§ 241 BGB

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Schuldverhältnisse sind Rechtsverhältnisse zwischen mindestens zwei Personen (Gläubiger & Schuldner), welche Leistungspflichten des Schuldners und/oder Schutzpflichten der Parteien bestimmen.
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Das Schuldverhältnis im weiteren Sinne ist das umfassende Rechtsverhältnis zwischen mindestens zwei Personen (Gläubiger & Schuldner), welche Leistungspflichten des Schuldners und/oder Schutzpflichten beider Parteien bestimmen.
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Das Schuldverhältnis im weiteren Sinne ist also die Gesamtheit der rechtlichen Beziehungen der Parteien.
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Das Schuldverhältnis im engeren Sinne ist aus der Sicht eines Dritten ein schuldrechtlicher Anspruch dh, identisch mit der besonderen Forderung des Gläubigers, die wiederum der besonderen Schuld des Schuldners entspricht.
Das Schuldverhältnis im engeren Sinne ist aus der Sicht eines Dritten ein schuldrechtlicher Anspruch dh, identisch mit der besonderen Forderung des Gläubigers, die wiederum der besonderen Schuld des Schuldners entspricht.
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'''Leistungspflicht'''
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Eine Leistungspflicht kann auch in einem Unterlassen bestehen und muss also nicht notwendig auf materielle Vermögensänderungen beschränkt sein.
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''a) Haupt- und Nebenleistungspflichten''
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Hauptpflichten sind die essentialia negotii eines Vertrages. Nebenpflichten haben dahingegen eine dienende Funktion. Bei einem Kaufvertrag gehören zu den Hauptpflichten Zahlung, Übergabe und Übereignung zu den Nebenpflichten die Abnahme.
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''b) primäre und sekundäre Leistungspflichten''
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Primäre Leistungspflichten sind das ursprüngliche Ziel des Schuldverhältnisses. Sekundäre Leistungspflichten (u.a. Schadensersatz) entstehen erst bei der Störung der Erfüllung einer primären Leistungspflicht.
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''c) Leistungshandlung und Leistungserfolg''
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Bei einem Diensvertrag fällt beides zusammen. Bei dem erfolgsqualifiziertem Kaufvertrag muss die Leistungshandlung widerholt werden wenn der Erfolg nicht eintritt.
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Die Schutzpflichten gebieten Rücksicht und schützen somit das Integritätsinteresse. Durch Rückgriff auf [[§ 242 BGB]] und die ergänzende Auslegung könne die Schutzpflichten konkretisiert werden.
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Schuldverhältnisse entstehen aus Rechsgeschäft und Gesetz. Allerdings gibt es Entstehungsgründe, welche nicht in diese klassische Zweiteilung passen.
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Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse ergeben gemäß [[§ 311 BGB]] sich insbesondere aus Verträgen. Nur ausnahmsweise kann ein Schuldverhältnis aus einem einseitigen Rechtsgeschäft entstehen (Beispiel [[§ 657 BGB]]).
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Voraussetzungen eines Schuldverhältnisses ist die Bestimmung bzw. Bestimmbarkeit seines Inhaltes, den Leistungspflichten.
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Die Parteien können den Inhalt des Schuldverhältnisses bestimmen. Neben den üblichenm Schranken durch gesetzliche Verbote ([[§ 134 BGB]]), Sitten ([[§ 138 BGB]] I), Treu und Glauben ([[§ 242 BGB]]), AGB ([[§ 305 BGB]] ff.) sind hier vor allem relevant das Verbot der Verfügung über künftiges Vermögen ([[§ 311b BGB]] II) und über den Nachlass eines Dritten ([[§ 311b BGB]] IV).
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''b) eine Partei oder ein Dritter''
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Die Bestimmung der Pflichten kann nur einer Partei oder einem Dritten überlassen werden. Dies ist ausfühlich normiert in [[§ 315 BGB]] ff. Vorrang hat aber die ergänzende Auslegung.
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''c) dispositives Recht''
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Der Schuldner haftet nach dem Grundsatz der unbeschränkten Vermögenshaftung.
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Falls weder durch Vereinbarung noch durch eine Partei oder einen Dritten die Leistungspflichten bestimmt wurden, so greift dispositives Recht.
'''Abgrenzung'''
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* Obliegenheiten  
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''a) Obliegenheiten''
Obliegenheiten stellen nur geringe Verhaltensanforderungen aus deren Verletzung zwar ein Rechtsnachteil erwachsen kann, aber keine Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche. (Beispielsweise die Vorsichtspflicht bei Versicherungen)
Obliegenheiten stellen nur geringe Verhaltensanforderungen aus deren Verletzung zwar ein Rechtsnachteil erwachsen kann, aber keine Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche. (Beispielsweise die Vorsichtspflicht bei Versicherungen)
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* unvollkommene Verbindlichkeiten (Naturalobligationen)
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''b) unvollkommene Verbindlichkeiten (Naturalobligationen)''
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Wetten, Spiele, Ehevermittlung und verjährte Ansprüche begründen keinen Erfüllungsanspruch.
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Wetten, Spiele, Ehevermittlung und verjährte Ansprüche begründen keinen Erfüllungsanspruch, sind also erfülbar aber nicht eonklagbar.
[[category: Bürgerliches Gesetzbuch]]
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Current revision as of 19:55, 22 July 2007

Pflichten aus dem Schuldverhältnis

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.


