Schuld
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Die tatbezogene konsensuelle Rechtschuld ist zu unterscheiden von der pluralistischen und gesinnungsbezogenen moralischen Schuld. | Die tatbezogene konsensuelle Rechtschuld ist zu unterscheiden von der pluralistischen und gesinnungsbezogenen moralischen Schuld. | ||
- | '''Psychologische Schuldlehre | + | '''Psychologische Schuldlehre''' |
Die psychologische Schuldlehre beschränkt den Begriff auf die seelische Beziehung des Täters zur Tat, mithin auf Vorsatz und Fahrlässigkeit ohne den vorsätzlichen entschuldigenden Notstand erklären zu können. | Die psychologische Schuldlehre beschränkt den Begriff auf die seelische Beziehung des Täters zur Tat, mithin auf Vorsatz und Fahrlässigkeit ohne den vorsätzlichen entschuldigenden Notstand erklären zu können. | ||
- | '''Funktionalistische Schuldlehre | + | '''Funktionalistische Schuldlehre''' |
Die funktionalistische Schuldlehre begreift die Schuld lediglich als Derivat der Generalprävention, nur zu ihrem Zwecke ist Schuld erforderlich. | Die funktionalistische Schuldlehre begreift die Schuld lediglich als Derivat der Generalprävention, nur zu ihrem Zwecke ist Schuld erforderlich. | ||
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Diese von Frank begründete Lehre stellt auf die normative Bewertung der Vorwerfbarkeit ab. Sie ist als herrschende Lehre ein Sammelbegriff für: | Diese von Frank begründete Lehre stellt auf die normative Bewertung der Vorwerfbarkeit ab. Sie ist als herrschende Lehre ein Sammelbegriff für: |
Revision as of 12:56, 28 January 2007
Definition: Schuld ist die Vorwerfbarkeit eines Unrechts in Hinblick auf die zugrundeliegende tadelnswerte Gesinnung.
Entsprechen dem Grundsatz nulla poena sine culpa wirkt die Schuld strafbegründend und -begrenzend.
Voraussetzung der Schuld ist die Entscheidungsfreiheit.
Die tatbezogene konsensuelle Rechtschuld ist zu unterscheiden von der pluralistischen und gesinnungsbezogenen moralischen Schuld.
Psychologische Schuldlehre
Die psychologische Schuldlehre beschränkt den Begriff auf die seelische Beziehung des Täters zur Tat, mithin auf Vorsatz und Fahrlässigkeit ohne den vorsätzlichen entschuldigenden Notstand erklären zu können.
Funktionalistische Schuldlehre
Die funktionalistische Schuldlehre begreift die Schuld lediglich als Derivat der Generalprävention, nur zu ihrem Zwecke ist Schuld erforderlich.
Normative Schuldlehre
Diese von Frank begründete Lehre stellt auf die normative Bewertung der Vorwerfbarkeit ab. Sie ist als herrschende Lehre ein Sammelbegriff für:
- Schuldfähigkeit
- spezielle Schuldmerkmale
- Schuldformen
- Unrechtsbewusstsein
- Fehlen von Entschuldigungsgründen