Verfassungsorgane
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Wahl und Ernennung des Bundeskanzlers: [[§ 63 GG]] | Wahl und Ernennung des Bundeskanzlers: [[§ 63 GG]] | ||
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Verteilung der Verantwortung: '''[[§ 65 GG]]''' | Verteilung der Verantwortung: '''[[§ 65 GG]]''' | ||
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+ | Die Richlinienkompetenz ermächtigt den Kanzler die grundlegenden politischen Rahmenentscheidungen zu treffen. Zu diesem Zwecke steht ihm das Kanzleramt, welches nach Spiegelreferaten organisiert ist, der BND und das Presseamt zur Verfügung. Die formlosen Richtlinien binden nur die Minister, nicht etwa Beamte. Der Kanzler kann auch keine Rechtsverordnungen erlassen. Im Zweifel müssen Minister die Entscheidung des Kanzlers einholen. Dieser hat das Recht und die Pflicht auf die Durchführung der Richtlinien (§ 1 GOReg) und die Einheitlichkeit der Geschäftsordnung (§ 2 GOReg) zu achten. Die Minister haben die Pflicht den Kanzler zu informieren, der Kanzler hat die Pflicht den Präsidenten zu informieren. | ||
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+ | Es sichert mit der Organisations- und Personalhoheit den Vorrang des Kanzlers. Er ist der starke Mann der Verfassung (Kanzlerdemokratie) | ||
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+ | Weitere Kompetenz des Kanzlers: [[§ 58 GG]] (Gegenzeichung der Regierung) | ||
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+ | Bestimmten Ministern sind durch die Verfassung Sondererechte eingeräumt (Finanzminister: § 112 GG; Verteidigungsminister: § 65a GG). Es gibt Fachminister, Sonder-/Staatsminister, parlamentarische Staatssekretäre, beamtete Staatssekretäre und politische Beamte auf dem Schleudersitz (Botschafter, Regierungssprecher, Oberstaatsanwalt) | ||
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+ | Es steht in einer Spannung zum Kanzlerprinzip. | ||
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+ | Voraussetzungen der Kollegialentscheidung sind die Informationen der Minister, ein Quorum und die Mehrheit. Die wichtigste Entscheidung ist die über Gesetztesvorlagen. Der Kanzler ist mit einfachem Stimmrecht primus inter pares. Es ist fraglich ob Kabinettsausschüsse beschlussfähig sind. | ||
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+ | Politische Führung des Staates (juristisch nicht beschreibbar) | ||
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+ | Der Kanzler und seine Minister bekleiden ein öffentliches Amt, sind aber keine Beamten. Sie dürfen nicht Mitglied einer Landesregierung sein, aber Abgeordnete. Nur im letzteren Fall kommt ihnen Immnunität und Idemnität zu. Genaues ist im Bundesministergesetz geregelt. | ||
Befehlsgwalt über die Streitkräfte: '''[[§ 65a GG]]''' | Befehlsgwalt über die Streitkräfte: '''[[§ 65a GG]]''' | ||
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+ | '''Definition:''' ''"...besonders intensive Weisungsbefugnis, über Personen, die als einsatzbereites, einheitliches Instrument zu fungieren haben."'' | ||
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+ | Dies ist keine Gewalt sui generis, sondern die normale '''Ressortkompetenz'''. Zurgundeliegt die Verfassungsentscheidung, dass die Streitkräfte keinen Sonderstatus innehaben sondern ein Teil der Exekutive sind. | ||
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+ | Im Verteidigungsfall: [[§ 115b GG]] | ||
Berufs- und Gewerbeverbot: [[§ 66 GG]] | Berufs- und Gewerbeverbot: [[§ 66 GG]] | ||
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Gegenzeichnung der Regierung: [[§ 58 GG]] | Gegenzeichnung der Regierung: [[§ 58 GG]] | ||
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+ | Dies gilt auch für Reden, insofern sie politisch relevant sind. Allerdings gilt für rechtlich unverbindliche Handlungen das konkludente Schweigen der Regierung als Gegenzeichnung. | ||
Völkerrechtliche Vertretungsmacht: [[§ 59 GG]] | Völkerrechtliche Vertretungsmacht: [[§ 59 GG]] | ||
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(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen. | (2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen. | ||
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Zuständigkeit: '''[[§ 93 GG]]''', [[§ 13 BVerfGG]] | Zuständigkeit: '''[[§ 93 GG]]''', [[§ 13 BVerfGG]] | ||
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+ | eigenen Rechten ausgestattet sind; | ||
