Vertrag
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+ | '''IV Ergebnis''' | ||
+ | [[category: Bürgerliches Recht]] |
Current revision as of 10:58, 5 April 2007
Definition: Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, welches durch zwei übereinstimmende, bezugnehmende und freie Willenserklärungen (Angebot & Annahme) geschlossen wird.
Bestimmtheit
Die Rechtsfolge muss in ihren wesentlichen Bestandteilen d.h. den essentialia negotii (Preis, Sache, Partner) bestimmt oder zumindest bestimmbar sein.
Freiheit
Die grundlegende Vertragsfreiheit begründet die Abschluss-, Aufhebungs-, Gestaltungs- und Formfreiheit.
Die Abschlussfreiheit kann durch Abschlussverbote (Schwarzarbeit, Ladenschluss) und Kontrahierungszwänge eingeschränkt sein. Kontrahierungszwänge ergeben sich meistens aus der sozialstaatlichen Daseinsvorsorge, wenn ein lebenswichtiges Gut betroffen ist oder ein Ausweichen auf ein alternatives Gut unzumutbar ist. Aber auch aus dem AGG oder aus § 826 BGB kann ein Kontrahierungszwang erwachsen, wenn die Ablehung des Vertrages eine sittenwidrige Schädigung ist.
Die Gestaltungsfreiheit kann durch gesetzliche, zwingende oder nachgiebige Verbote und Gebote oder durch die Sitten beschränkt sein.
Die Formfreiheit kann zum Schutz der Vertragsparteien eingeschränkt sein.
Bei Verträgen mir Auslandsbezug kommt die Rechtswahlfreiheit für ein beliebiges Landesrecht hinzu.
Gerechtigkeit
Die Ausübung der Privatautonomie kann die anderer beeinträchtigen. Darum ist die Vertragsgerechtigkeit welche die Freiheiten in einen Ausgleich bringt Rechtszweck, welcher Eingriffe in die Abschluss- und Gestaltungsfreiheit rechtfertigt. Prinzipien der Vertragsgerechtigkeit sind neben der Privatautonomie, die Verkehrssicherheit, die Äquivalenz und die Vertragstreue.
Verhandlungspflichten
Aus dem schuldrechtlichem culpa in contrahendo ergeben sich notwendiger weise Vertragsverhandlungspflichten. Zu dieses gehören die Sorge für Leben und Eigentum des Vertragspartners, Informationspflichten in Abwägung von Zumutbarkeit, Beschaffbarjeit und Relevanz sowie die Pflicht dem Vertragspartner nicht durch unbegründestes Erregen von Vertraue zu schädigen.
Arten
Die meisten Veträge sind dem Privatrecht zuzuordnen. Allerdings gibt es öffentlich-rechtliche Veträge.
Schema
I Anspruch entstanden (Einigung)
a) Angebot (Abgabe, Wirksamkeit incl Zugang, notweniger Inhalt)
b) Annahme (Abgabe, Wirksamkeit incl. Zugang, Rechtzeitigkeit, Übereinstimmung, notwendiger Inhalt)
II Anspruch untergegangen (keine rechtshindernden Einwendungen)
III Anspruch durchsetzbar
IV Ergebnis