Handlung

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'''Definition:''' Eine Handlung ist ein menschliches willensgetragenes Verhalten.
'''Definition:''' Eine Handlung ist ein menschliches willensgetragenes Verhalten.
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Naturereignisste, Handlungen juristischer Personen und von Tieren sind durch erstere Bedingung ausgeschlossen.
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'''Abgrenzung'''
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Durch zweitere Bedingung sind ausgeschlossen:
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* Naturereignisste
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* Handlungen juristischer Personen und Tieren
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In diesen Fällen ist kein menschliches Handeln gegeben.
* Hypnose, Schlaf und Bewusstlosigkeit  
* Hypnose, Schlaf und Bewusstlosigkeit  
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* äußere Gewalt  
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* äußere Gewalt (vis absoluta)
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(Stoß in Porzellanauslage, vis absoluta; ggs.: willensbeugende Gewalt, Mobbing, vis compulsiva)
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(ggs.: willensbeugende Gewalt/vis compulsiva; Mobbing)
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* Reflex, Schreckreaktion (?)
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* Reflex, Schreckreaktion
(ggs.: beherrschbare Spontanreaktion, Affekt/Kurzschluss; Tätigkeit aus eingeübten Verhalten)
(ggs.: beherrschbare Spontanreaktion, Affekt/Kurzschluss; Tätigkeit aus eingeübten Verhalten)
[[category: Stichworte des Strafrechts]]
[[category: Stichworte des Strafrechts]]

Revision as of 18:50, 27 February 2007

Definition: Eine Handlung ist ein menschliches willensgetragenes Verhalten.

Abgrenzung

  • Naturereignisste
  • Handlungen juristischer Personen und Tieren

In diesen Fällen ist kein menschliches Handeln gegeben.

  • Hypnose, Schlaf und Bewusstlosigkeit
  • äußere Gewalt (vis absoluta)

(ggs.: willensbeugende Gewalt/vis compulsiva; Mobbing)

  • Reflex, Schreckreaktion

(ggs.: beherrschbare Spontanreaktion, Affekt/Kurzschluss; Tätigkeit aus eingeübten Verhalten)

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