Objektive Zurechenbarkeit

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In diesen Fällen wird keine rechtlich relevenate Gefahr geschaffen.
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Es kommen Milderung und zeitliche Verzögerung in Frage. Anderes gilt bei der Setzung einer neuen Ursachenreihe oder der Setzung eines Risikos gleicher Intensität und Zeitpunktes auf anderem Wege oder der Unterbrechung eines rettenden Kausalverlaufes.
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* Ziegelstein fällt auf A, B stößt A, Ziegelstein verletzt Schulter statt Kopf des A
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* Artzt A setzt eine Todesursache indem er das Leben des Patienten verlängert
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* A wirft Kind K aus dem Fenster eines brennenden Hauses, K trägt Sturzverletzung davon (lediglich Rechtfertigungsgrund).
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'''atypischer Kausalverlauf'''
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''Definition:''' Der eingetretene Erfolg liegt außerhalb dessen, was nach allgemeiner Lebenserfahrung erwartet werden kann.
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Schwierig ist die Abgrenzung des Vorhersehbaren und Unvorhersehbaren.  Grenzfälle sind der Tod des Verletzten durch einen Unfall des Krankenwagens oder eine Wundinfektion oder spezielle körperliche Merkamele wie die Bluterktankheit.
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In diesen Fällen hat sich die Gefahr nicht im Erfolg realisiert.
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'''Definition:''' Der Erfolg muss seinen Grund in der Pflichtwidrigkeit haben, damit dieser objektiv zurechenbar ist.
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Nach der Vermeidungstheorie schlägt sich das durch das pflichtwidrige Verhalten begründete Risiko dann nicht im Erfolg nieder, wenn dieser auch bei einem pflichtgemäßen Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre (In dubio pro reo).
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Nach der Risikoerhöhungslehre genügt die bloße Erhöhung des Risikos über das erlaubte und sorgfaltsgemäße hinaus.
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'''Beispiel:''' A fährt zu schnell, B torkelt betrunken auf die Straße, B stirbt.
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[[category: Stichworte des Strafrechts]]
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Revision as of 12:27, 5 November 2007

Definition

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen und/oder erhöht hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat.

Wird das Risiko nicht erhöht sondern lediglich in der Art modifiziert, dass es mit gleicher Intensität zur selben Zeit auf anderem Wege sich realisiert so ist Zurechung zu verneinen. Umstritten ist Verneinung der Zurechung in dem Falle wenn eine ganz neue Kausalkette von gleichem Risiko gesetzt wird.


Notwendigkeit und Probleme

Die Notwendigkeit eines Korrektivs der Kausalität ist unbetsritten. Allerdings wird die Lehre von der objektiven Zurechnung als Strudel und Krake kritisiert welche auf die Rechtswidrigkeit und die Schuld ausgreife. Des weiteren fehlt es an systematischer Begründung, was durch verwirrende Kausistik kompensiert wird.


Schutzzweck der Norm

Nicht der bloße Verstoß gegen eine Norm, sondern lediglich die Schaffung einer Gefahr welche gegen den Schutzzweck der Norm verstöß ist objektiv zurechenbar.

Beispiel: 3 lichtlose Fahradfahrer A,B und C; Zusammenstoß A und B; B stirbt, Tötung A zurechenbar da Schutznorm (Licht zur Eigensichtbarkeit und Eigensehen) verletzt; C nicht strafbar auch wenn sein Licht den Unfall hätte verhindern können, da Schutzzweck nicht missachtet (Licht nicht für Vermeidung fremder Unfälle)


allgemeines Lebensrisiko & erlaubtes Risiko

Definition: Gefahr ist nur zurechenbar wenn sie das allgemeine Lebensrisiko und das erlaubte Risiko übersteigt. Erlaubt kann ein Risiko aufgrund seines sozialen Nutzens sein (Teilnahme am Straßenverkehr).

Vertrauensgrundsatz

Die Bewertung des Risikos ist schwierig in Fällen, in welchen es möglich ist, dass durch ein Verhalten ein Anlass zu einer Straftat gegeben wird. Beispiel ist hier das Handeln eines Arztes, welcher fahrlässig einen Schrank mit giftigen Arznei nicht verschließt, was die Krankenschwester nutzt ein Mittel zu entwenden um ihren Liebhaber zu töten. Hier greift der Vertrauensgrundsatz, es ist legitim, davon auszugehen, dass niemand eine Straftat begehen wolle. Anderes gilt falls Zeichen der Neigung zur Straftat sichtbar sind.

