§ 15a BVerfGG
From Ius
(Difference between revisions)
(One intermediate revision not shown) | |||
Line 4: | Line 4: | ||
---- | ---- | ||
- | [[category: | + | |
+ | Die Kammer treffen die Vorentscheidung für eine Unzahl von Verfassungsbeschwerden. | ||
+ | [[category: Bundesverfassungsgerichtsgesetz]] |
Current revision as of 13:43, 20 January 2007
(1) Die Senate berufen für die Dauer eines Geschäftsjahres mehrere Kammern. Jede Kammer besteht aus drei Richtern. Die Zusammensetzung einer Kammer soll nicht länger als drei Jahre unverändert bleiben.
(2) Der Senat beschließt vor Beginn eines Geschäftsjahres für dessen Dauer die Verteilung der Anträge nach § 80 und der Verfassungsbeschwerden nach den §§ 90 und 91 auf die Berichterstatter, die Zahl und Zusammensetzung der Kammern sowie die Vertretung ihrer Mitglieder.
Die Kammer treffen die Vorentscheidung für eine Unzahl von Verfassungsbeschwerden.