Erpressung
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+ | Geschütztes Rechtsgut ist das Vermögen und die persönliche Entscheidungsfreiheit. | ||
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+ | Erpressung ist die vom Bereicherungsstreben getragene Nötigung eines anderen zur Preisgabe eigener oder fremder Vermögenswerte. | ||
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+ | Die Mittel der Nötigung gleichen denen des § 240 StGB. Lediglich ''vis absoluta'' ist nicht denkbar, wenn eine Vermögensverfügung verlangt wird. | ||
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+ | ''aa) Streit'' | ||
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+ | Umstritten ist, ob die Erfüllung des Tatbestandes eine Vermögensverfügung verlangt. Die Frage gewinnt Bedeutung wenn eine gewaltsame Wegnahme der Sache zum Zwecke des vorübergehenden Gebrauchs vorliegt. Ein Raub ist hier mangels Zueignungsabsicht nicht gegeben. Verlangt man eine Vermögensverfügung, so kann in diesen Fällen nur eine einfache Nötigung vorliegen. Verlangt man aber keine Vermögensverfügung so liegt ein räuberische Erpressung (§ 255 StGB) vor, welche gleich einem Raub betraft wird. Der Verzicht auf die Vermögenverfügung durch die Rechtsprechung wird dementsprechend mit dem Argument begründet, dass alle als gleich gefährlich beurteilten Verhaltensweisen auch gleich schwer zu bestrafen sind. Dem steht aber entgegen, dass damit der Raub zum Spezialgesetz zur räuberischen Erpressung wird. Dies kann aufgrund der Möglichkeiten der Strafschärfung nicht mit dem System der Wertstufenbildung innerhalb des Strafrahmens der einzelnen Vermögensdelikte und somit nicht mit dem Gesetzgeber vereinbar sein. Als Selbstschädigungsdelikt liegt der Unterschied der Erpressung zum Betrug allein darin, dass die betrügerische Vermögensverfügung durch Täuschung erschlichen wird, während die erpresserische Vermögensverfügung durch Nötigung erzwungen wird. | ||
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+ | ''bb) Anforderungen'' | ||
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+ | Der Begriff der Vermögensverfügung entspricht dem des Betruges und beinhaltet also die Merkmale der Unmittelbarkeit, der Freiwilligkeit und des Verfügungsbewusstseins. | ||
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+ | Genötigter und Verfügender müssen personengleich sein, während Genötigter und Geschädigter nicht identisch zu sein brauchen. | ||
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+ | Der Begriff des Vermögensnachteils entspricht dem des Betruges. | ||
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+ | Der subjektive Tatbestand enstpricht dem des Betruges. | ||
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+ | Die Verweisung auf den Raub bezieht sich nicht allein auf den Strafrahmen sondern auch auf die Erschwerungsgründe des Raubes (§ 250, 251 StGB) | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung ist die räuberische Erpressung vom Raub nach dem Kriterium des äußeren Erscheinungsbildes abugrenzen. Liegt eine Geben vor so ist die räuberische Erpressung verwirklicht, liegt aber ein Nehmen vor so ist der Raub verwirklicht. | ||
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+ | Nach der Lehre soll auf das Vorliegen einer willensgesteuerten Vermögensverfügung abgestellt werden. Dieser Auffassung liegt die Annahme zu Grunde, dass sich Raub und räuberische Erpressung wie Betrug und Diebstahl ausschließen. Das eine ist Fremd-, das andere Selbstschädigungsdelikt. | ||
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+ | Erpresserischer Menschenraub | ||
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+ | Nach dem Schwerpunkt und der systematischen Stellung schützt die Norm nicht das Vermögen sondern einen Persönlichkeitswert. | ||
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+ | ''a) Enführen'' | ||
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+ | Das Entführen unterwirft als Vorstufe oder Modalität des Sich-Bemächtigens das Opfer einer Veränderung seines Aufenthaltsorts mit der Wirkung, dass es der Herrschaftsgewalt des Täters ausgeliefert ist. | ||
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+ | Eines anderen Menschen bemächtigt sich, wer ihn zwecks Benutzung als Geisel physisch in seine Gewalt bringt oder eine schon bestehende Gewalt so verändert, dass es zu einer erheblichen Minderung der Geborgenheit des Opfers kommt. | ||
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+ | ''c) Subjektiver Tatbestand'' | ||
+ | In der ersten Tatbestandsalternative muss der Täter muss in Erpressungs- und Ausnutzungabsicht handeln. Der Täter handelt in Erpressungsabsicht, wenn er die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines beliebigen Dritten zur Erpressung ausnutzen will. Der Täter handelt in Ausnutzungsabsicht, wenn er einen zeitlich-funktionalen Zusammenhang zwischen der Entführungs- und Bemächtigungslage und der angestrebeten Erpressung plant. | ||
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+ | ''d) Zwei-Personen-Verhältnisse'' | ||
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+ | In Zwei-Personen-Verhältnissen muss der Tatbestand restriktiv angewendet werden, da sonst viele Fälle der räuberischen Erpressung unter das höhere Strafmaß der Norm fallen. Es entfällt der erpresserische Menschenraub vor allem dort, wo die Bemächtigung keine eigenständige Bedeutung hat, weil keine stabile Zwischenlage als Basis für weitere Nötigungen geschaffen ist und weil der Bemächtigungakt und die abgenötigte Handlung in einem Akt zusammefallen. | ||
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+ | '''Erfolgsqualikation nach Absatz III''' | ||
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+ | Zu den typischen grunddeliktischen Risiken gehört es auch, wenn der Tod der Geisel infolge einer Befreiungsaktion eintritt. | ||
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+ | '''Tätige Reue nach Absatz IV''' |
Current revision as of 10:09, 2 December 2007
Erpressung
Schutzgut
Geschütztes Rechtsgut ist das Vermögen und die persönliche Entscheidungsfreiheit.
