Recht
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Das Recht gibt Prinzipien, welche der bewertenden Abwägung engegengesetzter Interessen, insbesondere dem individuellen (Gerechtigkeit) und dem kollektiven (Effizienz und Rechtssicherheit) Wohl, dienen. Diesen Eckpunkten des Wertedreiecks sind die Prinzipien der jeweiligen Rechtsgebiete zuzuordnen. Allgemein ist das Prinzip der Effizienz zu konkretisieren in den Werten der genauen Abgrenzung der Tatbestände, der Prozessökonomie, der Vermediung zufälliger Ergebnisse, des Leerlaufens und des Mißbrauchs. | Das Recht gibt Prinzipien, welche der bewertenden Abwägung engegengesetzter Interessen, insbesondere dem individuellen (Gerechtigkeit) und dem kollektiven (Effizienz und Rechtssicherheit) Wohl, dienen. Diesen Eckpunkten des Wertedreiecks sind die Prinzipien der jeweiligen Rechtsgebiete zuzuordnen. Allgemein ist das Prinzip der Effizienz zu konkretisieren in den Werten der genauen Abgrenzung der Tatbestände, der Prozessökonomie, der Vermediung zufälliger Ergebnisse, des Leerlaufens und des Mißbrauchs. | ||
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- | Voraussetzung des Rechts ist einerseits eine staatlich organisierte Macht die auf rechtlich geregelte Weise Recht setzt, spricht und durchsetzt. Andernseits ist eine zumindest prinzipielle | + | Voraussetzung des Rechts ist einerseits eine staatlich organisierte Macht die auf rechtlich geregelte Weise Recht setzt, spricht und durchsetzt. Andernseits ist eine zumindest prinzipielle Anerkennung durch die Normadressaten notwendig. |
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Naturrechtliche Theorien gehen von einer Übereinstimmung von Moral und Recht aus. (u.a. Habermas). Rechtspositivistische Theorien bestreiten einen solchen Zusammenhang. Insofern eine Norm verfahrensgerecht entstanden ist, ist sie auch dann Recht wenn sie der Gerechtigkeit offensichtlich widerspricht. (u.a. Luhman, Kelsen, Hart) Der Positivismus macht im Gegensatz zum Naturrecht die Geltung des Rechts also von seiner Wirksamkeit abhängig. | Naturrechtliche Theorien gehen von einer Übereinstimmung von Moral und Recht aus. (u.a. Habermas). Rechtspositivistische Theorien bestreiten einen solchen Zusammenhang. Insofern eine Norm verfahrensgerecht entstanden ist, ist sie auch dann Recht wenn sie der Gerechtigkeit offensichtlich widerspricht. (u.a. Luhman, Kelsen, Hart) Der Positivismus macht im Gegensatz zum Naturrecht die Geltung des Rechts also von seiner Wirksamkeit abhängig. | ||
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Current revision as of 10:09, 4 April 2007
Definition: Das Recht ist ein dynamisches, einheitliches und gültiges Normensystem, dass das äußere Verhalten der Menschen regelt.
Das Recht gibt Prinzipien, welche der bewertenden Abwägung engegengesetzter Interessen, insbesondere dem individuellen (Gerechtigkeit) und dem kollektiven (Effizienz und Rechtssicherheit) Wohl, dienen. Diesen Eckpunkten des Wertedreiecks sind die Prinzipien der jeweiligen Rechtsgebiete zuzuordnen. Allgemein ist das Prinzip der Effizienz zu konkretisieren in den Werten der genauen Abgrenzung der Tatbestände, der Prozessökonomie, der Vermediung zufälliger Ergebnisse, des Leerlaufens und des Mißbrauchs.
Das Recht wirkt indem es definiert was inwiefern Gut, Subjekt, Objekt, Verhältnis und Handlung im Rechtssinne ist.
Voraussetzung
Voraussetzung des Rechts ist einerseits eine staatlich organisierte Macht die auf rechtlich geregelte Weise Recht setzt, spricht und durchsetzt. Andernseits ist eine zumindest prinzipielle Anerkennung durch die Normadressaten notwendig.
Moral
Recht und Moral unterscheiden sich insbesondere darin, dass Recht durch legitimen Zwang durchgesetzt werden kann und lediglich am äußeren Verhalten ansetzt.
Das deutschen Recht steht in einer engen Verbindung zur geltenden Moral, indem ganze Rechtsgebiete Generalklauseln untergeordnet sind. Dies ist in einer komplexen Gesellschaft notwendig, da einerseits Unkenntnis vor Strafe nicht schützt und andernseits das Recht hochkompliziert ist.
Naturrechtliche Theorien gehen von einer Übereinstimmung von Moral und Recht aus. (u.a. Habermas). Rechtspositivistische Theorien bestreiten einen solchen Zusammenhang. Insofern eine Norm verfahrensgerecht entstanden ist, ist sie auch dann Recht wenn sie der Gerechtigkeit offensichtlich widerspricht. (u.a. Luhman, Kelsen, Hart) Der Positivismus macht im Gegensatz zum Naturrecht die Geltung des Rechts also von seiner Wirksamkeit abhängig.
Funktionen
- Kalkulierbarkeit des Verhaltens
- Konfliktvorbeugung durch General- und Spezialprävention
- Konfliktlösung
- Schutz
- Vergeltung
Dogmatik
Die Dogmatik ist die Aufstellung ungeschriebener Regeln der Rechtsanwendung durch Lehre und Rechtssprechung.