Irrtum über die Rechtswidrigkeit

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Irrtum über das Eingreifen von Rechtfertigungsgründen liegt in folgenden Fällen vor:
 
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'''Erlaubnistatbestandsirrtum'''
'''Erlaubnistatbestandsirrtum'''
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Der Täter glaubt es liegt eine Notstandslage vor.
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Ein Irrtum über das Eingreifen von Rechtfertigungsgründen liegt vor, wenn der Täter glaubt es liege ein Sachverhalt vor, der bei objektivem Vorliegen eine rechtfertigende Sachlage darstellen würde.
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Dieser Irrtum liegt nur vor, wenn bei Wahrheit der irrtümlich angenommenen Umstände Rechtfertigung gegeben gewesen wäre.
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Hier wütet ein unübersichtlicher Theorienstreit zwischen der Vorsatztheorie, der strengen Schuldtheorie, welche den erlaubnistatbestandsirrtum als Variante des Verbotsirrtums begreift, und der herrschenden eingeschränkten Schuldtheorie, welche beide Irrtümer trennt und für den letzteren ebenfalls die Rechtsfolge einer Nichtbestrafung wegen Vorsatzschuld vorsieht. Die Rechtswidrigkeit bleibt unberührt.
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Hier wütet ein unübersichtlicher Theorienstreit zwischen der Vorsatztheorie, der strengen Schuldtheorie, welche den Erlaubnistatbestandsirrtum als Variante des Verbotsirrtums begreift, und der herrschenden eingeschränkten Schuldtheorie, welche beide Irrtümer trennt und für den letzteren ebenfalls die Rechtsfolge einer Nichtbestrafung wegen Vorsatzschuld vorsieht. Die Rechtswidrigkeit bleibt unberührt.
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(indirekter Verbotsirrtum)  
(indirekter Verbotsirrtum)  
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Der Täter verkennt im Falle des Erlaubnisgrenzirrtum die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes und glaubt im Falle des Erlaubnisnormirrtums an einen nichtexistenten Rechtfertigungsgrund. Hier greifen gleichermaßen die Regeln des [[§ 17 StGB]].  
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Ein Irrtum über das Eingreifen von Rechtfertigungsgründen liegt vor, wenn der Täter verkennt im Falle des Erlaubnisgrenzirrtum die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes und glaubt im Falle des Erlaubnisnormirrtums an einen nichtexistenten Rechtfertigungsgrund. Hier greifen gleichermaßen die Regeln des [[§ 17 StGB]].  
Ein besonderer Fall ist der Doppelirrtum, welcher sich aus der Gleichzeitigkeit des Erlaubnistatbestandsirrtums und dem Erlaubnisirrtum ergibt. Hier ist zu Prüfen ob im Falle der Wahrheit der angenommenen Umstände die Rechtfertigung gegeben wäre. Hier ist nur der Erlaubnisirrtum gegeben.
Ein besonderer Fall ist der Doppelirrtum, welcher sich aus der Gleichzeitigkeit des Erlaubnistatbestandsirrtums und dem Erlaubnisirrtum ergibt. Hier ist zu Prüfen ob im Falle der Wahrheit der angenommenen Umstände die Rechtfertigung gegeben wäre. Hier ist nur der Erlaubnisirrtum gegeben.

Current revision as of 10:18, 7 November 2007

Erlaubnistatbestandsirrtum

Ein Irrtum über das Eingreifen von Rechtfertigungsgründen liegt vor, wenn der Täter glaubt es liege ein Sachverhalt vor, der bei objektivem Vorliegen eine rechtfertigende Sachlage darstellen würde.

Hier wütet ein unübersichtlicher Theorienstreit zwischen der Vorsatztheorie, der strengen Schuldtheorie, welche den Erlaubnistatbestandsirrtum als Variante des Verbotsirrtums begreift, und der herrschenden eingeschränkten Schuldtheorie, welche beide Irrtümer trennt und für den letzteren ebenfalls die Rechtsfolge einer Nichtbestrafung wegen Vorsatzschuld vorsieht. Die Rechtswidrigkeit bleibt unberührt.


Erlaubnisirrtum

(indirekter Verbotsirrtum)

Ein Irrtum über das Eingreifen von Rechtfertigungsgründen liegt vor, wenn der Täter verkennt im Falle des Erlaubnisgrenzirrtum die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes und glaubt im Falle des Erlaubnisnormirrtums an einen nichtexistenten Rechtfertigungsgrund. Hier greifen gleichermaßen die Regeln des § 17 StGB.

Ein besonderer Fall ist der Doppelirrtum, welcher sich aus der Gleichzeitigkeit des Erlaubnistatbestandsirrtums und dem Erlaubnisirrtum ergibt. Hier ist zu Prüfen ob im Falle der Wahrheit der angenommenen Umstände die Rechtfertigung gegeben wäre. Hier ist nur der Erlaubnisirrtum gegeben.

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