§ 142 BGB

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Nach § 119 BGB I 2. HS gegeben ''"wenn anzunehmenist, dass .. nicht abgegeben haben würde."''
Nach § 119 BGB I 2. HS gegeben ''"wenn anzunehmenist, dass .. nicht abgegeben haben würde."''
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'''IV Richtigkeit des Anfechtungsgegners [[§ 143 BGB]]'''
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'''V Anfechtungsfrist'''
'''V Anfechtungsfrist'''

Revision as of 18:14, 18 January 2007

Wirkung der Anfechtung

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.


Definition: Eine Anfechtung ist eine einseitige Willenserklärung, welche eine wirksame Willenserklärung aufgrund bestimmter Willensmängel ex tunc/nunc vernichtet.

Prüfungsschema:

Vor der Anfechtung muss die Auslegung der Willenserklärung stehen. Konnte der Erklärungsempfänger den Irrtum bzw. den wahren Erklärungswillen erkennen bei zumutbarer Sorgfalt? Wenn ja so gilt das Gewollte, wenn nicht dann gilt die Willenserklärung, ist aber anfechtbar.

I Anfechtungserklärung

II Anfechtungsgrund

III Kausalität & Erheblichkeit des Irrtums

Nach § 119 BGB I 2. HS gegeben "wenn anzunehmenist, dass .. nicht abgegeben haben würde."

IV Richtigkeit des Anfechtungsgegners § 143 BGB

V Anfechtungsfrist

  • § 121 BGB bei Inhalts-, Erlärungs-, Eigenschafts- und Übermittlungsirrtum

VI Rechtsfolgen

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