Finanzverfassung

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'''Grundsatz'''
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In [[§ 104a GG]] ist der Grundsatz der gesonderten Ausgabentragung festgeschrieben. Dieser gilt nicht füt bestimmte Ausnahmen oder Gemeinschaftsaufgaben, ansonsten schließt er wechselseitige Zuschüsse aus.
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In [[§ 104a GG]] ist der Grundsatz der gesonderten Ausgabentragung festgeschrieben. Die Ausgaben folgen den Aufgaben.
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In [[§ 106 GG]] und [[§ 107 GG]] wird die '''Steuerhoheit''' und der '''Finanzausgleich''' geregelt. Dies geschieht auf vier Stufen.
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Dies gilt nicht für die Bundesauftragsverwaltung (II), für Leistungsgesetze des Bundes (III), für Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen des Bundes an die Länder (IV).
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* Vertikale Zuordnung: Zuordnung von Steuern zu Bund/Ländern
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'''Steuerhoheit''' [[§ 106 GG]]
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* Primäre Horizontale Zuordnung
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'''Finanzausgleich''' [[§ 107 GG]]
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* Sekundäre Horizontale Zuordnung (entscheidende Verteilungskonflikte)
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* Vertikale Zuordnung  
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* Ergänzungszahlung durch Bund
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Aufteilung von Steuern zwischen Bund und Ländern
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Die Verteilung der Finanzen findet unter '''Abwägung''' zwischen Nivellierungsverbot, Gleichbehandlungsgrundsatz und Ziel der Angleichung der Lebensverhältnisse
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* Primäre Horizontale Zuordnung
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(Degenhart 90-95)
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Aufteilung der Steuern zwischen den Ländern
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'''Abgabe'''
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* Sekundäre Horizontale Zuordnung
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'''Steuer'''
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Zuweisungen von Geldern unter den Ländern (entscheidende Verteilungskonflikte)
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Eine Steuer ist eine Abgabe, welche zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfes von jedem erhoben wird, auf den der Tatbestand des Steuergesetzes zutrifft.
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* Ergänzungszahlung durch Bund
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Nur die Steuern sind in der Finanzverfassung geregelt.
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'''Gebühr'''
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Eine Gebühr ist eine Abgabe, welche als gegenleistung für konkrete staatliche Leistungen verlangt wird.
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'''Beitrag'''
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Die Verteilung der Finanzen findet unter Abwägung zwischen dem Nivellierungsverbot und Gleichbehandlungsgrundsatz wie dem Ziel der Angleichung der Lebensverhältnisse statt.
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Ein Beitrag ist eine Abgabe, welche auf die bloße Möglichkeit einen Vorteil in Ansprcuh zu nehmen erhoben wird.
 
[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]]
[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]]

Current revision as of 14:24, 8 February 2007

Grundsatz

In § 104a GG ist der Grundsatz der gesonderten Ausgabentragung festgeschrieben. Die Ausgaben folgen den Aufgaben.

Dies gilt nicht für die Bundesauftragsverwaltung (II), für Leistungsgesetze des Bundes (III), für Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen des Bundes an die Länder (IV).

Steuerhoheit § 106 GG

Finanzausgleich § 107 GG

  • Vertikale Zuordnung

Aufteilung von Steuern zwischen Bund und Ländern

  • Primäre Horizontale Zuordnung

Aufteilung der Steuern zwischen den Ländern

  • Sekundäre Horizontale Zuordnung

Zuweisungen von Geldern unter den Ländern (entscheidende Verteilungskonflikte)

  • Ergänzungszahlung durch Bund

Die Verteilung der Finanzen findet unter Abwägung zwischen dem Nivellierungsverbot und Gleichbehandlungsgrundsatz wie dem Ziel der Angleichung der Lebensverhältnisse statt.

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