§ 211 StGB

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'''Verwerflichkeit des Handlungszweckes'''
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Der Handlungszweck ist besonders verwerflich wenn die Absicht der Tötung die '''Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat''' dient. Die Verwerflichkeit ist indirekt proportional zur Schwere des Delikts. Der Zweck der Norm ist es Verbrechenseskalationen zu vermeiden.
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Der Handlungszweck ist besonders verwerflich wenn die Absicht der Tötung die Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat dient. Die Verwerflichkeit ist indirekt proportional zur Schwere des Delikts. Der Zweck der Norm ist es Verbrechenseskalationen zu vermeiden.
Diese Regeln sind abschließend d.h. immer wenn sie greifen aber auch nur dann liegt Mord vor.
Diese Regeln sind abschließend d.h. immer wenn sie greifen aber auch nur dann liegt Mord vor.
Diese Merkmale werden sehr restriktiv ausgelegt.
Diese Merkmale werden sehr restriktiv ausgelegt.
[[category: Strafgesetzbuch]]
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Current revision as of 09:52, 29 October 2007

Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.



Der Mord ist ein qualifizierender Tatbestand, welcher auf der besonderen Verwerflichkeit von Begehungsweise, Beweggrund und Handlungszweck beruht.


Verwerflichkeit des Beweggrundes (spezielles Schuldmerkmal)

a)Mordlust

Mordlust ist die unnatürliche Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens (etwa aus Neugier, Angeberei, Zeitvertreib)

b) Befriedrigung des Geschlechtstriebes

aa) Lustmord

(Befriedigung durch die Tötung)

bb) Nekrophilie

cc) bedingter Vorsatz

(Inkaufnahme)

Identität des Mordopfers und Lustobjekts (nicht etwa die Tötung des Begleiters)

c) Habgier

Habgier ist die Absicht der unmittelbaren Vermögensmehrung bzw. der Vermeidung der Vermögensminderung.

d) sonstige niedrige Beweggründe

Nach allgemein rechtlich-sittlicher Wertung die absolute Unnachvollziehbarkeit des Beweggrundes.

Bei einem Bündel an Motiven zählt das bewusstseinsdominante.


Verwerflichkeit der Begehensweise (Tatbastand)

a) Grausamkeit (besonders schwere seelische, körperliche Qualen)

b) Gemeingefährlichkeit der Mittel

Eignung unbeteiligte Dritte unkontrolierbar zu gefährden.

c) Heimtücke

Heimtücke ist das hinterhältige Ausnutzen der Arg- und (der daraus resultierenden) Wehrlosigkeit mit dem Zweck eine Taterschwerniss zu vermeiden. Auch gegen Bewaffnete oder durch Vertrauensbruch möglich.


Verwerflichkeit des Handlungszweckes

Der Handlungszweck ist besonders verwerflich wenn die Absicht der Tötung die Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat dient. Die Verwerflichkeit ist indirekt proportional zur Schwere des Delikts. Der Zweck der Norm ist es Verbrechenseskalationen zu vermeiden.

Diese Regeln sind abschließend d.h. immer wenn sie greifen aber auch nur dann liegt Mord vor. Diese Merkmale werden sehr restriktiv ausgelegt.

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