Besonderes Strafrecht
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Unecht ist eine technische Aufzeichung, wenn die überhaupt nicht oder nicht so, wie sie vorliegt, das Ergebnis eines in seiner Selbsttätigkeit von Störungshandlungen unbeeinflussten Aufzeichungsvorganges ist, obwohl sie diesen Anschein erweckt. Falsche Daten welche auf einem Eigendefekt beruhen sind unrichtig aber nicht unecht. | Unecht ist eine technische Aufzeichung, wenn die überhaupt nicht oder nicht so, wie sie vorliegt, das Ergebnis eines in seiner Selbsttätigkeit von Störungshandlungen unbeeinflussten Aufzeichungsvorganges ist, obwohl sie diesen Anschein erweckt. Falsche Daten welche auf einem Eigendefekt beruhen sind unrichtig aber nicht unecht. | ||
- | == Fälschung beweiserheblicher Daten == | + | == Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) == |
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+ | (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | ||
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Revision as of 13:16, 14 December 2007
Straftaten gegen das Vertrauen auf Urkunden
Urkundendelikte
Rechtsgut
Geschütztes Rechtsgut der Urkundendelikte ist im Allgemeinen die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs und das Vertrauen auf die Echtheit und Unverfälschtheit.
Im Besonderen schützen einige Delikte das Vertrauen auf die inhaltliche Wahrheit, die äußere Unversehrtheit und vor missbräuchlicher Verwendung.
Begriff der Urkunde
Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und die ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion).
Anonyme Schreiben sind dementsprechend keine Urkunden.
Echt ist die Urkunde, wenn sie den wirklichen Aussteller erkennen lässt. Bei dem Merkmal der Unechtheit geht es allein um die Frage der Urheberschaft und nicht etwa um die der Wahrheit.
Die Beweisbestimmung kann schon von vornherein durch den Aussteller (Absichtsurkunde) oder erst nachträglich durch einen Dritten (Zufallsurkunde) getroffen werden, sofern diesem von Rechts wegen die Möglichkeit eröffnet ist, mit der Urkunde Beweis zu erbringen.
Aussteller ist nicht, wer die Urkunde körperlich hergestellt hat, sondern derjenige, dem das urkundlich Erklärte im Rechtsverkehr zugerechnet wird.
Beweis- und Kennzeichen
Urkunden sind nicht nur Gedankenäußerungen in Schriftform, sondern auch die mit einem körperlichen Gegenstand fest verbundenen Beweiszeichen, soweit sie den obenstehenden Bedingungen genügen.
(Beispielsweise Motor- und Fahrgestellnummern von Kraftfahrzeugen, amtlich ausgegebene Kennzeichenschilder, die Prüfplaketten des TÜV, das Künstlerzeichen auf einem Gemälde und bei hinreichend fester Verbindung auch Preisauszeichnungen auf Waren...)
Das Gegenstück zu den urkundengleichen Beweiszeichen bilden die Kennzeichen sowie Identitäts- und Herkunfstszeichen, die ihrer Funktion nach lediglich der unterscheidenden Kennzeichnung, der Sicherung oder dem Verschluss von Sachen dienen.
Vervielfältigungen
Ob und inwieweit Vervielfältigungsstücke Urkundenqualität besitzen, hängt von ihrer Ausgestaltung ab.
Durchschriften werden im Rechtsverkehr als Urkunden anerkannt, da sie die Originalerklärung des Ausstellers verkörpern und gerade dem Zweck dienen, mehrere Exemplare der Urkunde als Beweismittel zur Verfügung zu haben.
Ausfertigungen einer Urkunde, deren Original in den Akten des Gerichts oder der notariellen Verwaltung verbleibt, treten im Rechtsverkehr an die Stelle der Urschrift.
Abschriften, Fotokopien, Telefaxe sind nur dann Urkunden, wenn sie beglaubigt sind.
Vordrucke und Entwürfe
Vordrucke und Entwürfe sind keine Urkunden.
Private und öffentliche Urkunden
Es werden Private und öffentliche Urkunden unterschieden.
Gesamturkunden
Werden in einem Schriftstück mehrere Einzelurkunden zusammengefasst, so verlieren sie nicht ohne weiteres ihre Selbstständigkeit.
Eine Gesamturkunde besteht, wenn mehrere Einzelurkunden in dauerhafter Form so zu einem einheitlichen Ganzen verbunden werden, dass sie über ihre Einzelbestandteile hinaus einen selbstständigen, für sich bestehenden Erklärungswert aufweisen und nach Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung der Beteiligten dazu bestimmt sind, ein erschöpfendes Bild über einen bestimmten Kreis fortwährender Rechtsbeziehungen zu vermitteln. Gerade in der Vollständigkeit liegt oft der selbstständige Erklärungswert.
Zusammengesetzte Urkunden
Von einer zusammengesetzten Urkunde spricht man, wenn eine verkörperte Gedankenerklärung (Preisschild) mit ihrem Bezugsobjekt (Ware) räumlich fest zu einer Beweismitteleinheit derart verbunden ist, dass beide zusammen einen einheitlichen Beweis- und Erklärungsinhalt in sich vereinigen und jeder Bestandteil für sich ohne Aussagekraft wäre.
Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
Herstellen unechter Urkunden
Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen herrührt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht. Das Herstellen einer unechten Urkunde ist also eine Täuschung über die Identität des Ausstellers. Es genügt, wenn der Eindruck erweckt wird eine bestimmte Person oder Behörde wolle sich als Aussteller bekennen. Tathandlung ist in der Regel die Zeichnung mit falschem Namen. Wer eine urkundliche Erklärung für einen anderen abgibt und mit dessen Namen zeichnet, stellt keine unechte, sondern eine echte Urkunde her, wenn er den Namensträger vertreten will, wenn dieser sich vertreten lassen will und der Unterzeichnende den Namensträger rechtlich vertreten darf.
Verfälschen echter Urkunden
Verfälschung ist jede Veränderung der Beweisrichtung und des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, so dass diese nach dem Eingriff etwas anderes zum Ausdruck bringt als vorher. Es muss der Anschein erweckt werden, dass die Urkunde von vornherein den ihr nachträglich beigelegten Inhalt gehabt hat.
Gebrauchen unechter oder verfälschter Urkunden
Gebraucht ist eine Urkunde, wenn sie selbst und nicht nur ihre schlichte Abschrift oder Ablichtung dem zu Täuschenden in der Weise zugänglich gemacht wird, dass er die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.
Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)
Fälschung technischer Aufzeichnungen
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder
2. eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.
(3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Schutzgut
Geschütztes Rechtsgut der Norm ist die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs mit technischen Aufzeichnungen.
Dogmatik
Die dogmatische Konzeption der Norm ist unklar, Einzelheiten sind umstritten, die Rechtsprechung verunsichert.
Begriff der technischen Aufzeichnung
Der Begriff der technischen Aufzeichung ist gesetzlich definiert. Unter einer Darstellung im dort genannten Sinne ist nur eine Aufzeichnung zu verstehen, bei der die geräteautonom produzierte Information in einem selbstständig verkörperten, vom Gerät abtrennbaren Stück enthalten ist. Bloße Anzeigengeräte fallen danach im Gegensatz zu echten Aufzeichnungsgeräten nicht unter den Begriff der Darstellung.
Tathandlung
Die Tathandlungen der Norm entsprechen denen der Urkundenfälschung (§ 267 StGB).
Unecht ist eine technische Aufzeichung, wenn die überhaupt nicht oder nicht so, wie sie vorliegt, das Ergebnis eines in seiner Selbsttätigkeit von Störungshandlungen unbeeinflussten Aufzeichungsvorganges ist, obwohl sie diesen Anschein erweckt. Falsche Daten welche auf einem Eigendefekt beruhen sind unrichtig aber nicht unecht.
Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)
Fälschung beweiserheblicher Daten
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Zweck
Die Norm bezweckt die Verhinderung von Mißbräuchen bei der Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen.
Beweiserhebliche Daten
Mit Ausnahme der Wahrnehmbarkeit müssen die manipulierten Daten alle Elemente einer falschen (unechten oder verfälschten) Urkunde aufweisen.
Daten sind Informationen, die sich codieren lassen, einschließlich der Verarbeitung dienender Programme.
Beispiele sind Stammdaten von Geschäftsdaten, Kontodaten, Daten des Bundeszentralregisters ua
Tathandlung
Der Schutz der Norm setzt bereits mit der Eingabephase ein; er umfasst auch Manipulationen, die in einer unrichtigen Programmgestaltung bestehen.
Mißbrauch von Ausweispapieren
Urkundenunterdrückung
Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen
Falschbeurkundung im Amt
Mittelbare Falschbeurkundung
Straftaten gegen die Ehre
Ehrenschutz
Verleumdung
Üble Nachrede
Beleidigung
Straftaten gegen das Leben
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
Körperverletzung im Amt
Straftaten gegen das Eigentum
Sachbeschädigung
Zerstörung von Bauwerken
Gemeinschädliche Sachbeschädigung
Datenveränderung
Computersabotage
Diebstahl
schwerer Diebstahl
Diebstahl mit Waffen
Bandendiebstahl
Wohnungseinbruchsdiebstahl
Unterschlagung
Raub
Schwerer Raub
Raub mit Todesfolge
Räuberischer Diebstahl
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
Brandstiftung
Schwere Brandstiftung
Jagdwilderei
Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges
Straftaten gegen das Vermögen
Betrug
Computerbetrug
Hehlerei
Begünstigung
Erpressung
Untreue
Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten
Erschleichen von Leistungen
Versicherungsmissbrauch
Straftaten gegen die Freiheit
Freiheitsberaubung
Nötigung
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Erpresserischer Menschenraub
Gemeingefährliche Straftaten
Gefährdung des Straßenverkehrs
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
Trunkenheit im Verkehr
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Straftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung
Amtsanmaßung
Straftaten gegen die Rechtspflege
Aussagedelikte
Straftaten gegen den Lebens- und Geheimbereich
Bestechungsdelikte
Unterlassene Hilfeleistung