Mittäterschaft

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'''Begriff'''
Mittäterschaft ist gemäß [[§ 25 StGB]] II die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken.
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Das erforderliche Einvernehmen kann ausdrücklich oder stillschweigend vorliegen und auch erst bei Tatbegehung (sukzessive Mittäterschaf) gefasst werden.
Das erforderliche Einvernehmen kann ausdrücklich oder stillschweigend vorliegen und auch erst bei Tatbegehung (sukzessive Mittäterschaf) gefasst werden.
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Strittig ist, inwieweit dem später Hinzutretenden Tatumstände oder Erschwerungsgründe zugerechnet werden können.
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'''vorbereitende Mittäter'''
Die gemeinschaftliche Begehung kann uU auch in bloßen Vorbereitung- und Unterstützungshandlungen oder durch rein geistige Mitwirkung geschehen. Hier ist sorgfältig zu prüfen, ob ein Minus an Ausführung durch ein Plus bei Planung uä wettgemacht werden und somit eine untere Schwelle der funktionalen Tatherrschaft überschritten wird. Nach einer anderen Ansicht ist Mitwirkung bei der Ausführung notwendig.
Die gemeinschaftliche Begehung kann uU auch in bloßen Vorbereitung- und Unterstützungshandlungen oder durch rein geistige Mitwirkung geschehen. Hier ist sorgfältig zu prüfen, ob ein Minus an Ausführung durch ein Plus bei Planung uä wettgemacht werden und somit eine untere Schwelle der funktionalen Tatherrschaft überschritten wird. Nach einer anderen Ansicht ist Mitwirkung bei der Ausführung notwendig.
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Mittäter kann nur sein, wer als tauglicher Mittäter in Betracht kommt. Tauglichkeit kann der persönlichen Merkmale des [[§ 28 StGB]] wie beispielsweise die Zueigungsabsicht bedürfen. (A und B stehlen gemeinsam ein Handy für A. C will sie stoppen und wird niedergeschlagen. A begeht Raub und B lediglich Körperverketzung.
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'''Zurechung'''
Es gilt der Grundsatz der unmittelbaren wechselseitigen Zurechnung (auch falls nur einer eine Waffe trägt). Seine Grenzen findet diese Zurechung im Tatplan, welcher jedoch gemeinschaftlich ausgeweitet werden kann, im Exzess, in persönlichen Merkmalen und im Gesetz, welches bestimmt dass das Tragen von Waffen nur dem Träger zugerechnet wird.
Es gilt der Grundsatz der unmittelbaren wechselseitigen Zurechnung (auch falls nur einer eine Waffe trägt). Seine Grenzen findet diese Zurechung im Tatplan, welcher jedoch gemeinschaftlich ausgeweitet werden kann, im Exzess, in persönlichen Merkmalen und im Gesetz, welches bestimmt dass das Tragen von Waffen nur dem Träger zugerechnet wird.
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Objektverwechslung irrelevant.
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Strittig ist, inwieweit dem später Hinzutretenden Tatumstände oder Erschwerungsgründe zugerechnet werden können.
[[category: Stichworte des Strafrechts]]
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Revision as of 13:21, 23 June 2007

Begriff

Mittäterschaft ist gemäß § 25 StGB II die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken.

Mittäterschaft wird durch die Arbeits- und Rollenverteilung gleichberechtigter Partner, welche einen gemeinsamen Tatentschluss tragen und verwirklichen, realisiert.

Die Rechtsprechung formuliert: "Mittäterschaft ist gegeben, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern dieser Beitrag Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll. Dabei muss der Beteiligte seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgejekhrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen.

Das erforderliche Einvernehmen kann ausdrücklich oder stillschweigend vorliegen und auch erst bei Tatbegehung (sukzessive Mittäterschaf) gefasst werden.


vorbereitende Mittäter

Die gemeinschaftliche Begehung kann uU auch in bloßen Vorbereitung- und Unterstützungshandlungen oder durch rein geistige Mitwirkung geschehen. Hier ist sorgfältig zu prüfen, ob ein Minus an Ausführung durch ein Plus bei Planung uä wettgemacht werden und somit eine untere Schwelle der funktionalen Tatherrschaft überschritten wird. Nach einer anderen Ansicht ist Mitwirkung bei der Ausführung notwendig.


Zurechung

Es gilt der Grundsatz der unmittelbaren wechselseitigen Zurechnung (auch falls nur einer eine Waffe trägt). Seine Grenzen findet diese Zurechung im Tatplan, welcher jedoch gemeinschaftlich ausgeweitet werden kann, im Exzess, in persönlichen Merkmalen und im Gesetz, welches bestimmt dass das Tragen von Waffen nur dem Träger zugerechnet wird.

Bei erfolgsqualifizierten Delikten bedars es wenigstens des Fahrlässigkeit der Qualifikation des Mittäters.

Objektverwechslung irrelevant.

Strittig ist, inwieweit dem später Hinzutretenden Tatumstände oder Erschwerungsgründe zugerechnet werden können.

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