ist nach der neueren Rechtsprechung bei allen Kraftfahrern schon bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille gegeben.

Relative Fahruntüchtigkeit kommt in Betracht, wenn der Grenzwert von 1,1 Promille nicht erreicht oder nicht nachgewiesen ist und zusätzlich bestimmte rauschspezifische Ausfallserscheinungen den Schluss auf eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit zulassen. Relative und Absolute Fahruntüchtigkeit unterscheiden sich nicht durch den Grad der Unsicherheit sondern nur durch die Anforderungen an den Nachweis.


Gefahrverursachung

Durch die Tathandlung muss zumindest für eines der gennanten Individualrechtsgüter eine konkrete Gefahr verursacht worden sein, in der sich die Pflichtwidrigkeit des Täterverhaltens realisiert und bei der das Ausbleiben eines Verletzungsschadens weitgehend vom Zufall abhängt. Fremden Sachen muss ein bedeutender Wert (mind. 750 €) zukommen.


Streitfragen

Umstritten ist, ob der Tatbestand verwirklicht ist, wenn das vom Täter benutzte ihn nicht gehörende Fahrzeug gefährdet ist.

Weiterhin ist es strittig, ob in Trunkenheit des Fahrers bereits eine konkrete Gefährdung der Mitfahrer liegt und ob die gefährdeten Mitfahrer in die Tat einwilligen können.


Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,

2. Hindernisse bereitet oder

3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Schutzgut

Geschütztes Rechtsgut ist die Sicherheit des Straßenverkehrs und somit auch das Leben, die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum.


Tatsubjekt

Im Gegensatz zum abschließenden § 315c StGB schützt die Norm vor Gefährdungen des Straßenverkehrs durch Dritte, die nicht Verkehrsteilnehmer sind.

Eine Ausnahme der Sperrwirkung des § 315c StGB ist gegeben, wenn ein Verkehrsteilnehmer einen verkehrsfremden Eingriff vornimmt, indem er einen Verkehrsvorgang zum Eingriff in den Straßenverkehr pervertiert. Diese Pervertierung setzt neuerdings subjektiv einen Schädigungsvorsatz des Täters voraus.

Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)

Trunkenheit im Verkehr

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder

2. berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.


Schutzzweck

Geschütztes Rechtsgut ist das private Interesse der Unfallbeteiligten und Geschädigten, an einer möglichst umfassenden Aufklärung der Unfallherganges zu dem Zweck, die Durchsetzung oder Abwehr von Schadensersatzansprüchen zu sichern und der Gefahr eines Beweisverlustes entgegenzuwirken.


Deliktstyp

Die Norm ist ein echtes Unterlassensdelikt.


Unfallbeteiligter

Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den jeweiligen Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Es genügt die nicht ganz unbegründete, aus dem äußeren Anschein der Unfallsituation zu folgernde Möglichkeit der (Mit-)Verursachung.


Tatbestand

Unter einem Verkehrsunfall ist jedes zumindest für einen der Beteiligten plötzliche, mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängendes Ereignis zu verstehen, das einen nicht völlig belanglosen Personen- und Sachschaden zur Folge hat. Der Schaden kann durchaus vorsätzlich herbeigeführt sein, allerdings muss das Kraftfahrzeug als Verkehrsmittel verwendet werden.

Die Tathandlung besteht in der Entfernung vom Unfallort ohne eine Fesstellung zu ermöglichen oder die Wartepflicht zu erfüllen.


Unfallort

Unfallort ist die Stelle, an der sich das schädigende Ereignis zugetragen hat, sowie der engere Umkreis, innerhalb dessen das unfallbeteiligte Fahrzeug durch den Unfall zum Stillstand gekommen ist oder hätte angehalten werden können.


Unverzüglichkeit

Dieses Tatbestandsmerkmal ist umstritten.

Straftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113, 114 StGB)

Amtsanmaßung (§ 132 StGB)

Rechtsgut

Der Tatbestand schützt die Autorität des Staates und seiner Behörden.


Erste Tatbestandsvariante

Der Täter muss sich selbst als Inhaber eines öffentlichen Amtes ausgeben, welches er nicht innehat und in Ausübung dieses angemaßten Amtes eine Handlung vornehmen.


Zweite Tatbestandsvariante

Der Täter muss lediglich eine Handlung vornehmen, die nach außen den Anschein einer Amtshandlung erweckt.


Gefangenenbefreiung (§ 120 StGB)

Rechtsgut

Die Norm schützt die staatliche Verwahrungsgewalt über den Gefangenen.


