Fahrlässigkeit
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Ein Erfolg ist objektiv vorhersehbar, wenn er nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbar ist d.h. nicht unbedingt regelmäßig aber doch nicht ungewöhnlich. | Ein Erfolg ist objektiv vorhersehbar, wenn er nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbar ist d.h. nicht unbedingt regelmäßig aber doch nicht ungewöhnlich. | ||
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Die Regeln für Versuch und Irrtum sind auf die Fahrlässigkeit nicht anwendbar. | Die Regeln für Versuch und Irrtum sind auf die Fahrlässigkeit nicht anwendbar. | ||
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Revision as of 11:49, 7 November 2007
Definition
Fahrlässigkeit ist die ungewollte Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes durch das Außerachtlassen der im Verkehr erfoderlichen Sorgfalt bei objektiver Voraussehbarkeit des tatbestandlichen Erfolges.
Erkennbarkeit allein kann kein Kriterium sein, da aus der Notwendigkeit sozial nützlichen, riskanten Verhaltens erlaubtes Risiko legitim ist.
Ein Erfolg ist objektiv vorhersehbar, wenn er nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbar ist d.h. nicht unbedingt regelmäßig aber doch nicht ungewöhnlich.
Nach h.M. schließen Vorsatz und Fahrlässigkeit einander aus. Dementsprechend gibt es keinen subjektiven Tatbestand.
Die Regeln für Versuch und Irrtum sind auf die Fahrlässigkeit nicht anwendbar.
Wissen
Die bewusste Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Täter es für möglich hält, dass er den tatbestandlichen Erfolg verwirklicht, aber pflichtwidrig darauf vertraut, dass dies nicht geschehen werde.
Unbewusste Fahrlässigkeit ist gegeben wenn der Täter die gebotene Sorgfalt außeracht lässt, ohne dies zu erkennen.
Grade
Leichtfertigkeit ist ein besonders hoher Grad an Fahrlässigkeit, leichte Fahrlässigkeit ein geringer.
Leichtfertig kann sowohl bewusste als auch unbewusste Fahrlässigkeit sein.
Rechtswidrigkeit
Eine fahrlässige Handlung kann aus Notwehr gerechtfertigt sein, wenn das Risiko erforderlich war oder nach hypothetischer schon das vorsätzliche Delikt gerechtfertigt gewesen wäre. Beispiel ist hier die fahrlässige Tötung durch den Schlag mit einer geladenen Pistole.
Zudem ist ein Verteidungungswille nicht erfoderlich, da der Vorwurf der Entscheidung gegen die Rechtsordnung nicht zu erheben ist.
Eine fahrlässige Handlung ist aus Notsatnd gerchtfertigt wenn beispielsweise ein Fahrer der seine Trunkenheit verkennt einen Verletzten zum Krankenhaus fährt.
Eine fahrlässige Handlung kann durch Einwilligung gerechtfertigt sein, wenn das Opfer zwar nicht in den Erfolg einwilligte aber die Gefährdung durch die Sorgfaltswidrigkeit erkannte. Problematisch wird dies für die lebensgefährdende Behandlung. § 216 StGB schließt die Einwilligung nur für vorsaätzliches Handeln aus. Demgegenüber scheint aber eine Einwilligung in eine lebensgefährliche notwendig unsorgfältige aber vielleicht lebensrettende Notoperation möglich. Ähnliches könnte für das Einsteigen in das Auto eines erkennbar Trunkenen gelten, da eine Tötung unwahrscheinlich erscheint. Eine Schranke für die Anwendung des § 216 StGB für die Fahrlässigkeit ist möglicherweise die Sittenwidrigkeit nach § 228 StGB.
Schema
I Tatbestand
- Erfolg
- Kausalität
- Objektive Sorgfaltspflichtverletzung unter Berücksichtigung von Erfüllbarkeit und Vorhersehbarkeit
- objektive Zurechenbarkeit (insb. Pflichtwidrigkeitszusammenhang, und Schutzzweck der Norm)
II Rechtswidrgkeit
III Schuld
- Schuldfähigkeit und spezielle Schuldmerkmale
- Fahrlässigkeitschuld unter Berücksichtigung subjektiver Sorgaltspflichtsverletzung und subjektiver Vorhersehbarkeit
- potentielles Unrechtsbewusstsein
- Fehlen von Entschuldigungsgründen insbes. Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens