Anspruch
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- | + | Anspruchsgrundlagen sind nur wenige Paragraphen des BGB( §§ 433, 535, 823 BGB). Sie sind durch die Wendung "''ist verpflichtet''" gekennzeichnet. Sonstige Normen sind Hilfsnormen. Sie können sich auch aus Rechtsgeschäften oder dem Gewohnheitsrecht ergeben. | |
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Revision as of 19:37, 21 February 2007
Definition: Ein Anspruch ist ein Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Legaldefinition nach § 194 BGB).
Das Recht ist subjektiv, relativ und normativ: Der Anspruchssteller formuliert einen Anspruch auf ein Anspruchsziel gegen den Anspruchsgegner auf einer Anspruchsgrundlage.
Anspruchsgrundlagen
Anspruchsgrundlagen sind nur wenige Paragraphen des BGB( §§ 433, 535, 823 BGB). Sie sind durch die Wendung "ist verpflichtet" gekennzeichnet. Sonstige Normen sind Hilfsnormen. Sie können sich auch aus Rechtsgeschäften oder dem Gewohnheitsrecht ergeben.
Arten
- schuldrechtliche (obligatorische) Ansprüche (Erfüllung)
- dingliche Ansprüche (Herausgabe)
- familienrechtliche Ansprüche (Unterhalt)
- erbrehtliche Ansprüche (Vermächtnisanspruch)
Mehrheit
Anspruchskumulation liegt vor, wenn ein Gläubiger mehrere Leistungen bekommen kann.
Die Unterscheidung des Medikus in Anspruchskonkurrenz und Anspruchsnormkonkurrenz ist ein wenig diffizil.