Ratio

Die Selbstbefreiung ist nicht strafwürdig. Demenstprechend ist Beihilfe zur Befreiung (Fördern beim Entweichen) und Anstriftung zur Befreiung (Verleiten zum Entweichen) mangels Haupttat nicht strafbar. Diese Strafbarkeitslücke soll geschlosse werden.


Tatobjekt

Gefangener nicht jeder, dem kraft staatlicher Gewalt die persönliche Freiheit entzogen worden ist. Die amtliche Verwahrungsgewalt muss vielmehr dem staatlichen Haftrecht entspringen und auf Grund öffentlicher Polizei- oder Strafgewalt begründet worden sein. (Wer von einer Privatperson gemäß § 127 StPO gefangen ist, ist also kein taugliches Tatobjekt.

Straftaten gegen die Rechtspflege

Falsche Verdächtigung (§ 164 StGB)

Rechtsgut

Das geschützte Rechtsgut der Norm ist umstritten. Die hM nimmt eine Doppelnatur der Norm an dh, es sind die kollektive Rechtspflege und das Individuum zugleich geschützt. Dem stehen die monistischen Theorien entgegen.


Tathandlung

Unter Verdächtigen ist jedes Tätigwerden zu verstehen, durch das ein Verdacht auf eine bestimmte Person gelenkt wird oder ein bereits bestehender Verdacht verstärkt wird.

Weder die falsche Selbstbezichtigung noch die Selbstbegünstigung erfüllen den Tatbestand.

Ob für die objektiv unwahre Verdächtigung die Unrichtigkeit des unterbreiteten Tatsachenmaterials genügt oder ob es darüber hinaus auch auf die Unschuld des Betroffenen ankommt, ist zweifelhaft und umstritten. Unter Berufung auf des Gesetzeswortlaut vertritt die Rechtsprechung den letztgenannten Standpunkt. Die Rechtslehre argumentiert, dass auch ein Schuldiger darauf Anspruch habe, nicht auf Grund falschen Beweismaterials in ein Verfahren verwickelt zu werden.


Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB)

Strafzweck

Es sind die jeweiligen Behörden vor ungerechtfertigter und somit sinnloser Inanspruchnahme geschützt.


Tathandlungen

Vortäuschen ist das Erregen oder Verstärken des Verdachts einer rechtswidrigen Tat durch (auch konkludente) Tatsachenbahauptung, durch Schaffen einer verdachtserregenden Beweislage oder Selbstbezichtigung.

Umstritten wann ein Verdacht als falsch zu bewerten ist, wenn eine rechtswidrige Tat zwar vorliegt, jedoch die vorgetäuschte nicht mit ihr übereinstimmt (Täuschung mit Wahrheitskern). Die Rechtssprechung verneint den Tatbestand, wenn die falsche Schilderung nur eine Übertreibung oder Vergröberung darstellt.

Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn der Tatverdacht auf Unbeteiligte gelenkt wird oder die Strafverfolgungsorgane durch konkrete Falschangaben zu unnützen Maßnahmen in der falschen Richtung veranlasst werden sollen.

Geht die Initiative von dem Täter selbst aus, kann die Tat auch durch eine mit konkreten Hinweisen verbundene Strafanzeige gegen Unbekannt begangen werden. Bloße Leugnung oder Berufung auf den großen Unbekannten genügen nicht.

Umstritten ist, ob § 145d II Nr 1 StGB eine wirklich begangene Tat voraussetzt oder ob es genügt, dass der Täuschende beim Vorliegen konkreter Verdachtsgründe die Tatbegehung irrig annimmt.


Strafvereitelung (§ 258 StGB)

Schutzgut

Geschützt wird durch die Norm die Strafrechtspflege gegen Maßnahmen, welche die Verfolgung oder Vollstreckung von Straftaten vereiteln.


Verfolgungsvereitelung

Der Begriff der Maßnahme ist in § 11 I Nr 8 StGB definiert.

Die Tathandlung muss eine Besserstellung des Täters erwirken. Das Zusammenleben mit einem gesuchten Straftäter genügt nicht.


Vollstreckungsvereitlung


Persönlicher Strafaufhebungsgrund des Absatz V


Angehörigenprivileg des Absatz VI

Aussagedelikte

Rechtsgut

Rechtsgut der §§ 153 StGB - 163 StGB ist das öffentliche Interesse an einer wahrheitsgemäßen Tatsachenfeststellung.


Deliktsart

Die Aussagedelikte sind schlichte Tätigkeitsdelikte und abstrakte Gefährdungsdelikte und gemäß § 160 StGB auch eigenhändige Delikte.


