Unterlassen
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(Entfernen [[§ 123 StGB]] I 2. Alt.; Verbrechensanzeige [[§ 138 StGB]]; unt. Hilfeleistung [[§ 323c StGB]]) | (Entfernen [[§ 123 StGB]] I 2. Alt.; Verbrechensanzeige [[§ 138 StGB]]; unt. Hilfeleistung [[§ 323c StGB]]) |
Revision as of 10:54, 7 November 2007
echtes Unterlassen
Echtes Unterlassen ist der Verstoß gegen eine tatbestandlich umschriebene Gebotsnorm.
(Entfernen § 123 StGB I 2. Alt.; Verbrechensanzeige § 138 StGB; unt. Hilfeleistung § 323c StGB)
Grundlage dieser Delikte ist die umstrittene allgemeine Hilfspflicht.
Echtes Unterlassen tritt subsidarisch hinter das unechte Unterlassen zurück.
unechtes Unterlassen
Unechtes Unterlassen ist der Verstoß gegen eine Verbotsnorm, welche bei Garantenstellung ein Gebot zur Abwendung des Erfolges begründet.
§ 13 StGB sieht eine fakultative Strafmilderung vor.
Tatbestandliche Voraussezung des unechten Unterlassens ist der Eintritt des Erfolges.G
Abgrenzung Tun und Unterlassen
Problematisch ist der Ansatzpunkt der Abgrenzung bei mehrdeutigen Verhaltensweisen.
a) Fahrlässigkeit
Eine fahrlässige Handlung ist stets mit einem Unterlassen der Sorgfaltspflicht verbunden.
Eine, naturalistisch-ontologische, Ansicht möchte allein darauf abstellen, ob unter dem Einsatz von Energie eine Kausalkette Ingang gesetzt wurde.
Eine andere, normativ-wertende, Ansicht möchte auf den Schwerpunkt des strafrechtlich relevanten, vorwerfbaren Verhaltens abstellen.
Wenn ein Unterlassen zur Begehung des Fahrlässigkeitsdelikts notwendug ist, so kann hierin kein unechtes Unterlassen zu sehen sein.
Findet das das sorgfaltswidrige Unterlassen schon im Vorfeld der tatbestandlichen Handlung statt, so ist eher ein Fahrlässigkeitsdelikt anzunehmen. (Hepatitisfall)
Nach der normativen Theorie sind sogar Fälle des Unterlassens durch Begehung denkbar, beispieslweise bei der aktiven Durchsetzung des Nichtnutzens eines rettenden Handys.
(Radleuchtenfall, Ziegenhaarfall)
b) Vorsatz
Insbesondere der Abbruch eigener bzw. Vereitelung fremder Rettungsbemühungen ist problematisch.
Werden fremde Rettungsbemühungen durch Täuschung oder Drohung vereitelt, so ist stets ein Begehungsdelikt gegeben.
Werden fremde Rettungshandlungen lediglich durch Verweigerung von Hilfe vereitelt, so liegt Unterlassen vor.
Der Abbruch eignener Rettungshandlungen ist ein Tun, wenn dieser nach den ersten Mühen erfolgt.
Wird die Rettungshandlung vor einer ersten Mühe abgebrochen, so liegt ein Unterlassen vor.
c) ärztlicher Bereich
Unterlassen ist bei Beendigung sinnloser Rettungsbemühungen gegeben.
Begehung ist bei dem unbefugten Abschalten von Geräten durch Dritte gegeben.