Willenserklärung

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'''Definition:''' Eine Willenserklärung ist eine privatrechtliche Willensäußerung, welche auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
'''Definition:''' Eine Willenserklärung ist eine privatrechtliche Willensäußerung, welche auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
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'''Wille:''' ("durch einen Rechtsbindungswillen getragen")
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'''Wille''' (subjektiver Tatbestand)
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a) Handlungswille (Bewusstsein zu Handeln, keine Hypnose/Schlaf)
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* Handlungswille  
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b) Erklärungswille (Bewusstsein der Rechtserheblichkeit des Handelns, nicht notwendig eine Kenntnis der konkreten Rechtsfolge)
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Der Handlungswille ist ein bewusster Willensakt, der auf die Vornahme eines äußeren Verhaltens gerichtet ist. (keine Hypnose/Schlaf)
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c) Geschäftswille (ggs. Irrtum)
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* Erklärungswille
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'''Erklärung:'''
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Der Erklärungswille ist das Bewusstsein der Rechtserheblichkeit des Handelns, nicht notwendig eine Kenntnis der konkreten Rechtsfolge. Laut neuester Rechtsprechung ist dies allerdings nicht mehr notwendiger Bestandteil der Willenserklärung. Die Anfechtbarkeit wegen Irrtums bleibt unberührt.
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a) direkte, umittelbare Erklärung
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* Geschäftswille
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b) indirekte, mittelbare (konkludente) Erklärung (Einsteigen in die Bahn)
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Der Geschäftswille ist der Wille, mit einer Erklärung eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.
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c) Nichtstun/Schweigen (idR keine Erklärung)
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'''Erklärung''' (objektiver Tatbestand)
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'''Arten:'''
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* direkte Erklärung
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a) empfangsbedingte W. (Vertrag)
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Der Wille des erklärenden kommt unmittelbar zum Ausdruck.
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b) nicht empfangsbed. W. (Testament)
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b) (konkludente) Erklärung
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'''Abgrenzung:'''
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Die indirekte Erklärung liegt vor, wenn der Handelnde einen anderen Zweck verfolgt aber mittelbar den Geschäftswillen dadurch zum Ausdruck bringt.
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a) Realakte (Handlungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben; [[§ 950 BGB]])
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c) Nichtstun/Schweigen
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b) geschäftsähnliche Handlungen und Erklärungen(Äußerungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben; [[§ 854 BGB]])
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Schweigen ist keine Willenserklärung!
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[[category: Stichworte des Bürgerlichen Rechts]]
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Nur ausnahmsweise kann Schweigen als Willenserklärung gelten, wenn das Gesetz es vorsieht oder es die Parteien (u.U konkludent durch Übung) vereinbaren. Auch nach Treu und Glauben (etwa nach langjährigen Geschäftsbeziehungen, Verkehrssitte) kann das Schweigen als Annahme gelten. (str!)
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'''Arten'''
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* empfangsbedingte W. (Vertrag); incl. Sonderfall der amtsempfangsbedürftigen Willenserklärungen ([[§ 928 BGB]] I)
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* nicht empfangsbed. W. (Testament)
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[[category: Bürgerliches Recht]]

Current revision as of 13:06, 8 March 2007

Definition: Eine Willenserklärung ist eine privatrechtliche Willensäußerung, welche auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist.

Wille (subjektiver Tatbestand)

  • Handlungswille

Der Handlungswille ist ein bewusster Willensakt, der auf die Vornahme eines äußeren Verhaltens gerichtet ist. (keine Hypnose/Schlaf)

  • Erklärungswille

Der Erklärungswille ist das Bewusstsein der Rechtserheblichkeit des Handelns, nicht notwendig eine Kenntnis der konkreten Rechtsfolge. Laut neuester Rechtsprechung ist dies allerdings nicht mehr notwendiger Bestandteil der Willenserklärung. Die Anfechtbarkeit wegen Irrtums bleibt unberührt.

  • Geschäftswille

Der Geschäftswille ist der Wille, mit einer Erklärung eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.

Erklärung (objektiver Tatbestand)

  • direkte Erklärung

Der Wille des erklärenden kommt unmittelbar zum Ausdruck.

b) (konkludente) Erklärung

Die indirekte Erklärung liegt vor, wenn der Handelnde einen anderen Zweck verfolgt aber mittelbar den Geschäftswillen dadurch zum Ausdruck bringt.

c) Nichtstun/Schweigen

Schweigen ist keine Willenserklärung! Nur ausnahmsweise kann Schweigen als Willenserklärung gelten, wenn das Gesetz es vorsieht oder es die Parteien (u.U konkludent durch Übung) vereinbaren. Auch nach Treu und Glauben (etwa nach langjährigen Geschäftsbeziehungen, Verkehrssitte) kann das Schweigen als Annahme gelten. (str!)

Arten

  • empfangsbedingte W. (Vertrag); incl. Sonderfall der amtsempfangsbedürftigen Willenserklärungen (§ 928 BGB I)
  • nicht empfangsbed. W. (Testament)
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