Falschheit der Aussage

a) Objektive Deutung

Nach hM ist eine Aussage iSd §§ 153 ff. StGB falsch, wenn sie mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt.

b) Subjektive Deutung

Die subjektive Deutung stellt auf die Diskrepanz zwischen Aussageinhalt und Wissen ab. Eine Aussage sei falsch, wenn sie von dem aktuellen Vorstellungsbild und Wissen des Aussagenden abweicht.

c) Pflichtmodelle

Nach Pflichtmodellen ist eine Aussage falsch, wenn der Aussagende seine prozessuale Wahrheitspflicht verletzt hat dh, wenn seine Aussage nicht das Wissen wiedergibt, das er bei kritischer Prüfung seines Erinnerungs- bzw. Wahrnehmungsvermögens hätte reproduzieren können.

d) Aussagegegenstand

Aussagegegenstand können nach hM äußere und innere Tatsachen und bei Sachverständigen auch Werturteile sein.


Falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB)

Vollendet ist die uneidliche Falschaussage erst, wenn die Vernehmung abgeschlossen ist dh, wenn der Aussagende seine Bekundug beendet hat, von den Verfahrensbeteiligten keine Fragen mehr an ihn gerichtet werden und der vernehmende Richter in endgültiger Weise zu erkennen gegeben hat, dass er von dem Zeugen oder Sachverständigen keine weiteren Angaben zum Vernehmungsgegenstand erwartet. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Beschluss zur Frage der Vereidigung gefällt wird.


Meineid (§ 154 StGB)

Täter kann, mit Ausnahme des Beschuldigten selbst, jeder Eidesmündige sein, der auf Grund seiner Verstandesreife eine genügende Vorstellung von der Bedeutun des Eides besitzt und im Verfahren als Zeuge, Sachverständiger oder Zivilprozesspartei auftritt.

Bei Einhaltung der wesentlichen Förmlichkeiten hindern etwaige Verfahrensverstöße durch die zur Eidesabnahme zuständigen Stelle die Anwendbarkeit der §§ 153, 154 StGB nicht. Sie sind aber strafmildernd zu berücksichtigen.

Die Angeben zur Person sind bei Zeugen von der Eidesleistung mitumfasst.

Vollendet ist die Tat beim Regelfall des Nacheides mit Durchführung der Vereidigung. Der versuchte Meineid beginnt also nicht schon mit der Falschaussage, sondern erst mit dem Beginn der Eidesleistung.


Fahrlässiger Falscheid (§ 163 StGB)

Dieser ist gegeben, wenn der Zeuge während seiner Vernehmung aus Nachlässigkeit an der gebotenen Anspannung seines Gedächtnisses fehlen lässt, dass er bei seiner Aussage erkennbare Fehlerquellen hinsichtlich seiner Wahrnehmungsmöglichkeiten nicht berücksichtigt oder dass er bei Zweifeln über den Umfang seiner Wahrheits- und Eidespflichten davon Abstand nimmt, sich durch den vernehmenden Richter im Wege der Rückfrage belehren zu lassen.


Falsche Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB)

Zuständig ist eine Behörde, wenn sie zumindest allgemein dafür zuständig ist Versicherungen dieser Art überhaupt entgegen zu nehmen.

Abgegeben ist die Versicherung, sobald sie in den Machtbereich derjenigen Behörde gelangt ist, an die sie gerichtet war; der Kenntnisnahme von ihrem Inhalt bedarf es nicht.

Eine Standardsituation bei § 156 StGB ist die falsche eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO.


Verleitung zur Falschaussage (§ 160 StGB)

Als Ersatz für die Strafbarkeit der mittelbaren Täterschaft, welche bei einem eigenhändigen Delikt nicht möglich ist, besteht das Delikt des § 160 StGB.

Das Delikt hat, wie aus dem Strafmaß ersichtlich, Ergänzungsfunktion und ist also anzunehmen, wenn wegen Anstiftung oder versuchter Anstiftung nicht zu bestrafen ist, beispielsweise wenn der Haupttäter gutgläubig ist.

Straftaten gegen den Lebens- und Geheimbereich

Hausfriedendsbruch (§ 123 StGB)

Hausfriedensbruch

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.


Schutzgut

Das Schutzgut der Norm ist das Hausrecht. Im Kern beinhaltet das Hausrecht die Entscheidungsfreiheit über den Aufanthalt anderer im geschützen Bereich. Der Hausfriedenbruch ist also ein Freiheitsdelikt.

Inhaber des Hausrechts ist, wem die Verfügungsgewalt zusteht. Dies muss nicht notwendigerweise der Eigentümer oder Besitzer sein.


Wohnung

Wohnung ist in einem weiten Sinne zu verstehen.


