Rechtswidrigkeit

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'''Definition:''' Eine Handlung ist rechtswidrig, wenn sie einen Unrechtstatbestand verwirklicht und nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt wird.
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'''Rechtfertigung'''
Eine Rechtfertigung ergibt sich aus der Kollision einen Unrechtstatbestandes und eines Erlaubnistatbestandes.
Eine Rechtfertigung ergibt sich aus der Kollision einen Unrechtstatbestandes und eines Erlaubnistatbestandes.
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Es gibt den objektiven Erlaubnistatbestand und den subjektiven, insbesondere der Rettungswille (Notstand), der Verteidigungswille (Notwehr) und die Kenntnis des Rechtsverzichts (Einwilligung).
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Es gibt den objektiven Erlaubnistatbestand und den subjektiven Erlaubnistatbestand, insbesondere der Rettungswille (Notstand), der Verteidigungswille (Notwehr) und die Kenntnis des Rechtsverzichts (Einwilligung).
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Charakteristisch für die Rechtfertigung ist, dass sie das Opfer belastet indem sie den Täter entlastet. Dem entspricht die Duldungspflicht des Opfers.
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Abwägung wird durch den Richter in den Fällen des [[§ 34 StGB]] und [[§ 904 BGB]] vorgenommen.
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* Einwilligung
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* Notwehr ([[§ 32 StGB]], [[§ 227 BGB]])
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* erlaubte Selbsthilfe (§§ 229, 562b, 859, 1029 BGB)
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* zivilrechtlicher Notstand ([[§ 228 BGB]], [[§ 904 BGB]])
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* allgemein rechtfertigender Notstand ([[§ 34 StGB]], § 16 OWiG)
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* rechtfertigende Pflichtenkollision
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* Wahrnehmung berechtigter Interessen bei Ehrverletzungen ([[§ 193 StGB]])
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* Erziehungsrecht
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* Festnahmerecht ([[§ 127 StPO]], § 87 StVollzG)
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Es kann über den Erlaubnistatbestand zum Irrtum kommen, zum Erlaubnisirrtum (SV) und zum Erlaubnistatbestandsirrtum (Recht).
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* Amtsbefugnisse (auch Dienstrechte, Amtspflichten) (§§ 81 ff StPO u.a.)
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Charakteristisch für die Rechtfertigung ist, dass sie einen Anderen belastet indem sie den Täter entlastet.
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* Widerstandsrecht ([[§ 20 GG]])
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Die Prüfungsreihenfolge ist zu finden: Wessels, A 35, S 104
 
[[category: Stichworte des Strafrechts]]
[[category: Stichworte des Strafrechts]]

Current revision as of 15:28, 6 November 2007

Definition

Eine Handlung ist rechtswidrig, wenn sie einen Unrechtstatbestand verwirklicht und nicht ausnahmsweise durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt wird.


Rechtfertigung

Eine Rechtfertigung ergibt sich aus der Kollision einen Unrechtstatbestandes und eines Erlaubnistatbestandes.

Es gibt den objektiven Erlaubnistatbestand und den subjektiven Erlaubnistatbestand, insbesondere der Rettungswille (Notstand), der Verteidigungswille (Notwehr) und die Kenntnis des Rechtsverzichts (Einwilligung).

Charakteristisch für die Rechtfertigung ist, dass sie das Opfer belastet indem sie den Täter entlastet. Dem entspricht die Duldungspflicht des Opfers.


Grundgedanke

Grundgedanke der Rechtfertigung ist eine Rechtsgutabwägung.

Diese wurde in den Fällen des § 32 StGB und § 227 BGB durch den Gesetzgeber vorgenommen, welcher den generellen Vorrang des angegriffenen Interesses vor dem Interesse des Angreifers bestimmt.

Abwägung wird durch den Richter in den Fällen des § 34 StGB und § 904 BGB vorgenommen.

Abwägung durch das Opfer geschieht durch die Einwilligung.


Prüfungsreihenfolge

  • Einwilligung
  • erlaubte Selbsthilfe (§§ 229, 562b, 859, 1029 BGB)
  • allgemein rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB, § 16 OWiG)
  • rechtfertigende Pflichtenkollision
  • Wahrnehmung berechtigter Interessen bei Ehrverletzungen (§ 193 StGB)
  • Erziehungsrecht
  • Amtsbefugnisse (auch Dienstrechte, Amtspflichten) (§§ 81 ff StPO u.a.)
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