§ 38 GG

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Grundsätzlich ist eine Mehrheitswahl oder eine Verhältniswahl möglich. In Deutschland wird das Sytem der personalisierten Verhältniswahl als Mischsystem verwendet.
Grundsätzlich ist eine Mehrheitswahl oder eine Verhältniswahl möglich. In Deutschland wird das Sytem der personalisierten Verhältniswahl als Mischsystem verwendet.
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'''Gleicheit:'''
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Wahlberechtigt sind Deutsche nach [[§ 116 GG]]. Bei Kommunalwahlen sind nach [[§ 28 GG]] auch Europäer berechtigt.
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Der Grundsatz des Gleichheit erfordert gleichen Zählwert (one man one vote) und gleichen Erfolgswert. Letzteren versucht man durch die personalisierten Verhältniswahl zu verwirklichen. Einschränkungen der Gleicheit ist die Sperrklausel, welche aus Gründen der Funktionsfähigkeit existiert. Sie wird gelockert durch die Grundmandatsklausel: Für eine Partei welche drei Direktmandate erringt gilt die Sperrklausel nicht.
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'''Wahlrechtsgrundsatz der Gleicheit'''
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Unbegreiflich sind die Überhangmandate. Wie wirken sie sich auf die Gleichheit des Erfolgswertes aus?
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Der Grundsatz des Gleichheit erfordert gleichen '''Zählwert''' (one man one vote) und gleichen '''Erfolgswert'''. Letzteren versucht man durch die personalisierten Verhältniswahl zu verwirklichen. Einschränkungen der Gleicheit ist die Sperrklausel, welche aus Gründen der Funktionsfähigkeit existiert. Sie wird gelockert durch die Grundmandatsklausel: Für eine Partei welche drei Direktmandate erringt gilt die Sperrklausel nicht.
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Eine Wahlprüfung ist durch das BVerfG möglich.
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Wenn die Zahl der Direktmandate die Zahl der Sitze aus der Listenwahl übersteigt kommt es zu '''Überhangmandaten'''. Wie wirken sie sich auf die Gleichheit des Erfolgswertes aus?
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'''Abgeordneter:'''
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Eine Wahlprüfung ist durch den Bundestag und das BVerfG möglich.
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Entscheidend ist [[§ 38 GG]] I 2. Aus ihm ergibt sich die Freiheit des Mandates und die Repräsentationsfunktion.
 
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Aus ihnen abzuleiten sind Informationsrecht, Rederecht, Stimmrecht, Tielhabe an Ausschüssen, Immunität, Idemnität, Zeugnisverweigerungsrecht, Beschlagnehmerecht, Gleichheit der Abgeordneten und die Unabhängigkeit des Mandats von der Parteizugehörigkeit.
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[[category: Grundgesetz]]
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Der Artikel steht in einem Spannungsfeld zu [[§ 21 GG]].
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[[category: Paragraphen des Öffentlichen Rechts]]
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Current revision as of 09:29, 9 February 2007

Wahlrechtsgrundsätze; Rechtsstellung der Abgeordneten

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.


Grundsätzlich ist eine Mehrheitswahl oder eine Verhältniswahl möglich. In Deutschland wird das Sytem der personalisierten Verhältniswahl als Mischsystem verwendet.

Wahlberechtigt sind Deutsche nach § 116 GG. Bei Kommunalwahlen sind nach § 28 GG auch Europäer berechtigt.

Wahlrechtsgrundsatz der Gleicheit

Der Grundsatz des Gleichheit erfordert gleichen Zählwert (one man one vote) und gleichen Erfolgswert. Letzteren versucht man durch die personalisierten Verhältniswahl zu verwirklichen. Einschränkungen der Gleicheit ist die Sperrklausel, welche aus Gründen der Funktionsfähigkeit existiert. Sie wird gelockert durch die Grundmandatsklausel: Für eine Partei welche drei Direktmandate erringt gilt die Sperrklausel nicht.

Wenn die Zahl der Direktmandate die Zahl der Sitze aus der Listenwahl übersteigt kommt es zu Überhangmandaten. Wie wirken sie sich auf die Gleichheit des Erfolgswertes aus?

Eine Wahlprüfung ist durch den Bundestag und das BVerfG möglich.

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