Geschäftsräume

Geschäftsräume sind Räumlichkeiten, die bestimmu8ngsgemäß für gewerbliche, geschäftliche, berufliche, wissenschaftliche oder künstlerische Zwecke verwendet werden.


befriedeter Besitz

Befriedeter Besitz ist jedes Grundstück, welches durch zusammenhängende (nicht notwendig lückenlose) Schutzwehren in äußerlich erkennbarer Form gegen das willkürliche Betreten gesichert sind.


Eindringen

Eindringen ist das Betreten gegen den Willen des Berechtigten. Der Wille kann konkludent oder ausdrücklich geäußert werden.

Einverständnis schließt den Tatbestand aus.

Gelten für Räume ein generelles Einverständnis, so kann dieses nicht schon durch einen Dieb in Zivil sondern erst durch besondere äußere Zeichen gebrochen werden.

Jeder Mitberechtigte des Hausrechts kann ein Eintreten und Verweilen erlauben. Alerdings ist dieser an das Prinzip der Zumutbarkeit gebunden (Liebhaber, Schwigereltern).


Verletzung des Vertraulichkeit des Wortes

Rechtsgut

Der Tatbestand schützt das Vetrauen in die Flüchtigkeit des gesprochenen Wortes und will damit auch die Unbefangenheit der menschlichen Kommunikation erleichtern.


Tatbestände des Absatz I

a) Nr. 1

Das gesprochene Wort sind mündliche Äußerungen in Worten; wohl also Gesang, nicht aber Stöhnen, Schluchzen, Seufzen...

Nichtöffentlich ist das an einen individuell begrenzten geschlossenen Personenkreis gerichtete Wort.

b) Nr. 2

Fraglich ist, ob sich das Merkmal "so hergestellte Aufnahme" nur auf den Text des Nr.1 oder auch auf das "unbefugt" bezieht.


Tatbestände des Absatz II Satz 1

a) Nr. 1

Abhörgeräte sind technische Mittel wie Mikrofonanlagen, Kleinstsender und Vorrichtunge zum Anzapfen von Telefonleitungen, nicht jedoch verkehrsübliche Mithöreinrichtungen in privaten oder geschäftlichen Teledinanlagen.

b) Nr. 2

Die Vorschrift bestraft (nur) die öffentliche Mitteilung des unbefugt aufgenommenen bzw abgehörten Wortes.


Unbefugtes Handeln

Befugnisse gewähren Einwilligungen und mutmaßliche Einwilligungen, wobei speziell der (ausdrücklichen) Einwilligung entgegen der hM zunehmend schon tatbestandsausschließender und nicht erst rechtfertigender Charakter beigemessen wird.

Bestechungsdelikte

Rechtsgut

Das geschützte Gut der Norm ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität und Unbestechlichkeit von Trägern staatlicher Funktionen und damit zugleich in die Sachlichkeit staatlichen Handelns.


Systematik

Täter der §§ 331, 332 StGB ist der Amtsträger als Vorteilsnehmer, bestraft wird also die passive Bestechung. § 332 StGB stellt eine Qualifikation dar.

Täter der §§ 333, 334 StGB ist der Täter als Vorteilsgeber, bestraft wird also die aktive Bestechung. § 334 StGB stellt eine Qualifikation dar.


Vorteil

Unter einem Vorteil ist jede Leistung materieller oder immaterieller Art zu verstehen, auf die der Amtsträger oder Dritte keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv messbar verbessern. Dies gilt anbetracht des Rechtsguts nicht für sozialadäquate Vorteilszuwendungen.


Diensthandlung und Dienstausübung

Eine Diensthandlung - die auch in einem Unterlassen bestehen kann - liegt dann vor, wenn die Handlung zu den dienstlichen Obliegenheiten des Amtsträgers gehört und von ihm in dienstlicher Eigenschaft vorgenommen wird.

Mit der Dienstausübung ist die dienstliche Tätigkeit im allgemeinen gemeint, ohne dass auf eine konkretisierte Diensthandlung ankommt.


Unrechtsvereinbarung

Zwischen der Tatbestandshandlung des Forderns bzw Anbietens eines Vorteils und der Amtshandlung uss ein Beziehungsverhältnis bestehen dergestalt, dass der Vorteil dem Amtsträger als Gegenleistung für die Dienstausübung bzw für eine Diensthandlung oder richterliche Handlung zufließen soll.


Behördliche Genehmigung

Für den Fall nicht geforderter Vorteile und für den von § 331 I StGB erfassten Bereich kommt als Rechtfertigungsgrund doe behördliche Genehmigung in Betracht.

Personal tools