§ 3 JGG

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Geistige Reife als Voraussetzung der Schuld wird in jedem Einzelfalle geprüft.
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Revision as of 07:06, 22 January 2007

Verantwortlichkeit

Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie der Familien- oder Vormundschaftsrichter.


Geistige Reife als Voraussetzung der Schuld wird in jedem Einzelfalle geprüft.

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