Gewährleistung

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Es ist für die Anwendung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts bzw. des besonderen Gewährleistungsrechts die Frage nach dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs entscheidend.
Es ist für die Anwendung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts bzw. des besonderen Gewährleistungsrechts die Frage nach dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs entscheidend.
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Neben den Mängelrechten des Rücktritts, der Minderung und des Schadensersatzes hat das Recht auf Nacherfüllung vorrang. Dementsprechend sind alle anderen Mängelrechte über die Vorschriften zu den Leistungsstörungen durch die Notwendigkeit einer Frist gekennzeichnet.
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Neben den Mängelrechten des Rücktritts, der Minderung und des Schadensersatzes hat das Recht auf Nacherfüllung vorrang. Dementsprechend sind alle anderen Mängelrechte über die Vorschriften zu den Leistungsstörungen durch die Notwendigkeit einer Frist zur Leistung der Nacherfüllung gekennzeichnet.

Revision as of 11:36, 14 June 2007

Systematik

§ 433 BGB I unterscheidet deutlich zwei Gruppen von Leistungspflichten. Einerseits die Pflicht zu Übereignung und Übergabe in Satz 1. Andererseits bestimmt Satz 2 die Freiheit der Kaufsache von Sach- und Rechtsmängeln. Für Satz 1 gelten die allgemeinen Normen über die Leistungsstörungen. Für Satz 2 gilt jedoch das abweichende Mangelgewährleistungsrecht.

Es ist für die Anwendung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts bzw. des besonderen Gewährleistungsrechts die Frage nach dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs entscheidend.

Neben den Mängelrechten des Rücktritts, der Minderung und des Schadensersatzes hat das Recht auf Nacherfüllung vorrang. Dementsprechend sind alle anderen Mängelrechte über die Vorschriften zu den Leistungsstörungen durch die Notwendigkeit einer Frist zur Leistung der Nacherfüllung gekennzeichnet.


Sachmangel

a) Begriff

Gemäß § 434 BGB liegt ein Sachmangel vor, wenn die Sache bei Gefahrenübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Nur wenn keine Vereinbarung vorliegt, ist auf die vertraglich vorausgesetzte Verwendung oder die gewöhnliche Verwendung abzustellen.

Mit dieser Regelung hat sich der Gesetzgeber auf die Seite der subjektiven Fehlertheorie mit objektiven Elementen gestellt. Die überkommene objektive Fehlertheorie verwandte allein die Verkehrsauffassung als Maßstab und konnte auf diese Weise Probleme des Verkauf von Kunst nicht lösen.

b) Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit

Beschaffenheit ist in Rücksicht auf die Privatautonomie in einem weiten Sinne als alle tatsächlichen und rechtlichen Eigenschaften einer Sache zu begreifen, die für die Vertragsparteien relevant sind. Ob eine Vereinbarung vorliegt richtet sich nach den allgemeinen Regeln der § 133 BGB, § 157 BGB und § 242 BGB.

c) Eigung zu vertraglich vorausgesetzten Verwendung

Zumindest konkludent muss ein bestimmter Zweck Inhalt des Vertrages geworden sein um diese Bedingung zu erfüllen.

d) Eignung zur gewöhnlichen Verwendung

Die Tatbestände müsen kummulativ vorliegen, wobei der erste wesentlich ist und die folgenden lediglich den Vergleichsmaßstab präzisieren.

Die praktische Bedeutung des Tatbestandes liegt vor allem in der Ausweitung des Vergleichmaßstabes auf die Werbung für die Kaufsache.

e) Montagemängel

f) aliud (Falschlieferungen)

g) Minderleistung


Rechtsmangel (§ 435 BGB)


Ausschlusstatbestände

Gemäß § 442 BGB I 1 sind die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kannte.

Die Haftung des Verkäufers kann in den Grenzen des § 444 BGB vertraglich ausgeschlossen werden.


Rechte des Käufers bei Mängeln

§ 437 BGB zählt als zentrale Norm alle Ansprüche und Rechte des Käufers ab Gefahrenübergang auf. Es sind 5 Möglichkeiten gegeben.

Erstens ist vorrangig und fristlos Nacherfüllung zu verlangen, wobei der Käufer zwischen Beseitigung des Mangels und Lieferung einer Mangelfreien Sache wählen kann.

Zweitens und Drittens stehen dem Käufer Rücktritts- und Minderungsrechte zu.

Viertens und Fünftens kann der Käufer Schadensersatz und Aufwendung verlangen.

§ 439 BGB, § 440 BGB, § 441 BGB

Verjährung

Hier ist abweichend von der allgemeinen Verjährungsfrist aus § 195 BGB besonderes geregelt.

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