Problematisch ist die Zurechenbarkeit auch in Fälle nachträglichen pflichtwidrigen Verhaltens Dritter. Ein Beispiel ist der das Handeln eines Arztes, dem ein Kunstfehler unterläuft. Strittig ist ob hier der Vertrauensgrundsatz greifen kann. Wenn dies der Fall wäre, Ausnahmen gelten falls Anzeichen sichtbar waren oder das Verhalten lediglich in einem Unterlassen besteht.

Auch für das aktive und passive Fehlverhalten des Opfers ist der Vertaruensgrundsatz strittig.

Beispiel: Zeugung eines Mörders; Auftrag zu einem Flug, welcher verunglückt (auch Unbeherrschbarkeit)


Risikoverringerung

In diesen Fällen wird keine rechtlich relevenate Gefahr geschaffen.

Definition: Eine Risikoverringerung liegt vor, wenn der Täter eine Verletzung verursacht, um einen schwereren Erfolg zu vermeiden und dadurch keine eigenständige Gefahr geschaffen hat.

Es kommen Milderung und zeitliche Verzögerung in Frage. Anderes gilt bei der Setzung einer neuen Ursachenreihe oder der Setzung eines Risikos gleicher Intensität und Zeitpunktes auf anderem Wege oder der Unterbrechung eines rettenden Kausalverlaufes.

Beispiele

  • Ziegelstein fällt auf A, B stößt A, Ziegelstein verletzt Schulter statt Kopf des A
  • Artzt A setzt eine Todesursache indem er das Leben des Patienten verlängert
  • A wirft Kind K aus dem Fenster eines brennenden Hauses, K trägt Sturzverletzung davon (lediglich Rechtfertigungsgrund).



freiverantwortliche Selbstschädigung/-gefährdung

Definition: Dies ist gegeben, wenn der Erfolg auf einer bewussten, eigenverantwortlich gewollten und verwirklichten Selbstgefährdung beruht.

Die Selbsttötung oder -schädigung ist nach gesetzgeberischer Wertungsentscheidung straflos. Dies muss konsequent auch für die Mittäterschaft gelten. Bestehen aber Zweifel an der Freiverantwortlichkeit des Selbstschädigenden so ist die Einwilligungsfähigkeit ein Kriterium.

Schwierig ist die Abgrenzung von Selbst- und Fremdschädigung. Kriterium ist die Tatherrschaft und ein überlegenes Sachwissen. (AIDS-Fälle; Dealer)

Beispiele

  • Dealer, welcher tötliche Dosis verkaufte, Tötung nicht zurechenbar.
  • Jedoch: Dealer verabreicht tötdliche Dosis auf Verlangen/mit Einwilligung, D Tötung zurechenbar (umstritten).
  • A sticht B nieder, B verweigert im Krankenhaus Bluttransfusion und stirbt, Tötung A nicht zurechenbar.
  • Jedoch: A stiftet Brand, B unternimmt Rettungshandlung und stirbt, Tötung A zurechenbar.


eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten

Definition: Die Verantwortung des Erstverursachers endet grundsätzlich dann, wenn ein Dritter vollverantwortlich eine neue selbstständige auf den Erfolg hinwirkende Gefahr begründet, die sich dann allein im Erfolg realisiert.

Allerdings wird die Zurechenbarkeit bejaht falls:

  • das Handeln des Dritten Sicherheitsvorschriften verletzt, welche gerade den Schutz vor Dritten dient,
  • das Handeln des Drittem Ausgangsgefahr begründet.

Beispiel: A schießt auf B, B leidet Todesqualen, C gibt Gnadenschuss, Vollendete Tötung auch A zurechenbar.


atypischer Kausalverlauf

Definition:' Der eingetretene Erfolg liegt außerhalb dessen, was nach allgemeiner Lebenserfahrung erwartet werden kann.

Schwierig ist die Abgrenzung des Vorhersehbaren und Unvorhersehbaren. Grenzfälle sind der Tod des Verletzten durch einen Unfall des Krankenwagens oder eine Wundinfektion oder spezielle körperliche Merkamele wie die Bluterktankheit.


Pflichtwidrigkeitszusammenhang

In diesen Fällen hat sich die Gefahr nicht im Erfolg realisiert.

Definition: Der Erfolg muss seinen Grund in der Pflichtwidrigkeit haben, damit dieser objektiv zurechenbar ist.

Nach der Vermeidungstheorie schlägt sich das durch das pflichtwidrige Verhalten begründete Risiko dann nicht im Erfolg nieder, wenn dieser auch bei einem pflichtgemäßen Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre (In dubio pro reo).

Nach der Risikoerhöhungslehre genügt die bloße Erhöhung des Risikos über das erlaubte und sorgfaltsgemäße hinaus.

Beispiel: A fährt zu schnell, B torkelt betrunken auf die Straße, B stirbt.

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