Konsens und Dissens

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'''Innerer Konsens''' konstituiert einen Vertrag trotz fehlerhafter Willensäußerung (''"falsa demonstration non nocet"'').
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'''Innerer Konsens'''  
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'''Äußerer Konsens''' konstituiert einen Vertrag, auch wenn A etwas anderes meinte und B davon nichts wissen konnte. Dies entspricht dem Auslegungsgrundsatz des Empfängerhorizontes.
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Innerer Konsens konstituiert einen Vertrag trotz fehlerhafter Willensäußerung (''"falsa demonstration non nocet"'').
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'''Dissens:'''
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'''Äußerer Konsens'''  
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* Willenserklärung sind widersprüchlich.
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Äußerer Konsens konstituiert einen Vertrag. Anfechtung wegen irrtums ist möglich. Dies entspricht dem Auslegungsgrundsatz des Empfängerhorizontes.
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* Willenserklärungen stimmen überein aber sind mehrdeutig.
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'''Dissens'''
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Es gibt offenen und versteckten Dissens. Die Konstitution des Vertrages hängt von der Relevanz des Dissenses ab. Bei Totaldissens, also Meinungsverschiedenheiten über die essentialia, kommt kein Vertrag zustande. Bei Teildissens greift [[§ 154 BGB]].
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Ein Dissens liegt vor, wenn die Willenserklärungen einander widersprechen oder aber mehrdeutig sind, wenn sie übereinstimmen.
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Die Konstitution des Vertrages hängt von der Relevanz des Dissenses ab. Bei Totaldissens, also Meinungsverschiedenheiten über die essentialia, kommt kein Vertrag zustande. Bei offenen Teildissens greift [[§ 154 BGB]]. Bei versteckten Dissens greift [[§ 155 BGB]].
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'''Totaldissens'''
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Ein Dissens über die essentialia negotii verhindert den Vertragschluss.
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[[§ 154 BGB]] I regelt den offenen Teildissens für den Zweifelsfalle. Haben aber die Vertragsparteien die Erfüllung bereits begonnen so ist auf dispositives Recht oder auf die ergänzende Auslegung zurückzugreifen. Hierher gehört es auch wenn nur einem Beteiligtem der Dissens bekannt ist.
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'''Versteckter Dissens'''
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[[§ 155 BGB]] regelt den versteckten Dissens.
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Eine Meinung lehnt Ersatzpflichten ab, eine andere hält sie bei verschulden aus Vertragsverhandlungen für möglich.
[[category: Bürgerliches Recht]]
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Current revision as of 14:17, 9 March 2007

Innerer Konsens

Innerer Konsens konstituiert einen Vertrag trotz fehlerhafter Willensäußerung ("falsa demonstration non nocet").

Äußerer Konsens

Äußerer Konsens konstituiert einen Vertrag. Anfechtung wegen irrtums ist möglich. Dies entspricht dem Auslegungsgrundsatz des Empfängerhorizontes.

Dissens

Ein Dissens liegt vor, wenn die Willenserklärungen einander widersprechen oder aber mehrdeutig sind, wenn sie übereinstimmen.

Die Konstitution des Vertrages hängt von der Relevanz des Dissenses ab. Bei Totaldissens, also Meinungsverschiedenheiten über die essentialia, kommt kein Vertrag zustande. Bei offenen Teildissens greift § 154 BGB. Bei versteckten Dissens greift § 155 BGB.

Totaldissens

Ein Dissens über die essentialia negotii verhindert den Vertragschluss.

Offener Dissens

§ 154 BGB I regelt den offenen Teildissens für den Zweifelsfalle. Haben aber die Vertragsparteien die Erfüllung bereits begonnen so ist auf dispositives Recht oder auf die ergänzende Auslegung zurückzugreifen. Hierher gehört es auch wenn nur einem Beteiligtem der Dissens bekannt ist.

Versteckter Dissens

§ 155 BGB regelt den versteckten Dissens.

Schadensersatz

Eine Meinung lehnt Ersatzpflichten ab, eine andere hält sie bei verschulden aus Vertragsverhandlungen für möglich.

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