§ 94 GG

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Sein Zweck ist der '''Schutz der Verfassung''' durch die letztgültige Entscheidung über Verfassungsstreitigkeiten zwischen Staatsorganen oder zwischen Bürger und Staat.
 
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Dies Entscheidungen bewirken notwendigerweise '''Rechtsfortbildung''', da sie offene Normen auslegen.
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'''Zweck'''
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Das Bundesverfassungsgericht ist kein oberster Gerichtshof (Superrevisionsinstanz) allerdings  ein oberstes '''Staatsorgan'''.
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Sein Zweck ist der Schutz der Verfassung durch die letztgültige Entscheidung über Verfassungsstreitigkeiten zwischen Staatsorganen oder zwischen Bürger und Staat.
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Wird die '''Nichtigerklärung''' entschieden gilt entweder bei formeller Verfassungswidrigkeit das ganze Gesetz als nichtig oder bei materieller Verfassungswidrigkeit lediglich einzelne Normen, wenn die möglich ist.
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Dies Entscheidungen bewirken notwendigerweise Rechtsfortbildung, da sie offene Normen auslegen.
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Kommt es lediglich zur '''Feststellung der Verfassungswidrigkeit''' so geschieht die mit Rücksicht auf die Gestaltungsfreiheit des gesetzgebers oder um kein Rechtsvakuum entstehen zulassen (Etwa Haushaltsgesetze). Hier wird die übergangsweise Anwendung durch eine befristete Pflicht zur Neuregelung legitimiert.
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'''Status'''
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die '''einstweilige Anordnung''' ist in [[§ 32 BVerfGG]] geregelt.
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Das Bundesverfassungsgericht ist kein oberster Gerichtshof (Superrevisionsinstanz) allerdings  ein oberstes Staatsorgan.
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'''Prinzipien der Rechtssprechung:'''
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'''Kompetenz'''
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a) verfassungskonforme Auslegung:
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Wird die Nichtigerklärung entschieden gilt entweder bei formeller Verfassungswidrigkeit das ganze Gesetz als nichtig oder bei materieller Verfassungswidrigkeit lediglich einzelne Normen, wenn die möglich ist.
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Kann man ein Gesetz sowohl widrig als auch konform auslegen, so ist es legitim.
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Kommt es lediglich zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit so geschieht die mit Rücksicht auf die Gestaltungsfreiheit des gesetzgebers oder um kein Rechtsvakuum entstehen zulassen (Etwa Haushaltsgesetze). Hier wird die übergangsweise Anwendung durch eine befristete Pflicht zur Neuregelung legitimiert.
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b) Zurückhaltung:
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Die einstweilige Anordnung ist in [[§ 32 BVerfGG]] geregelt.
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Bei materiellem Verfassungsrecht insbesondere bei gesetzgeberischen Prognoseentscheidungen besteht ein Ermessensensspielraum und lediglich eine Evidenzkontrolle wird durchgeführt. Dies wird auch auf ander Organe übertragen (Unregierbarkeit bei Bundestagsauflösung).  
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'''Prinzipien der Rechtssprechung'''
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Verfassungskonforme Auslegung meint den Grundsatz ein Gesetz, wenn man sowohl widrig als auch konform auslegen kann, als legitim zu erachten.
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Das Prinzip der Zurückhaltung kommt bei materiellem Verfassungsrecht insbesondere bei gesetzgeberischen Prognoseentscheidungen, wo ein Ermessensensspielraum besteht und lediglich eine Evidenzkontrolle wird durchgeführt, zum tragen. Dies wird auch auf ander Organe übertragen (Unregierbarkeit bei Bundestagsauflösung).  
Der amerikanische surpreme court entwickelte die political question doctrine, welche es verbietet in politischen Fragen zu entscheiden, die lehnt das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich ab, neigt aber zu Zurückhaltung. "Unter politischen Rechtstreitigkeiten sind dabei solche Rechtsstreitiglkeitem zu verstehen, bei denen über politisches Recht gestritten wird und wo Politik selbst an Hand der bestehenden Normen zum Gegenstand der richterlichen Beutteilung gemacht wird." (StatusBericht N25, S. 745)
Der amerikanische surpreme court entwickelte die political question doctrine, welche es verbietet in politischen Fragen zu entscheiden, die lehnt das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich ab, neigt aber zu Zurückhaltung. "Unter politischen Rechtstreitigkeiten sind dabei solche Rechtsstreitiglkeitem zu verstehen, bei denen über politisches Recht gestritten wird und wo Politik selbst an Hand der bestehenden Normen zum Gegenstand der richterlichen Beutteilung gemacht wird." (StatusBericht N25, S. 745)
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'''Zuständigkeit:''' [[§ 93 GG]], [[§ 13 BVerfGG]]
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Zuständigkeit: '''[[§ 93 GG]]''', [[§ 13 BVerfGG]]
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'''Ernennung der Gewählten:''' [[§ 10 BVerfGG]]
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'''Vereidigung der Richter:''' [[§ 11 BVerfGG]]
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'''Recht auf jederzeitige Entlassung:''' [[§ 12 BVerfGG]]
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'''Vorsitz und Beschlussfähigkeit der Senate:''' [[§ 15 BVerfGG]]
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'''Kammern; Berichterstatter:''' [[§ 15a BVerfGG]]
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Current revision as of 09:41, 9 February 2007

