Strafrecht

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Das Strafrecht ist ein Teil des Öffentlichen Rechts.
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Das Strafrecht ist die Gesamtheit der juristischen Normen, welche sich auf die Definition der strafbaren Tatbestände und den angedrohten Folgen, die Feststellung und die Strafdurchsetzung beziehen.  
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Das Strafrecht ist die Gesamtheit der juristischen Normen, welche sich auf die Definition der strafbaren Tatbestände und den angedrohten Folgen, die Feststellung und die Strafdurchsetzung beziehen. Das Strafrecht schützt Rechtsgüter welche andere Rechtsgebiete konstituieren (Bsp.: Eigentum).
 
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Die Gliederung des StraR:
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'''Normtypen'''
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1. materielles StrafR
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''a) Strafzumessungsregeln''
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Kernrecht: StGb Nebenrecht: BtMG, WaffG, StVO
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''b) Prozessualregeln''
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2. StrafproßessR
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''c) Tatbestansregeln''
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StPO, GVG, JGG
 
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3. StrafvollstreckungsR insbes. StrafvollzugsR
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'''Prinzipien'''
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Das Strafrecht grenzt sich von anderen Rechtsgebieten zum einen durch seine Tatbestände  ab. Jedoch sind die Grenzen praktisch nich festlegbar. Zum anderen grenzt sich das Strafrecht durch die gesetzlich genau bestimmten Sanktionen ab.
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''a) Prinzip des fragmentarischen Rechtsgüterschutzes''
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Die Sanktionen des StrafR:
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Nur die wertvollsten individuellen und kollektiven Rechtsgüter, welche mitunter durch andere Rechtsgebiete konstituiert werden, sind so schutzwürdig, dass sie das scharfe Schwert des Strafvorwurf legitimieren. Darunter fällt beispielsweise nicht die fahrlässige Sachbeschädigung.
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Hauptstrafen: Freiheitsstrafe( §§ 38,39,56-58) und Geldstrafe( §§ 40,43)
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''b)Nulla poena sine lege'' ([[§ 103 GG]], [[§ 1 StGB]])
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Nebenstrafen: Vermögensstrafe( § 43a) und Fahrverbot( § 44) (Die Vermögenstrafe wurde 2002 durch das BVerfG mit Hinweis auf § 3 II GG als verfassungswidrig erklärt.)
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''aa) Bestimmtheitsgrundsatz (nulla poena sine lege certa)''
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Nebenfolgen: Amtsverlust, Stimmrechtsverlust, Wählbarkeitsverlust
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''bb) Rückwirkungsverbot (nulla poena sine lege praevia)''
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Maßregeln: Sicherheitsverwahrung, Unterbringung in der Psychatrie u.ä. (Maßregeln( §§ 61-72) werden als Rechtsfolge von Straftaten Schuldunfähiger verhängt. Es gilt die Schuld also als Strafvorrausetzung.)
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''cc) Analogieverbot (nulla poena sine lege stricta)''
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Es gilt der Grundsatz keiner Doppeltbestrafung. (Aber höhere Strafen für wiederholungstäter)
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''dd) kein Gewohnheitsrecht (nulla poena sine lege scripta)''
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Die Sanktionen anderer Rechtsgebiete gehören nicht zum Strafrecht, darunterZwangs-/Beugungsmaßnahmen, Ordnungsmittel, Disziplinarmaßnahem, Vereins-/Betriebs-/Vertragsstrafe und Ordnungswidrigkeiten.
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Ausnahmen zugunsten des Täters möglich. Die ersten beiden Punkte richten sich an die Gesetzgeber, die beiden folgenden an die Richter.
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Es gibt verschiedene Theorien über Strafzwecke. Die absoluten Straftheorien vertreten die Vergeltung ("Zahn um Zahn"; Hegel) und die Sühne zum Zwecke der Versöhnung des Opfers und des Täters mit der Rechtsordnung. Die relativen Straftheorien betonen die Spezial- und Generalprävention, welche je positiv (Besserung, Vertrauen) oder negativ (Sicherung, Abeschreckung ) formuliert werden kann.
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''c) Nulla poena sine culpa''
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''d) Audiatur et altera pars''
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''e) Recht zu Schweigen''
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''g) In dubio pro reo''
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Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden ([[§ 3 StGB]]).
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Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen begangen werden ([[§ 4 StGB]]).
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Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, welche im Ausland gegen inländische Rechtsgüter begangen werden ([[§ 5 StGB]]).
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''d) Weltrechtsprinzip''
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Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, welche im Ausland gegen international geschützte Rechtsgüter begangen werden ([[§ 6 StGB]]).
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''e) Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen''
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Das deutsche Strafrecht gilt auch für andere Taten, welche im Ausland begangen werden [[§ 7 StGB]]. Insbesondere gilt daqs Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege für Straftaten von Deutschen und Ausländern, welche nicht ausgeliefert werden können.
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[[category: Stichworte des Strafrechts]]

Current revision as of 19:51, 5 November 2007

Definition

Das Strafrecht ist die Gesamtheit der juristischen Normen, welche sich auf die Definition der strafbaren Tatbestände und den angedrohten Folgen, die Feststellung und die Strafdurchsetzung beziehen.


Normtypen

a) Strafzumessungsregeln

b) Prozessualregeln

c) Tatbestansregeln


Prinzipien

a) Prinzip des fragmentarischen Rechtsgüterschutzes

Nur die wertvollsten individuellen und kollektiven Rechtsgüter, welche mitunter durch andere Rechtsgebiete konstituiert werden, sind so schutzwürdig, dass sie das scharfe Schwert des Strafvorwurf legitimieren. Darunter fällt beispielsweise nicht die fahrlässige Sachbeschädigung.

b)Nulla poena sine lege (§ 103 GG, § 1 StGB)

aa) Bestimmtheitsgrundsatz (nulla poena sine lege certa)

bb) Rückwirkungsverbot (nulla poena sine lege praevia)

cc) Analogieverbot (nulla poena sine lege stricta)

dd) kein Gewohnheitsrecht (nulla poena sine lege scripta)

Ausnahmen zugunsten des Täters möglich. Die ersten beiden Punkte richten sich an die Gesetzgeber, die beiden folgenden an die Richter.

c) Nulla poena sine culpa

d) Audiatur et altera pars

e) Recht zu Schweigen

f) Unschuldsvermutung

g) In dubio pro reo

h) Resozialisierungsprinzip

i) Verbot der Todesstrafe (§ 102 GG)


Geltungsbereich

a) Gebietsgrundsatz

Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden (§ 3 StGB).

b) Flaggen-, Ubiquitätsgrundsatz

Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen begangen werden (§ 4 StGB).

c) Schutzprinzip

Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, welche im Ausland gegen inländische Rechtsgüter begangen werden (§ 5 StGB).

d) Weltrechtsprinzip

Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, welche im Ausland gegen international geschützte Rechtsgüter begangen werden (§ 6 StGB).

e) Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen

Das deutsche Strafrecht gilt auch für andere Taten, welche im Ausland begangen werden § 7 StGB. Insbesondere gilt daqs Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege für Straftaten von Deutschen und Ausländern, welche nicht ausgeliefert werden können.

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