Teilnahme
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Der Strafgrund wird von der Schuldteilnahmetheorie und der akzessoritätsorientierten Förderungstheorie einander widerspechend formuliert. | Der Strafgrund wird von der Schuldteilnahmetheorie und der akzessoritätsorientierten Förderungstheorie einander widerspechend formuliert. | ||
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Revision as of 12:19, 21 June 2007
Aktessorität der Teilnahme
Anstiftung und Beihilfe sind von der Existenz der rechtswidrigen Hauptat abhängig. Teilnahme an rechtmäßigen Handlungen ist nicht möglich.
Strafgrund
Der Strafgrund wird von der Schuldteilnahmetheorie und der akzessoritätsorientierten Förderungstheorie einander widerspechend formuliert.
limitierte Akzessorität
Anstiftung und Beihilfe sind nicht von der Schuld der rechtswidrigen Haupttat abhängig. Insofern berührt dies den Gebrauch eines schuldlosen Werkzeuges.
Akzessoritätslockerung
versuchte Teilnahme
Teilnahme ist nur am vollendeten Delikt oder dem strafbaren Versuch möglich.
Etwas anderes ist die versuchte dh, erfolglose Teilnahme. Die versuchte Beihilfe ist straflos.
Die versuchte Anstiftung ist gemäß § 30 StGB I bei Verbrechen strafbar. Der Tatentschluss muss auf das Hervorrufen eines Vorsatzes sowie auf Ausführung und Vollendung der geplanten Haupttat bezogen sein.
Der Misserfolg der Anstiftung kann sich aus Ablehnung, Ignorieren, Unverständnis, schon zuvor gefassten oder später augegebenen Vorsatz ergeben.
§ 30 StGB II ist gegen konspirative Willensbildung gerichtet.
Sich Bereithalten ist die ernstgemeinte Kundgabe der Bereitwilligkeit zur Begehung eines Verbrechens gegenüber einem anderen. Diese Definition umfasst auch tatgeneigte und nciht nur tatentschlossene Personen sowie Annahmen der Aufforderung zum Verbrechen.
Verbrechensverabredung ist die Willensübereinstimmung von mindestens 2 Personen. Es ist eine Vorstufe der Mittäterschaft.