Tatbestand
Erpressung ist die vom Bereicherungsstreben getragene Nötigung eines anderen zur Preisgabe eigener oder fremder Vermögenswerte.
a) Nötigungsmittel
Die Mittel der Nötigung gleichen denen des § 240 StGB. Lediglich vis absoluta ist nicht denkbar, wenn eine Vermögensverfügung verlangt wird.
b) Vermögensverfügung
aa) Streit
Umstritten ist, ob die Erfüllung des Tatbestandes eine Vermögensverfügung verlangt. Die Frage gewinnt Bedeutung wenn eine gewaltsame Wegnahme der Sache zum Zwecke des vorübergehenden Gebrauchs vorliegt. Ein Raub ist hier mangels Zueignungsabsicht nicht gegeben. Verlangt man eine Vermögensverfügung, so kann in diesen Fällen nur eine einfache Nötigung vorliegen. Verlangt man aber keine Vermögensverfügung so liegt ein räuberische Erpressung (§ 255 StGB) vor, welche gleich einem Raub betraft wird. Der Verzicht auf die Vermögenverfügung durch die Rechtsprechung wird dementsprechend mit dem Argument begründet, dass alle als gleich gefährlich beurteilten Verhaltensweisen auch gleich schwer zu bestrafen sind. Dem steht aber entgegen, dass damit der Raub zum Spezialgesetz zur räuberischen Erpressung wird. Dies kann aufgrund der Möglichkeiten der Strafschärfung nicht mit dem System der Wertstufenbildung innerhalb des Strafrahmens der einzelnen Vermögensdelikte und somit nicht mit dem Gesetzgeber vereinbar sein. Als Selbstschädigungsdelikt liegt der Unterschied der Erpressung zum Betrug allein darin, dass die betrügerische Vermögensverfügung durch Täuschung erschlichen wird, während die erpresserische Vermögensverfügung durch Nötigung erzwungen wird.
bb) Anforderungen
Der Begriff der Vermögensverfügung entspricht dem des Betruges und beinhaltet also die Merkmale der Unmittelbarkeit, der Freiwilligkeit und des Verfügungsbewusstseins.
Genötigter und Verfügender müssen personengleich sein, während Genötigter und Geschädigter nicht identisch zu sein brauchen.
c) Vermögensnachteil
Der Begriff des Vermögensnachteils entspricht dem des Betruges.
d) subjektiver Tatbestand
Der subjektive Tatbestand enstpricht dem des Betruges.
Rechtswidrigkeit
Es gelten die Regeln der Nötigung.
Räuberische Erpressung (§ 255 StGB)
Tatbestand und Qualifikationen
Wird eine Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so liegt ein räuberische Erpressung vor.
Die Verweisung auf den Raub bezieht sich nicht allein auf den Strafrahmen sondern auch auf die Erschwerungsgründe des Raubes (§ 250, 251 StGB)
Abgrenzung zum Raub
Nach der Rechtsprechung ist die räuberische Erpressung vom Raub nach dem Kriterium des äußeren Erscheinungsbildes abugrenzen. Liegt eine Geben vor so ist die räuberische Erpressung verwirklicht, liegt aber ein Nehmen vor so ist der Raub verwirklicht.
Nach der Lehre soll auf das Vorliegen einer willensgesteuerten Vermögensverfügung abgestellt werden. Dieser Auffassung liegt die Annahme zu Grunde, dass sich Raub und räuberische Erpressung wie Betrug und Diebstahl ausschließen. Das eine ist Fremd-, das andere Selbstschädigungsdelikt.
Erpresserischer Menschenraub
Schutzgut
Nach dem Schwerpunkt und der systematischen Stellung schützt die Norm nicht das Vermögen sondern einen Persönlichkeitswert.
Tatbestand
a) Enführen
Das Entführen unterwirft als Vorstufe oder Modalität des Sich-Bemächtigens das Opfer einer Veränderung seines Aufenthaltsorts mit der Wirkung, dass es der Herrschaftsgewalt des Täters ausgeliefert ist.
b) Sich-Bemächtigen
Eines anderen Menschen bemächtigt sich, wer ihn zwecks Benutzung als Geisel physisch in seine Gewalt bringt oder eine schon bestehende Gewalt so verändert, dass es zu einer erheblichen Minderung der Geborgenheit des Opfers kommt.
c) Subjektiver Tatbestand In der ersten Tatbestandsalternative muss der Täter muss in Erpressungs- und Ausnutzungabsicht handeln. Der Täter handelt in Erpressungsabsicht, wenn er die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines beliebigen Dritten zur Erpressung ausnutzen will. Der Täter handelt in Ausnutzungsabsicht, wenn er einen zeitlich-funktionalen Zusammenhang zwischen der Entführungs- und Bemächtigungslage und der angestrebeten Erpressung plant.
d) Zwei-Personen-Verhältnisse
In Zwei-Personen-Verhältnissen muss der Tatbestand restriktiv angewendet werden, da sonst viele Fälle der räuberischen Erpressung unter das höhere Strafmaß der Norm fallen. Es entfällt der erpresserische Menschenraub vor allem dort, wo die Bemächtigung keine eigenständige Bedeutung hat, weil keine stabile Zwischenlage als Basis für weitere Nötigungen geschaffen ist und weil der Bemächtigungakt und die abgenötigte Handlung in einem Akt zusammefallen.
Erfolgsqualikation nach Absatz III
Zu den typischen grunddeliktischen Risiken gehört es auch, wenn der Tod der Geisel infolge einer Befreiungsaktion eintritt.
Tätige Reue nach Absatz IV