Teilnahme
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- | Anstiftung und Beihilfe sind nicht von der Schuld der rechtswidrigen Haupttat abhängig. Insofern berührt dies den Gebrauch eines schuldlosen Werkzeuges. | + | Anstiftung und Beihilfe sind nicht von der Schuld der rechtswidrigen Haupttat abhängig. Insofern berührt dies den Gebrauch eines schuldlosen Werkzeuges. Dies kommt auch in [[§ 29 StGB]] zum Ausdruck, welcher die selbstständige Strafbarkeit der Beteiligten normiert. |
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Teilnahme ist nur am vollendeten Delikt oder dem strafbaren Versuch möglich. | Teilnahme ist nur am vollendeten Delikt oder dem strafbaren Versuch möglich. | ||
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Etwas anderes ist die versuchte dh, erfolglose Teilnahme. Die versuchte Beihilfe ist straflos. | Etwas anderes ist die versuchte dh, erfolglose Teilnahme. Die versuchte Beihilfe ist straflos. | ||
- | Die versuchte Anstiftung ist gemäß § 30 StGB I bei Verbrechen strafbar. Der Tatentschluss muss auf das Hervorrufen eines Vorsatzes sowie auf Ausführung und Vollendung der geplanten Haupttat bezogen sein. | + | ''b) Anstiftung'' |
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+ | Die versuchte Anstiftung ist gemäß [[§ 30 StGB]] I bei Verbrechen strafbar. Der Tatentschluss muss auf das Hervorrufen eines Vorsatzes sowie auf Ausführung und Vollendung der geplanten Haupttat bezogen sein. | ||
Der Misserfolg der Anstiftung kann sich aus Ablehnung, Ignorieren, Unverständnis, schon zuvor gefassten oder später augegebenen Vorsatz ergeben. | Der Misserfolg der Anstiftung kann sich aus Ablehnung, Ignorieren, Unverständnis, schon zuvor gefassten oder später augegebenen Vorsatz ergeben. | ||
- | § 30 StGB II ist gegen konspirative Willensbildung gerichtet. | + | [[§ 30 StGB]] II ist gegen konspirative Willensbildung gerichtet. |
Sich Bereithalten ist die ernstgemeinte Kundgabe der Bereitwilligkeit zur Begehung eines Verbrechens gegenüber einem anderen. Diese Definition umfasst auch tatgeneigte und nciht nur tatentschlossene Personen sowie Annahmen der Aufforderung zum Verbrechen. | Sich Bereithalten ist die ernstgemeinte Kundgabe der Bereitwilligkeit zur Begehung eines Verbrechens gegenüber einem anderen. Diese Definition umfasst auch tatgeneigte und nciht nur tatentschlossene Personen sowie Annahmen der Aufforderung zum Verbrechen. |
Revision as of 19:01, 23 June 2007
Strafgrund
Der Strafgrund wird von der Schuldteilnahmetheorie und der akzessoritätsorientierten Förderungstheorie einander widerspechend formuliert.
Die Schuldteilnahmetheorie sah das Unrecht des Teilnehmers darin, dass er den Täter in Schuld und Strafe verstrickte.
Die Förderungstheorie sieht im Mittelpunkt die Mitwirkung an der Rechtsgutverletzung. Dies hat zur Konsequenz, dass die Teilnahmehandlung nur strafbar ist, soweit das verletzte Rechtsgut auch dem Teilnehmer gegenüber geschützt ist.
Aktessorität der Teilnahme
Anstiftung und Beihilfe sind von der Existenz der rechtswidrigen Hauptat abhängig. Teilnahme an rechtmäßigen Handlungen ist nicht möglich.
limitierte Akzessorität
Anstiftung und Beihilfe sind nicht von der Schuld der rechtswidrigen Haupttat abhängig. Insofern berührt dies den Gebrauch eines schuldlosen Werkzeuges. Dies kommt auch in § 29 StGB zum Ausdruck, welcher die selbstständige Strafbarkeit der Beteiligten normiert.
Akzessoritätslockerung
versuchte Teilnahme
Teilnahme ist nur am vollendeten Delikt oder dem strafbaren Versuch möglich.
a) Beihilfe
Etwas anderes ist die versuchte dh, erfolglose Teilnahme. Die versuchte Beihilfe ist straflos.
b) Anstiftung
Die versuchte Anstiftung ist gemäß § 30 StGB I bei Verbrechen strafbar. Der Tatentschluss muss auf das Hervorrufen eines Vorsatzes sowie auf Ausführung und Vollendung der geplanten Haupttat bezogen sein.
Der Misserfolg der Anstiftung kann sich aus Ablehnung, Ignorieren, Unverständnis, schon zuvor gefassten oder später augegebenen Vorsatz ergeben.
§ 30 StGB II ist gegen konspirative Willensbildung gerichtet.
Sich Bereithalten ist die ernstgemeinte Kundgabe der Bereitwilligkeit zur Begehung eines Verbrechens gegenüber einem anderen. Diese Definition umfasst auch tatgeneigte und nciht nur tatentschlossene Personen sowie Annahmen der Aufforderung zum Verbrechen.
Verbrechensverabredung ist die Willensübereinstimmung von mindestens 2 Personen. Es ist eine Vorstufe der Mittäterschaft.