§ 142 BGB

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'''Definition:''' Eine Anfechtung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, welche eine wirksame Willenserklärung aufgrund bestimmter Willensmängel ex nunc vernichtet.
 
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Eine Anfechtung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, welche eine wirksame Willenserklärung aufgrund bestimmter Willensmängel ex nunc vernichtet.
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'''Prüfungsschema'''
Vor der Anfechtung muss die '''Auslegung''' der Willenserklärung stehen. Konnte der Erklärungsempfänger den Irrtum bzw. den wahren Erklärungswillen erkennen bei zumutbarer Sorgfalt? Wenn ja so gilt das Gewollte, wenn nicht dann gilt die Willenserklärung, ist aber anfechtbar.
Vor der Anfechtung muss die '''Auslegung''' der Willenserklärung stehen. Konnte der Erklärungsempfänger den Irrtum bzw. den wahren Erklärungswillen erkennen bei zumutbarer Sorgfalt? Wenn ja so gilt das Gewollte, wenn nicht dann gilt die Willenserklärung, ist aber anfechtbar.
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'''I Anfechtungserklärung'''
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''I Anfechtungserklärung''
Die Anfechtung ist ein Gestaltungsrecht und damit unwiderruflich und bedingungsfeindlich.
Die Anfechtung ist ein Gestaltungsrecht und damit unwiderruflich und bedingungsfeindlich.
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Die Erklärung muss nicht den Begriff "Anfechtung" enthalten sondern lediglich zum Ausdruck bringen, dass der Erklärende an seine abgegebene Willenserklärung nicht mehr gebunden fühlt.
Die Erklärung muss nicht den Begriff "Anfechtung" enthalten sondern lediglich zum Ausdruck bringen, dass der Erklärende an seine abgegebene Willenserklärung nicht mehr gebunden fühlt.
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'''II Anfechtungsgrund'''
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''II Anfechtungsgrund''
* [[§ 119 BGB]] I 1. Alt. Inhaltsirrtum
* [[§ 119 BGB]] I 1. Alt. Inhaltsirrtum
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* [[§ 123 BGB]]  Täuschung oder Drohung
* [[§ 123 BGB]]  Täuschung oder Drohung
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'''III Kausalität & Erheblichkeit des Irrtums'''
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''III Kausalität & Erheblichkeit des Irrtums''
Nach § 119 BGB I 2. HS gegeben ''"wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage (subjektiv) und bei verständiger Würdigung des Falles (objektiv) nicht abgegeben haben würde."''
Nach § 119 BGB I 2. HS gegeben ''"wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage (subjektiv) und bei verständiger Würdigung des Falles (objektiv) nicht abgegeben haben würde."''
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'''IV Richtigkeit des Anfechtungsgegners ''' [[§ 143 BGB]]
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''IV Richtigkeit des Anfechtungsgegners '' [[§ 143 BGB]]
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'''V Anfechtungsfrist'''
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''V Anfechtungsfrist''
* [[§ 121 BGB]] bei Inhalts-, Erlärungs-, Eigenschafts- und Übermittlungsirrtum  
* [[§ 121 BGB]] bei Inhalts-, Erlärungs-, Eigenschafts- und Übermittlungsirrtum  
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* [[§ 124 BGB]] bei Drohung oder Täuschung
* [[§ 124 BGB]] bei Drohung oder Täuschung
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'''VI Kein Ausschluss'''  
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''VI Kein Ausschluss''  
* Bestätigung nach [[§ 144 BGB]]
* Bestätigung nach [[§ 144 BGB]]
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* Treu und Glauben nach [[§ 242 BGB]] (Das Erklärte ist für den Erklärenden günstiegr als das Gewollte oder er Erklärungsempfänger lässt das Geollte gegen sich gelten.)
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Das angefochtene Rechtsgeschäft ist ex nunc (tunc?) nichtig. Beachte Teilnichtigkeit nach [[§ 139 BGB]].
Möglicherweise ist Schadensersatz nach [[§ 122 BGB]] bei Inhalts-, Erlärungs-, Eigenschafts- und Übermittlungsirrtum forderbar.
Möglicherweise ist Schadensersatz nach [[§ 122 BGB]] bei Inhalts-, Erlärungs-, Eigenschafts- und Übermittlungsirrtum forderbar.
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Rechtsfolge ist der Ersatz des Vertrauenschadens (positives Interesse) begrenzt durch den Erfüllungsschaden (negatives Interesse).
Rechtsfolge ist der Ersatz des Vertrauenschadens (positives Interesse) begrenzt durch den Erfüllungsschaden (negatives Interesse).
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'''§ 142 BGB II:''' Kennen bzw. Kennenmüssen der Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts; wichtig für Ansprüche z.Bsp. aus [[§ 179 BGB]]
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Kennen bzw. Kennenmüssen der Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts; wichtig für Ansprüche z.Bsp. aus [[§ 179 BGB]]
[[category: Bürgerliches Gesetzbuch]]
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Current revision as of 08:52, 10 July 2007

Wirkung der Anfechtung

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.



Definition

Eine Anfechtung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, welche eine wirksame Willenserklärung aufgrund bestimmter Willensmängel ex nunc vernichtet.


Prüfungsschema

Vor der Anfechtung muss die Auslegung der Willenserklärung stehen. Konnte der Erklärungsempfänger den Irrtum bzw. den wahren Erklärungswillen erkennen bei zumutbarer Sorgfalt? Wenn ja so gilt das Gewollte, wenn nicht dann gilt die Willenserklärung, ist aber anfechtbar.

I Anfechtungserklärung

Die Anfechtung ist ein Gestaltungsrecht und damit unwiderruflich und bedingungsfeindlich.

Die Erklärung muss nicht den Begriff "Anfechtung" enthalten sondern lediglich zum Ausdruck bringen, dass der Erklärende an seine abgegebene Willenserklärung nicht mehr gebunden fühlt.

II Anfechtungsgrund

III Kausalität & Erheblichkeit des Irrtums

Nach § 119 BGB I 2. HS gegeben "wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage (subjektiv) und bei verständiger Würdigung des Falles (objektiv) nicht abgegeben haben würde."

IV Richtigkeit des Anfechtungsgegners § 143 BGB

V Anfechtungsfrist

  • § 121 BGB bei Inhalts-, Erlärungs-, Eigenschafts- und Übermittlungsirrtum

VI Kein Ausschluss

  • Verstreichen von 10 Jahren
  • Treu und Glauben nach § 242 BGB (Das Erklärte ist für den Erklärenden günstiegr als das Gewollte oder er Erklärungsempfänger lässt das Geollte gegen sich gelten.)

VII Rechtsfolgen


Absatz I

Das angefochtene Rechtsgeschäft ist ex nunc (tunc?) nichtig. Beachte Teilnichtigkeit nach § 139 BGB.

Möglicherweise ist Schadensersatz nach § 122 BGB bei Inhalts-, Erlärungs-, Eigenschafts- und Übermittlungsirrtum forderbar.

Voraussetzung sind die Anfechtung und das Vertrauen des Erklärungsempfängers.

Rechtsfolge ist der Ersatz des Vertrauenschadens (positives Interesse) begrenzt durch den Erfüllungsschaden (negatives Interesse).


Absatz II

Kennen bzw. Kennenmüssen der Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts; wichtig für Ansprüche z.Bsp. aus § 179 BGB

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