Vertrag

From Ius

(Difference between revisions)
Line 11: Line 11:
a) Angebot (Abgabe, Wirksamkeit incl Zugang, notweniger Inhalt)
a) Angebot (Abgabe, Wirksamkeit incl Zugang, notweniger Inhalt)
-
b) Annahme (Abgabe, Wirksamkeit incl. Zugan,g Rechtzeitigkeit, Übereinstimmung, notwendiger Inhalt)
+
b) Annahme (Abgabe, Wirksamkeit incl. Zugang, Rechtzeitigkeit, Übereinstimmung, notwendiger Inhalt)
'''II Anspruch untergegangen''' (keine rechtshindernden Einwendungen)
'''II Anspruch untergegangen''' (keine rechtshindernden Einwendungen)

Revision as of 19:23, 18 January 2007

Definition: Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, welches durch zwei übereinstimmende, bezugnehmende und freie Willenserklärungen geschlossen wird. Die Rechtsfolge muss in ihren wesentlichen Bestandteilen (essentialia negotii: Peris, Sache, Partner) formuliert sein.

Die grundlegende Vertragsfreiheit begründet die Abschluss- und Gestaltungsfreiheit. Die Gestaltungsfreiheit kann durch gesetzliche, zwingende oder nachgiebige Verbote/Gebote (§ 134 BGB) bestimmter Normen oder durch die Sitten (§ 138 BGB) beschränkt sein.

Die meisten Veträge sind dem Privatrecht zuzuordnen. Allerdings gibt es öffentlich-rechtliche Veträge.

Schema

I Anspruch entstanden (Einigung)

a) Angebot (Abgabe, Wirksamkeit incl Zugang, notweniger Inhalt)

b) Annahme (Abgabe, Wirksamkeit incl. Zugang, Rechtzeitigkeit, Übereinstimmung, notwendiger Inhalt)

II Anspruch untergegangen (keine rechtshindernden Einwendungen)

III Anspruch durchsetzbar

IV Ergebnis

Personal tools