Gegenstand
From Ius
Line 13: | Line 13: | ||
Die Gattungsschuld ist in [[§ 243 BGB]], [[§ 300 BGB]] II und [[§ 524 BGB]] II geregelt. | Die Gattungsschuld ist in [[§ 243 BGB]], [[§ 300 BGB]] II und [[§ 524 BGB]] II geregelt. | ||
- | Eine Gattungsschuld besteht meistens an vertretbaren Sachen iSv [[§ 91 BGB]]. Allerdings können die Parteien auch unvertretbare Sachen zu einer | + | Eine Gattungsschuld besteht meistens an vertretbaren Sachen iSv [[§ 91 BGB]]. Allerdings können die Parteien auch unvertretbare Sachen zu einer Gattung zusammenführen. Über den Wortlaut des [[§ 243 BGB]] hinaus kann eine Gattungsschuld auch an Rechten, Diensten, Herstellungen etc. bestehen. |
Dem Schuldner steht ein Auswahlrecht zu. Der Glaäubiger kann jedoch uU zurückweisen. Die Konkretisierung erfolgt durch Aussonderung. Rechtsfolge der Konkretisierung ist, dass der Schuldner von der Leistungspflicht befreit wird. Die Konkretisierung ist bindend. | Dem Schuldner steht ein Auswahlrecht zu. Der Glaäubiger kann jedoch uU zurückweisen. Die Konkretisierung erfolgt durch Aussonderung. Rechtsfolge der Konkretisierung ist, dass der Schuldner von der Leistungspflicht befreit wird. Die Konkretisierung ist bindend. | ||
Line 20: | Line 20: | ||
Es gibt die beschränkte vorratsbezogene Gattungsschlud, inbesondere bei eigener Produktion. | Es gibt die beschränkte vorratsbezogene Gattungsschlud, inbesondere bei eigener Produktion. | ||
+ | |||
+ | [[category: Bürgerliches Gesetzbuch]] |
Revision as of 08:59, 6 April 2007
Eine Leistungspflich kann in einer Handlung (Tun oder Unterlassen) bestehen.
Eine Leistungspflich kann in einem Gegenstand bestehen. Der Gegenstand kann körperlich oder unkörperlich (Forderung, Rechnung) sein.
Besonderes ist für die Geldschuld geregelt.
Stückschuld
Eine Stückschuld ist eine Leistungspflicht, welche auf einen Gegenstand bezogen, der bei Vertragsschulss individuell festgelegt wurde.
Gattungsschuld
Die Gattungsschuld ist in § 243 BGB, § 300 BGB II und § 524 BGB II geregelt.
Eine Gattungsschuld besteht meistens an vertretbaren Sachen iSv § 91 BGB. Allerdings können die Parteien auch unvertretbare Sachen zu einer Gattung zusammenführen. Über den Wortlaut des § 243 BGB hinaus kann eine Gattungsschuld auch an Rechten, Diensten, Herstellungen etc. bestehen.
Dem Schuldner steht ein Auswahlrecht zu. Der Glaäubiger kann jedoch uU zurückweisen. Die Konkretisierung erfolgt durch Aussonderung. Rechtsfolge der Konkretisierung ist, dass der Schuldner von der Leistungspflicht befreit wird. Die Konkretisierung ist bindend.
Es gibt die unbeschränkte matktbezogene Gattungsschuld.
Es gibt die beschränkte vorratsbezogene Gattungsschlud, inbesondere bei eigener Produktion.