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+ | 2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestages; | ||
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+ | 2a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes; | ||
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+ | 3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht; | ||
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+ | 4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist; | ||
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+ | 4a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein; | ||
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+ | 4b. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann; | ||
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+ | 5. in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen. | ||
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+ | (2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist. | ||
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+ | (3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig. | ||
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+ | Die Zuständigkeit ist enumerativ und nicht etwa offen bestimmt. | ||
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+ | '''Nr 1:''' Dies ist der '''Organstreit''', andere Beteiligte können Fraktionen oder der Kanzler sein. | ||
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+ | '''Nr 2:''' Dies ist die '''abstrakte Normenkontrolle'''. | ||
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+ | '''[[§ 100 GG]]:''' Dies ist die konkrete Normenkontrolle. | ||
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+ | '''Nr 2a:''' Dies ist das '''Länderstreitverfahren''', das die Kompetenzverteilung prüft. | ||
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+ | '''Nr 3:''' '''Dies ist der Bund-Länder-Streit'''. | ||
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+ | '''Nr 4:''' sonstige '''Verfahren sui generis''' | ||
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+ | '''Nr 4a:''' Dies ist die (individual) '''Verfassungsbeschwerde'''. | ||
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+ | '''Nr 4b:''' Dies ist die '''kommunale Verfassungsbeschwerde''', welche den Schutz der kommunalen Selbstverwaltung nach [[§ 28 GG]] prüft. | ||
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+ | '''Nr 5:''' Hier hilft der Blick in [[§ 13 BVerfGG]] | ||
Stellung und Sitz des Gerichts: [[§ 1 BVerfGG]] | Stellung und Sitz des Gerichts: [[§ 1 BVerfGG]] | ||
Senate: [[§ 2 BVerfGG]] | Senate: [[§ 2 BVerfGG]] | ||
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+ | Ein weiteres Drittel an Richtern werden bekannte '''Anwälte''' und ein weiters '''Juraprofessoren'''. | ||
Qualifikation für das Richteramt: [[§ 3 BVerfGG]] | Qualifikation für das Richteramt: [[§ 3 BVerfGG]] | ||
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Vorsitz und Beschlussfähigkeit der Senate: [[§ 15 BVerfGG]] | Vorsitz und Beschlussfähigkeit der Senate: [[§ 15 BVerfGG]] | ||
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+ | '''Sondervoten''' sind möglich. | ||
Kammern; Berichterstatter: [[§ 15a BVerfGG]] | Kammern; Berichterstatter: [[§ 15a BVerfGG]] | ||
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- | + | Die Kammer treffen die Vorentscheidung für eine Unzahl von Verfassungsbeschwerden. |
Current revision as of 19:26, 18 November 2007
Den Verfassungsorganen obliegt die politische Führung des Staates.
Die Verfassungsorgane sind einander zu Rücksichtsnahme und Ausgleich verpflichtet durch den ungeschriebenen Grundsatz der Organtreue.
Contents |
Bundestag
Funktion
- Gesetzgebung (incl. BudgetR und Kreation neuer Organe)
- Kontrolle (insb. der Regierung)
Misstrauensvotum, Untersuchungsausschuss, Vertrauennfrage, Zitierrecht, Zustimmung zu völkerechtlichen Verträgen
- Repräsentation
- Kreationsfunktion
Zuordnung der einzelnen Kompetenzen zu den Funktionen. Ungeschriebene Kompetenzen sind aus den Funktionen abzuleiten.
Abgeordneter § 38 GG
Entscheidend ist I 2. Aus ihm ergibt sich die Freiheit des Mandates und die Repräsentationsfunktion.
Aus ihnen abzuleiten sind das Recht auf Fraktionsbildung, Informationsrecht, Rederecht, Stimmrecht, Teilhabe an Ausschüssen, Immunität, Idemnität, Zeugnisverweigerungsrecht, Beschlagnehmerecht, Gleichheit der Abgeordneten und die Unabhängigkeit des Mandats von der Parteizugehörigkeit.
Der Artikel steht in einem Spannungsfeld zu § 21 GG.
