Analogie

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Trifft der Richter auf eine planwidrige Gesetzeslücke so kann er den '''Analogieschluss''' anwenden.
Trifft der Richter auf eine planwidrige Gesetzeslücke so kann er den '''Analogieschluss''' anwenden.
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a) Gesetzesanalogie(bestimmte analoge Norm) b) Rechtsanalogie (allgemeiner analoger Rechtsgedanke)
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Dies setzt Vergleichbarkeit der Interessen voraus.
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Dieser ist entweder eine Gesetzesanalogie (bestimmte analoge Norm) oder eine Rechtsanalogie (allgemeiner analoger Rechtsgedanke).
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Allerdings gibt es auch gewollte Lücken, welche darauf hinweisen, dass eine besondere Berücksichtigung des Sachverhalts nicht gewollt ist.
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'''Voraussetzungen'''
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* Regelungslücke
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* Planungswidrigkeit
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* Interessenvergleichbarkeit
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[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]]
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Current revision as of 08:28, 23 January 2007

Trifft der Richter auf eine planwidrige Gesetzeslücke so kann er den Analogieschluss anwenden.

Dieser ist entweder eine Gesetzesanalogie (bestimmte analoge Norm) oder eine Rechtsanalogie (allgemeiner analoger Rechtsgedanke).

Voraussetzungen

  • Regelungslücke
  • Planungswidrigkeit
  • Interessenvergleichbarkeit
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