§ 133 BGB
From Ius
Line 5: | Line 5: | ||
---- | ---- | ||
- | + | '''einfache Auslegung''' | |
- | Die | + | Die einfache Auslegung sucht den Willen des Erklärenden zu ermitteln. Ausgangspunkt ist die Willenserklärung, allerdings sollen auch außerhalb der Erklärung liegende Umstände hinzugezogen werden insofern dies nötig ist. |
- | + | '''natürliche Auslegung''' | |
- | Die '''ergänzende Auslegung''' untersucht - falls dispositives Recht zur Füllung von Regelungslücken sich als unzureichend erweist - die Motive, Verkehrssitten und Interessen der Vertragsparteien um das Rechtsgeschäft im Sinne der Erklärenden zu ergänzen. | + | Die natürliche Auslegung fokussiert auf den Willen des Erklärenden und kommt somit seinen Interessen gegen die Interessen des Erklärungsempfängers entgegen. Dies ist nur gerechtfertigt wenn der Erklärungsempfänger wusste was gemeint war oder der Erklärungsempfänger unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt wissen könnte. Bei dem Testament spielt diese Auslegung die wichtigste Rolle. |
+ | |||
+ | '''normative Auslegung''' | ||
+ | |||
+ | Die normative Auslegung kommt den Interessen des Erklärungsempfängers gegen die Interessen des Erklärenden entgegen. Dies ist u.a. durch [[§ 157 BGB]] gedeckt und der Regelfall! | ||
+ | |||
+ | '''ergänzende Auslegung''' | ||
+ | |||
+ | Die ergänzende Auslegung untersucht - falls dispositives Recht zur Füllung von Regelungslücken sich als unzureichend erweist - die Motive, Verkehrssitten und Interessen der Vertragsparteien um das Rechtsgeschäft im Sinne der Erklärenden zu ergänzen. | ||
[[category: Bürgerliches Gesetzbuch]] | [[category: Bürgerliches Gesetzbuch]] |
Revision as of 11:42, 8 March 2007
Auslegung einer Willenserklärung
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
einfache Auslegung
Die einfache Auslegung sucht den Willen des Erklärenden zu ermitteln. Ausgangspunkt ist die Willenserklärung, allerdings sollen auch außerhalb der Erklärung liegende Umstände hinzugezogen werden insofern dies nötig ist.
natürliche Auslegung
Die natürliche Auslegung fokussiert auf den Willen des Erklärenden und kommt somit seinen Interessen gegen die Interessen des Erklärungsempfängers entgegen. Dies ist nur gerechtfertigt wenn der Erklärungsempfänger wusste was gemeint war oder der Erklärungsempfänger unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt wissen könnte. Bei dem Testament spielt diese Auslegung die wichtigste Rolle.
normative Auslegung
Die normative Auslegung kommt den Interessen des Erklärungsempfängers gegen die Interessen des Erklärenden entgegen. Dies ist u.a. durch § 157 BGB gedeckt und der Regelfall!
ergänzende Auslegung
Die ergänzende Auslegung untersucht - falls dispositives Recht zur Füllung von Regelungslücken sich als unzureichend erweist - die Motive, Verkehrssitten und Interessen der Vertragsparteien um das Rechtsgeschäft im Sinne der Erklärenden zu ergänzen.