§ 65a GG

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'''Definition:''' "...besonders intensive Weisungsbefugnis, über Personen, die als einsatzbereites, einheitliches Instrument zu fungieren haben."
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Dies ist keine Gewalt sui generis, sondern die normale '''Ressortkompetenz'''. Zurgundeliegt die Verfassungsentscheidung, dass die Streitkräfte keinen Sonderstatus innehaben sondern ein Teil der Exekutive sind.
Dies ist keine Gewalt sui generis, sondern die normale '''Ressortkompetenz'''. Zurgundeliegt die Verfassungsentscheidung, dass die Streitkräfte keinen Sonderstatus innehaben sondern ein Teil der Exekutive sind.
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[[category: Paragraphen des Öffentlichen Rechts]]
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Im Verteidigungsfall: [[§ 115b GG]]
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[[category: Grundgesetz]]

Current revision as of 08:37, 23 January 2007

Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.


Definition: "...besonders intensive Weisungsbefugnis, über Personen, die als einsatzbereites, einheitliches Instrument zu fungieren haben."

Dies ist keine Gewalt sui generis, sondern die normale Ressortkompetenz. Zurgundeliegt die Verfassungsentscheidung, dass die Streitkräfte keinen Sonderstatus innehaben sondern ein Teil der Exekutive sind.

Im Verteidigungsfall: § 115b GG

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