Beschlüsse
- Abstimmungsmehrheit (Mehrheit der abgegebenen Stimmen)
- qualifizierte Abstimmungsmehrheit (bestimmter Anteil abgegebener Stimmen)
- qualifizierte Mitgliedermehrheit (bestimmter Anteil aller Stimmen)
- doppelt qualifizierte Abstimmungsmehrheit (bestimmter Anteil abgegebener Stimmen mindestens aber Mitliedermehrheit Bsp.: § 77 IV 2 GG.)
Fraktionen
Fraktionen sind die parlementarische Entsprechung des Parteienprinzips (§ 21 GG) und ein Instrument zur Verwirklichung der Aufgaben des Abgeordneten.
- Antragsrecht (Beratung und Beschluss des Tages zum Antrag)
- Partei im Organstreitverfahren
- gleichberechtigte Vertretung in Ausschüssen
Untersuchungsausschuss § 44 GG
Untersuchungsausschüsse dienen insbesondere zur Kontrolle der Regierung. Der Untersuchungsgegenstand und der Name des Ausschusses muss der Verfassung d.h. der Kompetenz des Bundestages und dem öffentlichen Interesse entsprechen, ohne allgemeine Persönlichkeitsrechte oder Geschäftsgeheimnisse zu verletzen.
In der Kollegialenquête ist die Indemnität und die Immnuität irrelevant sie gilt nur nach außen.
Ein Untersuchungsausschuß kann auch durch eine Minderheit eingesetzt werden.
Der Ausschuss kann von Behörden und Privatpersonen die Vorlage von Beweismitteln verlangen.
Inhalt
Wahl; Abgeordneter: § 38 GG
Zusammentritt und Wahlperiode: § 39 GG
Präsident; Geschäftsordnung: § 40 GG
Wahlprüfung: § 41 GG
Öffentlichkeit der Sitzungen; Mehrheitsprinzip: § 42 GG
Anwesenheit der Bundesregierung: § 43 GG
Untersuchungsausschüsse: § 44 GG
Ausschuss für die Angeglegenheiten der Europäischen Union: § 45 GG
Ausschüsse für Auswärtiges und für Verteidigung: § 45a GG
Wehrbeauftrager des Bundestages: § 45b GG
Petitionssausschuss: § 45c GG
Idemnität und Immunität der Abgeordneten: § 46 GG
Zeugnisverweigerungsrecht der Abgeordneten: § 47 GG
Ansprüche der Abgeordneten: § 48 GG
Bundesrat
Der Bundesrat vertritt die Interessen der Länder im Gesetzgebungsprozess. Da seine Mitglieder als Teile der Landesregierungen weisungsgebunden und ungewählt sind, ist er keine zweite Kammer.
Kompetenz
Gesetzesinitiativrecht
Gesetzesbeschlussrecht
Inhalt
Aufgabe: § 50 GG
Zusammensetzung: § 51 GG
Präsident; Beschlussfassung; Geschäftsordnung; Europakammer: § 52 GG
Beteiligung der Bundesregierung: § 53 GG
Bundesregierung
Zusammensetzung: § 62 GG
Dies ist die Legaldefinition der Bundesregierung.
Die Bundesregierung ist ein Kollegialorgan. Die Verfassung weist entweder dem Kanzler, besonderen Ministern oder der Regierungs als Kollegium Kompetenzen zu.
Wahl und Ernennung des Bundeskanzlers: § 63 GG
III: Dies bewirkt die Unabhängigkeit vom Präsidenten.
Ernennung der Minister: § 64 GG
Organisationshoheit
Der Kanzler bestimmt Zahl und Zuschnitt der Ministerien.
Personalhoheit
Der Kanzler ernennt die Minister.
Der Kanzler kann selbst die Führung aller nicht verfassungsgemäß vorgeschriebenen Ministerien übernehemen.
Die Verfassung schreibt das Verteidigungs-, das Finanz, das Justiz- und das Außenministerium vor.
Mit dem Innenministerium enspräche dies der klassischen Theorie der Ministerien des 19 Jh. nach ...
Verteilung der Verantwortung: § 65 GG Kanzlerprinzip
Die Richlinienkompetenz ermächtigt den Kanzler die grundlegenden politischen Rahmenentscheidungen zu treffen. Zu diesem Zwecke steht ihm das Kanzleramt, welches nach Spiegelreferaten organisiert ist, der BND und das Presseamt zur Verfügung. Die formlosen Richtlinien binden nur die Minister, nicht etwa Beamte. Der Kanzler kann auch keine Rechtsverordnungen erlassen. Im Zweifel müssen Minister die Entscheidung des Kanzlers einholen. Dieser hat das Recht und die Pflicht auf die Durchführung der Richtlinien (§ 1 GOReg) und die Einheitlichkeit der Geschäftsordnung (§ 2 GOReg) zu achten. Die Minister haben die Pflicht den Kanzler zu informieren, der Kanzler hat die Pflicht den Präsidenten zu informieren.
