Willenserklärung

From Ius

(Difference between revisions)
Line 15: Line 15:
b) indirekte, mittelbare (konkludente) Erklärung (Einsteigen in die Bahn)
b) indirekte, mittelbare (konkludente) Erklärung (Einsteigen in die Bahn)
-
c) Nichtstun/Schweigen (idR keine Erklärung)
+
c) Nichtstun/Schweigen  
 +
 
 +
Schweigen ist keine Willenserklärung.
 +
Nur ausnahmsweise kann Schweigen als Willenserklärung gelten, wenn das Gesetz es vorsieht oder es die Parteien vereinbaren. Nach Treu und Glauben (etwa nach langjährigen Geschäftsbeziehungen, Verkehrssitte) kann das Schweigen als Annahme gelten.
'''Arten:'''
'''Arten:'''

Revision as of 06:49, 7 January 2007

Definition: Eine Willenserklärung ist eine privatrechtliche Willensäußerung, welche auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist.

Wille: ("durch einen Rechtsbindungswillen getragen")

a) Handlungswille (Bewusstsein zu Handeln, keine Hypnose/Schlaf)

b) Erklärungswille (Bewusstsein der Rechtserheblichkeit des Handelns, nicht notwendig eine Kenntnis der konkreten Rechtsfolge)

c) Geschäftswille (ggs. Irrtum)

Erklärung:

a) direkte, umittelbare Erklärung

b) indirekte, mittelbare (konkludente) Erklärung (Einsteigen in die Bahn)

c) Nichtstun/Schweigen

Schweigen ist keine Willenserklärung. Nur ausnahmsweise kann Schweigen als Willenserklärung gelten, wenn das Gesetz es vorsieht oder es die Parteien vereinbaren. Nach Treu und Glauben (etwa nach langjährigen Geschäftsbeziehungen, Verkehrssitte) kann das Schweigen als Annahme gelten.

Arten:

a) empfangsbedingte W. (Vertrag)

b) nicht empfangsbed. W. (Testament)

Abgrenzung:

a) Realakte (Handlungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben; § 950 BGB)

b) geschäftsähnliche Handlungen und Erklärungen(Äußerungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben; § 854 BGB)

Personal tools