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Definition

Das Schuldverhältnis im weiteren Sinne ist das umfassende Rechtsverhältnis zwischen mindestens zwei Personen (Gläubiger & Schuldner), welche Leistungspflichten des Schuldners und/oder Schutzpflichten beider Parteien bestimmen.

Das Schuldverhältnis im engeren Sinne ist aus der Sicht eines Dritten ein schuldrechtlicher Anspruch dh, identisch mit der besonderen Forderung des Gläubigers, die wiederum der besonderen Schuld des Schuldners entspricht.


Relativität

Das Schuldverhältnis ist relativ, d.h. gültig gegen jemanden. Gegensatz dazu behandelt das Sachenrecht absolute Rechtsverhältnisse, welche gegen jedermann gelten. Allerdings ist dieses Relativitätsprinzip mitunter durchbrochen (Verträge zugunsten Dritter u.a.).


Leistungspflicht

Eine Leistungspflicht kann auch in einem Unterlassen bestehen und muss also nicht notwendig auf materielle Vermögensänderungen beschränkt sein.

a) Haupt- und Nebenleistungspflichten

Hauptpflichten sind die essentialia negotii eines Vertrages. Nebenpflichten haben dahingegen eine dienende Funktion. Bei einem Kaufvertrag gehören zu den Hauptpflichten Zahlung, Übergabe und Übereignung zu den Nebenpflichten die Abnahme.

b) primäre und sekundäre Leistungspflichten

Primäre Leistungspflichten sind das ursprüngliche Ziel des Schuldverhältnisses. Sekundäre Leistungspflichten (u.a. Schadensersatz) entstehen erst bei der Störung der Erfüllung einer primären Leistungspflicht.

c) Leistungshandlung und Leistungserfolg

Bei einem Diensvertrag fällt beides zusammen. Bei dem erfolgsqualifiziertem Kaufvertrag muss die Leistungshandlung widerholt werden wenn der Erfolg nicht eintritt.


Schutzpflicht

Die Schutzpflichten gebieten Rücksicht und schützen somit das Integritätsinteresse. Durch Rückgriff auf § 242 BGB und die ergänzende Auslegung könne die Schutzpflichten konkretisiert werden.


Entstehung

Schuldverhältnisse entstehen aus Rechsgeschäft und Gesetz. Allerdings gibt es Entstehungsgründe, welche nicht in diese klassische Zweiteilung passen.

Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse ergeben gemäß § 311 BGB sich insbesondere aus Verträgen. Nur ausnahmsweise kann ein Schuldverhältnis aus einem einseitigen Rechtsgeschäft entstehen (Beispiel § 657 BGB).


Bestimmmung

Voraussetzungen eines Schuldverhältnisses ist die Bestimmung bzw. Bestimmbarkeit seines Inhaltes, den Leistungspflichten.

a) beide Partei

Die Parteien können den Inhalt des Schuldverhältnisses bestimmen. Neben den üblichenm Schranken durch gesetzliche Verbote (§ 134 BGB), Sitten (§ 138 BGB I), Treu und Glauben (§ 242 BGB), AGB (§ 305 BGB ff.) sind hier vor allem relevant das Verbot der Verfügung über künftiges Vermögen (§ 311b BGB II) und über den Nachlass eines Dritten (§ 311b BGB IV).

b) eine Partei oder ein Dritter

Die Bestimmung der Pflichten kann nur einer Partei oder einem Dritten überlassen werden. Dies ist ausfühlich normiert in § 315 BGB ff. Vorrang hat aber die ergänzende Auslegung.

c) dispositives Recht

Falls weder durch Vereinbarung noch durch eine Partei oder einen Dritten die Leistungspflichten bestimmt wurden, so greift dispositives Recht.


Abgrenzung

a) Obliegenheiten

Obliegenheiten stellen nur geringe Verhaltensanforderungen aus deren Verletzung zwar ein Rechtsnachteil erwachsen kann, aber keine Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche. (Beispielsweise die Vorsichtspflicht bei Versicherungen)

b) unvollkommene Verbindlichkeiten (Naturalobligationen)

Wetten, Spiele, Ehevermittlung und verjährte Ansprüche begründen keinen Erfüllungsanspruch, sind also erfülbar aber nicht eonklagbar.

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