Category:Bürgerliches Gesetzbuch
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+ | Mit der Reichseinigung 1871 entstand das Bedürfnis nach Rechtseinheit, welche als Staatsziel in die Verfassung geschrieben war. Es gab drei wesentliche Rechtsräume: das ALR (Preußen und Westfalen), den Code Civil (Rheinland und Baden) und das gemeine Recht welche mit den lokalen Gewohnheitsrechten im übrigen Reich galten. Der erste Schritt zur Rechtseinheit waren die Reichsjustizgesetze welche folgendes beinhalteten: ZPO, GVG, StPO, KO, GKG. Das Bürgerliche Recht sollte auf Grundlage des modernisierten Pandektensystems (usus modernus pandectum) entwickelt werden, welches in den maßgeblichen Konzeptionen 5 Bücher enthielt, welche den heutigen entsprechen. Um dieses System haben sich insbesondere Rechtswissenschaftler wie Heise, v. Savigny, Windscheid und Puchta verdient gemacht. 1874 wurde eine Vorkommission beauftragt, welche noch im selben Jahr ihren Bericht vorlegte. daraufhin übernahm die erste Kommission ihre Arbeit welche sie mit dem ersten Entwurf E I 1887 beendete. Nach heftigen Debatten wurde eine zweite Kommission eingesetzt welche einen zweiten Entwurf E II vorlegte welcher Vom Parlamentsausschuss verändert (E III) und vom Parlament verabschiedet wurde. Am 1.1.1900 trat das BGB durch das EBGB in Kraft. Streitpunkte waren damals das liberale Vereinsrecht, die obligatorische Zivilehe und der Schutz des Schwächeren. Gemeinsam mit der Einrichtung des Reichsgerichts und der ZPO wurde die deutsche Rechtssprechung tiefgreifend verändert(?). |
Current revision as of 13:49, 13 July 2007
Systematik
Das BGB besteht aus 5 Büchern.
1. Allgemeiner Teil
2. Recht der Schuldverhältnisse
3. Sachenrecht
4. Familienrecht
5. Erbrecht
Das BGB AT enthält allgemeine Normen über Rechtssubjekte, Rechtsobjekte und Rechtsgeschäfte. Des weiteren regelt es Sonstiges: Termine, Fristen, Verjährung, Rechstausübung/-durchsetzung, Sicherheitsleistungen. Es ist nach dem Prinzip der Abstraktion geordnet. Der Vorteil liegt in der Straffung des Gesetzbuches, der Nachteil in einer Vielzahl an Ausnahmen und Verständnisschwierigkeiten.
Das Schuldrecht regelt Verträge, die Bereicherung und das Delikt.
Das Sachenrecht regelt den Besitz, das Eigentum und die dinglichen Rechte.
Das zweite und dritte Buch sind nach systematischen Gesichtspunkten (Relatives zwischen Personen und Absolutes) geordnet.
Das vierte und fünfte Buch ist thematisch geordnet.
Geschichte
Mit der Reichseinigung 1871 entstand das Bedürfnis nach Rechtseinheit, welche als Staatsziel in die Verfassung geschrieben war. Es gab drei wesentliche Rechtsräume: das ALR (Preußen und Westfalen), den Code Civil (Rheinland und Baden) und das gemeine Recht welche mit den lokalen Gewohnheitsrechten im übrigen Reich galten. Der erste Schritt zur Rechtseinheit waren die Reichsjustizgesetze welche folgendes beinhalteten: ZPO, GVG, StPO, KO, GKG. Das Bürgerliche Recht sollte auf Grundlage des modernisierten Pandektensystems (usus modernus pandectum) entwickelt werden, welches in den maßgeblichen Konzeptionen 5 Bücher enthielt, welche den heutigen entsprechen. Um dieses System haben sich insbesondere Rechtswissenschaftler wie Heise, v. Savigny, Windscheid und Puchta verdient gemacht. 1874 wurde eine Vorkommission beauftragt, welche noch im selben Jahr ihren Bericht vorlegte. daraufhin übernahm die erste Kommission ihre Arbeit welche sie mit dem ersten Entwurf E I 1887 beendete. Nach heftigen Debatten wurde eine zweite Kommission eingesetzt welche einen zweiten Entwurf E II vorlegte welcher Vom Parlamentsausschuss verändert (E III) und vom Parlament verabschiedet wurde. Am 1.1.1900 trat das BGB durch das EBGB in Kraft. Streitpunkte waren damals das liberale Vereinsrecht, die obligatorische Zivilehe und der Schutz des Schwächeren. Gemeinsam mit der Einrichtung des Reichsgerichts und der ZPO wurde die deutsche Rechtssprechung tiefgreifend verändert(?).
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