§ 243 StGB

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Der Vorsatz muss sich auf einen Diebstahl beziehen.
Der Vorsatz muss sich auf einen Diebstahl beziehen.
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Hier ist die größere deliktische Energie und die Missachtung der besonderen Gewahrsamssicherung strafwürdig.
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Gewerbsmäßig steihlt, wer den Diebstahl als eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und für eine gewisse Dauer plant.
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'''Nr. 4 Kirchendiebstahl'''
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Ausgenommen sind Gegenstände, welche nur mittelbar der religiösen Verehrung dienen.
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'''Nr. 5 gemeinschädlicher Diebstahl'''
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Revision as of 13:47, 24 April 2007

Besonders schwerer Fall des Diebstahls

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,

2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,

3. gewerbsmäßig stiehlt,

4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,

5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,

6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder

7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.



Regelbeispieltechnik

Regelbeispiele sind weder zwingend noch abschließend. Darum ist ein besonders schwerer Fall nicht immer und auch nicht nur bei Eintritt der regelwirkung gegeben. Dies ermöglicht richterliche Flexibiliät. Regelbeispiele sind lediglich Strafzumessungsregeln. Sie beruhen auf der grundlegenden Idee der Gesamtwürdigung von Tat und Täter. Möglicherweise stehen Regelbeispiele in einem Konflikt zum Prinzip der Gesetzlichkeit.

Versuch eines Regelbeispiel

Der Versuch des besonders schweren Falls eines Diebstahls ist nicht möglich. Möglich ist aber der Versuch eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall.

Folgende Konstellationen sind denkbar:

  • 242: Vollendung; 243: Vollendung

Der Diebstahl in einem besonders schweren Fall ist indiziert.

  • 242: Versuch; 243: Vollendung

Versuchter Diebstahl in einem besonders schweren Fall ist indiziert.

  • 242: Vollendung; 243 Versuch

Es liegt Diebstahl vor.

  • 242: Versuch; 243 Versuch

Nach der herrschenden Meinung liegt versuchter Diebstahl vor. Nach der Rechtssprechung ist versuchter Diebstahl in einem besonders schweren fall indiziert.

Nr. 1 - Einbruchs-, Einstiegs-, Nachschlüssel - und Verweildiebstahl

  • räumlicher Schutzbereich
  • Form des Eindringens (incl. Sichverborgenhalten)
  • zur Diebstahlsausführung

a) räumlicher Schutzbereich

Ein umschlossener Raum iSd § 242 I nr. 1 StGB ist jedes Raumgebilde, das zum Betreten durch Menschen bestimmt und mit Vorrichtungen versehen ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen und tatsächlich ein Hindernis bilden, das ein solches Eindringen nicht unerheblich erschwert.

b) Form des Eindringens

Einbrechen ist ein gewaltsames, nicht notwendig substanzverletzendes Öffnen einer dem Zutritt entgegenstehenden Umschließung.

Einsteigen ist jedes Hineingelangen in das Gebäude oder den umschlossenen Raum durch eine zum ordungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung von Hindernissen und Schwierigkeiten, die sich aus der Eigenart des Gebäudes oder der Umfriedung des umschlossenen Raumes ergeben und die das Hineingelangen nicht unerheblich erschweren.

Ein falscher Schlüssel ist nicht eine missgebrauchter richtiger Schlüssel sondern ein zum Öffnen nicht oder zum Tatzeitpunkt nicht mehr bestimmter Schlüssel. Maßgeblich ist hier der Wille des Inhabers der Verfügunggewalt über den Raum. Ein werkzeug ist ein jeder gegenstand, der den Mechanismus des Verschlusses ordnungswidrig in Bewegung setzt. Eindringen ist ein jedes Betreten eines geschützen Bereichs.

Sichverbergen ist die verborgene nicht (mehr) berechtigte Anwesenheit.

c) zur Diebstahlsausführung

Der Vorsatz muss sich auf einen Diebstahl beziehen.

Nr. 2 - Überwindung einer Schutzvorrichtung

Hier ist die größere deliktische Energie und die Missachtung der besonderen Gewahrsamssicherung strafwürdig.

Nr. 3 gewerbsmäßiger Diebstahl

Gewerbsmäßig steihlt, wer den Diebstahl als eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und für eine gewisse Dauer plant.

Nr. 4 Kirchendiebstahl

Ausgenommen sind Gegenstände, welche nur mittelbar der religiösen Verehrung dienen.

Nr. 5 gemeinschädlicher Diebstahl

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