§ 27 StGB

From Ius

(Difference between revisions)
 
Line 6: Line 6:
----
----
-
[[category: Stichworte des Strafrechts]]
+
[[category: Strafgesetzbuch]]

Current revision as of 14:14, 23 May 2007

Beihilfe

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.


Personal tools