Teilgebiete des Strafrechts

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Das erste deutsche Gesetz zum EUHB wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Hinweis auf als verfassungswidrig erklärt. Eine zweite Fassung trat am 02.08.2006 in Kraft.
Das erste deutsche Gesetz zum EUHB wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Hinweis auf als verfassungswidrig erklärt. Eine zweite Fassung trat am 02.08.2006 in Kraft.
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Current revision as of 19:27, 18 November 2007

Völkerstrafrecht

Das Völkerstrafrecht wird vom IStGH in Den Haag auf Grundlage der Römischen Statute gesprochen, welche insbesondere Völkermod, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Agression als Tatbestände vorsehen. Verfolgt werden auch Staatsoberhäupter. Grundsätzlich gilt das prinzip der Komplementarität d.h. nationale Strafverfolgung genießt Vorrang. In Deutschland gilt das VStGB, welches sich an den Römischen Statuten orientiert aber auch darüber hinaus geht. Es gliedert sich in einen allgemeinen und besonderen Teil, und die Regeln des StGB AT gelten auch im VStGB.


Europäisches Strafrecht

Die Kompetenz der EU im Strafrecht ist eng begrenz, und erstreckt sich vor allem auf Straftaten gegen die Gemeinschaft. Auch sollen gemeinschaftsrechtliche Schutzgüter mit nationalen Rechtsgütern gleichgestellt werden. Zudem bewirkte der EuGH durch verschiedene Urteile, dass deutsches Strafrecht im Lichte europäischer Normen ausgelegt werden soll, sofern es Gesetzen nicht widerspricht.

Europäischer Haftbefehl: Der Europäische Haftbefehl (EUHB) stellt eine justizielle Entscheidung dar, die in einem EU-Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch jeden anderen EU-Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung und Besserung bezweckt.

Zweck des EUBH ist die Verwirklichung des europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.

Die Neuerungen betreffen

die direkte Zusammenarbeit der Justizbehörden ohne Inanspruchnahme des diplomatischen Weges und Verzicht auf das sog. Bewilligungsverfahren,

verkürzte Übergabefristen,

weitgehender Verzicht auf die Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit,

allgemeine Verpflichtung zur Auslieferung eigener Staatsangehöriger,

Einbindung von Hilfsinstrumenten und Organen (wie: Eurojust, Europäisches Justizielles Netz, SIS).

Das erste deutsche Gesetz zum EUHB wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Hinweis auf als verfassungswidrig erklärt. Eine zweite Fassung trat am 02.08.2006 in Kraft.

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