Es sichert mit der Organisations- und Personalhoheit den Vorrang des Kanzlers. Er ist der starke Mann der Verfassung (Kanzlerdemokratie)
Weitere Kompetenz des Kanzlers: § 58 GG (Gegenzeichung der Regierung)
Ressortprinzip
Bestimmten Ministern sind durch die Verfassung Sondererechte eingeräumt (Finanzminister: § 112 GG; Verteidigungsminister: § 65a GG). Es gibt Fachminister, Sonder-/Staatsminister, parlamentarische Staatssekretäre, beamtete Staatssekretäre und politische Beamte auf dem Schleudersitz (Botschafter, Regierungssprecher, Oberstaatsanwalt)
Es steht in einer Spannung zum Kanzlerprinzip.
Kollegialprinzip
Voraussetzungen der Kollegialentscheidung sind die Informationen der Minister, ein Quorum und die Mehrheit. Die wichtigste Entscheidung ist die über Gesetztesvorlagen. Der Kanzler ist mit einfachem Stimmrecht primus inter pares. Es ist fraglich ob Kabinettsausschüsse beschlussfähig sind.
Autonomieprinzip
GOBReg, GGOMin (gemeinsame Geschäftsordnung der Minister), MinGO
Hierachie
Richtlinienkompetenz
Sonderrechte bestimmter Minister
Kollegialentscheidungen (§ 15 GOReg)
Entscheidungen der Fachminister
Funktion und Kompetenz
Politische Führung des Staates (juristisch nicht beschreibbar)
Spitze der Exekutive
Gesetzesinitiative
Rederecht im Bundestag, Bundesrat und Ausschüssen
Status
Der Kanzler und seine Minister bekleiden ein öffentliches Amt, sind aber keine Beamten. Sie dürfen nicht Mitglied einer Landesregierung sein, aber Abgeordnete. Nur im letzteren Fall kommt ihnen Immnunität und Idemnität zu. Genaues ist im Bundesministergesetz geregelt.
Befehlsgwalt über die Streitkräfte: § 65a GG
Definition: "...besonders intensive Weisungsbefugnis, über Personen, die als einsatzbereites, einheitliches Instrument zu fungieren haben."
Dies ist keine Gewalt sui generis, sondern die normale Ressortkompetenz. Zurgundeliegt die Verfassungsentscheidung, dass die Streitkräfte keinen Sonderstatus innehaben sondern ein Teil der Exekutive sind.
Im Verteidigungsfall: § 115b GG
Berufs- und Gewerbeverbot: § 66 GG
Misstrauensvotum: § 67 GG
Das ist Misstrauensvotum ist notwendig konstruktiv.
Vertrauensfrage; Bundestagsauflösung: § 68 GG
Stellvertreter des Bundeskanzlers; Ende der Amtszeit: § 69 GG
Bundespräsident
Funktionen
- Repräsentation
- Integration
- Notariat (Ernennungen und Unterzeichnungen)
Ausfertigung und Prüfung von Gesetzen
Es wird die Übereinstimmung von Beschluss und Veröffentlichung überprüft.
Es wird die formale Verfassungsmäßigkeit geprüft.
Es wird die materielle Verfassungsmäßigkeit geprüft.
Bei je evidenten Zweifeln, kann das Gesetz abgelehnt werden.
Inhalt
Wahl durch die Bundesversammlung: § 54 GG
Berufs- und Gewerbeverbot: § 55 GG
Amt und Mitgliedschaft in einer Partei muss ruhen.
Amtseid: § 56 GG
Vertretung: § 57 GG
Gegenzeichnung der Regierung: § 58 GG
Dies gilt auch für Reden, insofern sie politisch relevant sind. Allerdings gilt für rechtlich unverbindliche Handlungen das konkludente Schweigen der Regierung als Gegenzeichnung.