(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.

(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.



Zweck

Sein Zweck ist der Schutz der Verfassung durch die letztgültige Entscheidung über Verfassungsstreitigkeiten zwischen Staatsorganen oder zwischen Bürger und Staat.

Dies Entscheidungen bewirken notwendigerweise Rechtsfortbildung, da sie offene Normen auslegen.

Status

Das Bundesverfassungsgericht ist kein oberster Gerichtshof (Superrevisionsinstanz) allerdings ein oberstes Staatsorgan.

Kompetenz

Wird die Nichtigerklärung entschieden gilt entweder bei formeller Verfassungswidrigkeit das ganze Gesetz als nichtig oder bei materieller Verfassungswidrigkeit lediglich einzelne Normen, wenn die möglich ist.

Kommt es lediglich zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit so geschieht die mit Rücksicht auf die Gestaltungsfreiheit des gesetzgebers oder um kein Rechtsvakuum entstehen zulassen (Etwa Haushaltsgesetze). Hier wird die übergangsweise Anwendung durch eine befristete Pflicht zur Neuregelung legitimiert.

Die einstweilige Anordnung ist in § 32 BVerfGG geregelt.

Prinzipien der Rechtssprechung

Verfassungskonforme Auslegung meint den Grundsatz ein Gesetz, wenn man sowohl widrig als auch konform auslegen kann, als legitim zu erachten.

Das Prinzip der Zurückhaltung kommt bei materiellem Verfassungsrecht insbesondere bei gesetzgeberischen Prognoseentscheidungen, wo ein Ermessensensspielraum besteht und lediglich eine Evidenzkontrolle wird durchgeführt, zum tragen. Dies wird auch auf ander Organe übertragen (Unregierbarkeit bei Bundestagsauflösung).

Der amerikanische surpreme court entwickelte die political question doctrine, welche es verbietet in politischen Fragen zu entscheiden, die lehnt das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich ab, neigt aber zu Zurückhaltung. "Unter politischen Rechtstreitigkeiten sind dabei solche Rechtsstreitiglkeitem zu verstehen, bei denen über politisches Recht gestritten wird und wo Politik selbst an Hand der bestehenden Normen zum Gegenstand der richterlichen Beutteilung gemacht wird." (StatusBericht N25, S. 745)

Inhalt

Zuständigkeit: § 93 GG, § 13 BVerfGG

Stellung und Sitz des Gerichts: § 1 BVerfGG

Senate: § 2 BVerfGG

Qualifikation für das Richteramt: § 3 BVerfGG

Amtszeit der Richter: § 4 BVerfGG

Wahlorgane: § 5 BVerfGG

Wahl des Präsidenten und seines Stellvertreters: § 9 BVerfGG

Ernennung der Gewählten: § 10 BVerfGG

Vereidigung der Richter: § 11 BVerfGG

Recht auf jederzeitige Entlassung: § 12 BVerfGG

Vorsitz und Beschlussfähigkeit der Senate: § 15 BVerfGG

Kammern; Berichterstatter: § 15a BVerfGG

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