Kausalität
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Revision as of 18:33, 27 February 2007
Definition: Ursächlich im Sinne des Strafrechts ist jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. (conditio sine qua non)(1)
Formen
- alternative Kausalität
Hier ergibt die Bedingungstehorie keine Kausalität. Darum muss die Eliminierungsformel angewendet werden. Praktisch relevant wird diese Form der Kausalität für Gremienentscheidungen.
- kumulative Kausalität
- hypothetische Kausalität
Hier gilt das Verbot des Hinzudenkens von Ersatzursachen, die Formel vom konkreten Erfolg und der Beschleunigung und das Gebot des Hinzudenkens von rettenden Kausalverläufen. (Massenkarambolagefalle: BGHSt 30, 228)
- atypischer Kausalverlauf
Hier ist die Kausalität nicht berührt. Diese Form der Kausalität wird aber in der objektiven Zurechung relevant.
- anknüpfenden Kausalität
Zur Abgrenzug der anknüpfenden Kausalität von der zuvorkommenden ist die Frage relvant ob die eine Ursache ohne die andere denkbar ist.
- zuvorkommende (überholende, abgebrochen) Kausalität
Die Kausalität wird nur hier verneint.
Modifikationen
- Eliminierungsformel
Von mehreren Bedingungen die alternativ, aber nicht kummulativ hinweggedacht werden können, ohne das der Erfolg entfiele, ist jede für den Erfolg ursächlich.
- Erfolg in seiner konkreten Gestalt
Ursächlich im Sinne des Strafrechts ist jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
- Beschleunigung
Die bloße Beschleunigung des Erfolgs gilt auch als Ursache.
- Verbot des Hinzudenkens von Ersatzursachen
- Gebot des Hinzudenkens von rettenden Kausalverläufen
1. Roxin, Strafrecht AT/I, S. 351