Völkerrechtliche Vertretungsmacht: § 59 GG
Ernennung der Bundesbeamten und Soldaten; Begandfigungsrecht: § 60 GG
Anklage vor dem Bundesverfassungsgericht: § 61 GG
Bundesverfassungsgericht (§ 94 GG)
(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.
(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.
Zweck
Sein Zweck ist der Schutz der Verfassung durch die letztgültige Entscheidung über Verfassungsstreitigkeiten zwischen Staatsorganen oder zwischen Bürger und Staat.
Dies Entscheidungen bewirken notwendigerweise Rechtsfortbildung, da sie offene Normen auslegen.
Status
Das Bundesverfassungsgericht ist kein oberster Gerichtshof (Superrevisionsinstanz) allerdings ein oberstes Staatsorgan.
Kompetenz
Wird die Nichtigerklärung entschieden gilt entweder bei formeller Verfassungswidrigkeit das ganze Gesetz als nichtig oder bei materieller Verfassungswidrigkeit lediglich einzelne Normen, wenn die möglich ist.
Kommt es lediglich zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit so geschieht die mit Rücksicht auf die Gestaltungsfreiheit des gesetzgebers oder um kein Rechtsvakuum entstehen zulassen (Etwa Haushaltsgesetze). Hier wird die übergangsweise Anwendung durch eine befristete Pflicht zur Neuregelung legitimiert.
Die einstweilige Anordnung ist in § 32 BVerfGG geregelt.
Prinzipien der Rechtssprechung
Verfassungskonforme Auslegung meint den Grundsatz ein Gesetz, wenn man sowohl widrig als auch konform auslegen kann, als legitim zu erachten.
Das Prinzip der Zurückhaltung kommt bei materiellem Verfassungsrecht insbesondere bei gesetzgeberischen Prognoseentscheidungen, wo ein Ermessensensspielraum besteht und lediglich eine Evidenzkontrolle wird durchgeführt, zum tragen. Dies wird auch auf ander Organe übertragen (Unregierbarkeit bei Bundestagsauflösung).
Der amerikanische surpreme court entwickelte die political question doctrine, welche es verbietet in politischen Fragen zu entscheiden, die lehnt das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich ab, neigt aber zu Zurückhaltung. "Unter politischen Rechtstreitigkeiten sind dabei solche Rechtsstreitiglkeitem zu verstehen, bei denen über politisches Recht gestritten wird und wo Politik selbst an Hand der bestehenden Normen zum Gegenstand der richterlichen Beutteilung gemacht wird." (StatusBericht N25, S. 745)
Inhalt
Zuständigkeit: § 93 GG, § 13 BVerfGG
eigenen Rechten ausgestattet sind;
2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestages;
2a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
5. in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.
(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.
(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.
Die Zuständigkeit ist enumerativ und nicht etwa offen bestimmt.
Nr 1: Dies ist der Organstreit, andere Beteiligte können Fraktionen oder der Kanzler sein.
Nr 2: Dies ist die abstrakte Normenkontrolle.
§ 100 GG: Dies ist die konkrete Normenkontrolle.
Nr 2a: Dies ist das Länderstreitverfahren, das die Kompetenzverteilung prüft.
Nr 3: Dies ist der Bund-Länder-Streit.
Nr 4: sonstige Verfahren sui generis
Nr 4a: Dies ist die (individual) Verfassungsbeschwerde.
Nr 4b: Dies ist die kommunale Verfassungsbeschwerde, welche den Schutz der kommunalen Selbstverwaltung nach § 28 GG prüft.
Nr 5: Hier hilft der Blick in § 13 BVerfGG
Stellung und Sitz des Gerichts: § 1 BVerfGG
Senate: § 2 BVerfGG
Ein weiteres Drittel an Richtern werden bekannte Anwälte und ein weiters Juraprofessoren.
Qualifikation für das Richteramt: § 3 BVerfGG
Amtszeit der Richter: § 4 BVerfGG
Wahlorgane: § 5 BVerfGG
Wahl des Präsidenten und seines Stellvertreters: § 9 BVerfGG
Ernennung der Gewählten: § 10 BVerfGG
Vereidigung der Richter: § 11 BVerfGG
Recht auf jederzeitige Entlassung: § 12 BVerfGG
Vorsitz und Beschlussfähigkeit der Senate: § 15 BVerfGG
Sondervoten sind möglich.
Kammern; Berichterstatter: § 15a BVerfGG
Die Kammer treffen die Vorentscheidung für eine Unzahl von Verfassungsbeschwerden.