Teilnahme

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'''Aktessorität der Teilnahme'''
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'''Strafgrund'''
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Anstiftung und Beihilfe sind von der Existenz der rechtswidrigen Hauptat abhängig. Teilnahme an rechtmäßigen Handlungen ist nicht möglich.
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Der Strafgrund ist umstritten.
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Die Schuldteilnahmetheorie sieht das Unrecht des Teilnehmers darin, dass er den Täter in Schuld und Strafe verstrickt.
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Die Förderungstheorie sieht im Mittelpunkt die Mitwirkung an der Rechtsgutverletzung. Dies hat zur Konsequenz, dass die Teilnahmehandlung nur strafbar ist, soweit das verletzte Rechtsgut auch dem Teilnehmer gegenüber geschützt ist.
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Der Strafgrund wird von der Schuldteilnahmetheorie und der akzessoritätsorientierten Förderungstheorie einander widerspechend formuliert.
 
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'''Aktessorität der Teilnahme'''
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'''limitierte Akzessorität'''
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Anstiftung und Beihilfe sind von der Existenz der rechtswidrigen Haupttat abhängig. Teilnahme an rechtmäßigen Handlungen ist nicht möglich.
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Anstiftung und Beihilfe sind nicht von der Schuld der rechtswidrigen Haupttat abhängig. Insofern berührt dies den Gebrauch eines schuldlosen Werkzeuges.
 
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'''Limitierte Akzessorität'''
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'''Akzessoritätslockerung'''
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Anstiftung und Beihilfe sind nicht von der Schuld der rechtswidrigen Haupttat abhängig. Insofern berührt dies den Gebrauch eines schuldlosen Werkzeuges. Dies kommt auch in [[§ 29 StGB]] zum Ausdruck, welcher die selbstständige Strafbarkeit der Beteiligten normiert.
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'''versuchte Teilnahme'''
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'''Akzessoritätslockerung'''
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Teilnahme ist nur am vollendeten Delikt oder dem strafbaren Versuch möglich.
 
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Etwas anderes ist die versuchte dh, erfolglose Teilnahme. Die versuchte Beihilfe ist straflos.
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'''Versuchte Teilnahme'''
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Die versuchte Anstiftung ist gemäß § 30 StGB I bei Verbrechen strafbar. Der Tatentschluss muss auf das Hervorrufen eines Vorsatzes sowie auf Ausführung und Vollendung der geplanten Haupttat bezogen sein.
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Teilnahme ist sowohl am vollendeten Delikt als auch am strafbaren Versuch möglich.  
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Der Misserfolg der Anstiftung kann sich aus Ablehnung, Ignorieren, Unverständnis, schon zuvor gefassten oder später augegebenen Vorsatz ergeben.
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''a) Beihilfe''
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§ 30 StGB II ist gegen konspirative Willensbildung gerichtet.
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Etwas anderes ist die versuchte dh, erfolglose Teilnahme. Die versuchte Beihilfe ist gemäß [[§ 30 StGB]] I ''argumentum e contrario'' straflos.  
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Sich Bereithalten ist die ernstgemeinte Kundgabe der Bereitwilligkeit zur Begehung eines Verbrechens gegenüber einem anderen. Diese Definition umfasst auch tatgeneigte und nciht nur tatentschlossene Personen sowie Annahmen der Aufforderung zum Verbrechen.
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''b) Anstiftung''
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Verbrechensverabredung ist die Willensübereinstimmung von mindestens 2 Personen. Es ist eine Vorstufe der Mittäterschaft.
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Die versuchte Anstiftung ist gemäß [[§ 30 StGB]] I bei Verbrechen strafbar. Der Tatentschluss muss auf das Hervorrufen eines Vorsatzes sowie auf Ausführung und Vollendung der geplanten Haupttat bezogen sein.
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Der Misserfolg der Anstiftung kann sich aus Ablehnung, Ignorieren, Unverständnis, schon zuvor gefassten oder später augegebenen Vorsatz (''omnimodo facturus'') ergeben.
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[[§ 30 StGB]] II ist gegen konspirative Willensbildung gerichtet.
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Sich Bereithalten ist die ernstgemeinte Kundgabe der Bereitwilligkeit zur Begehung eines Verbrechens gegenüber einem anderen. Diese Definition umfasst auch tatgeneigte und nciht nur tatentschlossene Personen sowie Annahmen der Aufforderung zum Verbrechen.
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Verbrechensverabredung ist die Willensübereinstimmung von mindestens 2 Personen. Es ist eine Vorstufe der Mittäterschaft.
[[category: Stichworte des Strafrechts]]
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Current revision as of 14:51, 12 November 2007

Strafgrund

Der Strafgrund ist umstritten.

Die Schuldteilnahmetheorie sieht das Unrecht des Teilnehmers darin, dass er den Täter in Schuld und Strafe verstrickt.

Die Förderungstheorie sieht im Mittelpunkt die Mitwirkung an der Rechtsgutverletzung. Dies hat zur Konsequenz, dass die Teilnahmehandlung nur strafbar ist, soweit das verletzte Rechtsgut auch dem Teilnehmer gegenüber geschützt ist.


Aktessorität der Teilnahme

Anstiftung und Beihilfe sind von der Existenz der rechtswidrigen Haupttat abhängig. Teilnahme an rechtmäßigen Handlungen ist nicht möglich.


Limitierte Akzessorität

Anstiftung und Beihilfe sind nicht von der Schuld der rechtswidrigen Haupttat abhängig. Insofern berührt dies den Gebrauch eines schuldlosen Werkzeuges. Dies kommt auch in § 29 StGB zum Ausdruck, welcher die selbstständige Strafbarkeit der Beteiligten normiert.


Akzessoritätslockerung


Versuchte Teilnahme

Teilnahme ist sowohl am vollendeten Delikt als auch am strafbaren Versuch möglich.

a) Beihilfe

Etwas anderes ist die versuchte dh, erfolglose Teilnahme. Die versuchte Beihilfe ist gemäß § 30 StGB I argumentum e contrario straflos.

b) Anstiftung

Die versuchte Anstiftung ist gemäß § 30 StGB I bei Verbrechen strafbar. Der Tatentschluss muss auf das Hervorrufen eines Vorsatzes sowie auf Ausführung und Vollendung der geplanten Haupttat bezogen sein.

Der Misserfolg der Anstiftung kann sich aus Ablehnung, Ignorieren, Unverständnis, schon zuvor gefassten oder später augegebenen Vorsatz (omnimodo facturus) ergeben.

§ 30 StGB II ist gegen konspirative Willensbildung gerichtet.

Sich Bereithalten ist die ernstgemeinte Kundgabe der Bereitwilligkeit zur Begehung eines Verbrechens gegenüber einem anderen. Diese Definition umfasst auch tatgeneigte und nciht nur tatentschlossene Personen sowie Annahmen der Aufforderung zum Verbrechen.

Verbrechensverabredung ist die Willensübereinstimmung von mindestens 2 Personen. Es ist eine Vorstufe der Mittäterschaft.

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