Abstraktionsprinzip

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Das Abstraktionsprinzip bewirkt die rechtliche Trennung von kausalen Verpflichtungsgeschäft und abstrakten Verfügungsgeschäft.
Das Abstraktionsprinzip bewirkt die rechtliche Trennung von kausalen Verpflichtungsgeschäft und abstrakten Verfügungsgeschäft.
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Vorteil: Falls ein Schuldner S Besitz erlangt, kann Gläubiger G ihn pfänden, ohne eine Intervention dessen erwarten zu müsssen, der dem S den Besitz übereigntete.
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'''Vorteil:''' Falls ein Schuldner S Besitz erlangt, kann Gläubiger G ihn pfänden, ohne eine Intervention dessen erwarten zu müsssen, der dem S den Besitz übereigntete.
'''Verpflichtungsgeschäft'''
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Rechtsgeschäft, durch welches ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Vorrausetzung ist ein Vertrag, die Verfügungsgewalt (ggs. Verpflichtungsgeschäft) und oft ein weiteres Element (Bsp.: Eintragung in das Grundbuch).
Rechtsgeschäft, durch welches ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Vorrausetzung ist ein Vertrag, die Verfügungsgewalt (ggs. Verpflichtungsgeschäft) und oft ein weiteres Element (Bsp.: Eintragung in das Grundbuch).
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V verkauft am 1.5. an K1.
 
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Eine Verfügung beschränkt das rechtliche Können, eine Verpflichtung das rechtliche Dürfen. Unter mehreren Verfügungen gilt die erste. Unter den Verpflichtungen sind alle gleichrangig.
Eine Verfügung beschränkt das rechtliche Können, eine Verpflichtung das rechtliche Dürfen. Unter mehreren Verfügungen gilt die erste. Unter den Verpflichtungen sind alle gleichrangig.
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c) Tilgung (causa solvendi)
c) Tilgung (causa solvendi)
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V verkauft am 1.5. an K1. V verkauft am 2.5. an K2. V ist berechtigt das Eigentum an K2 zu übereignen. K1 ist gegen V zu Schadensersatz berechtigt. K1 hat keine Ansprüche gegen K2.
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Das Verfügungsgeschäft ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft fehlerhaft ist. Ein Ausgleich wird dann Über [[§ 812 BGB]] ff erzielt.
[[category: Stichworte des Bürgerlichen Rechts]]
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Revision as of 18:55, 17 December 2006

Das Abstraktionsprinzip bewirkt die rechtliche Trennung von kausalen Verpflichtungsgeschäft und abstrakten Verfügungsgeschäft.

Vorteil: Falls ein Schuldner S Besitz erlangt, kann Gläubiger G ihn pfänden, ohne eine Intervention dessen erwarten zu müsssen, der dem S den Besitz übereigntete.

Verpflichtungsgeschäft

Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird. Ein Beispiel ist der Kaufvertrag. Hier sind Käufer/Verkäufer zu Übergabe und Übereignung berechtigt/verpflichtet.

Verfügungsgeschäft

Rechtsgeschäft, durch welches ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Vorrausetzung ist ein Vertrag, die Verfügungsgewalt (ggs. Verpflichtungsgeschäft) und oft ein weiteres Element (Bsp.: Eintragung in das Grundbuch).

Eine Verfügung beschränkt das rechtliche Können, eine Verpflichtung das rechtliche Dürfen. Unter mehreren Verfügungen gilt die erste. Unter den Verpflichtungen sind alle gleichrangig.

Kausale Geschäfte

Rechtsgeschäfte, bei denen der Rechtsgrund (causa) der Zuwendung zum Inhalt des Geschäftes gehört. (Dies sind meist Verpflichtungsgeschäfte: Schenkung, Kauf u.a.)

Abstrakte Geschäfte

Rechtsgeschäfte, bei denen der Rechtsgrund der Zuwendung nicht zum Inhalt des Geschäftes gehören. (Dies sind meist Verfügungsgeschäfte: konstitutive Schuldversprechen, Verpflichtung aus Scheck u.a.)

Den abstrakten Geschäften liegt regelmäßig ein Rechtsgrund/kausales Geschäft zugrunde.

Rechtsgründe:

a) Schenkung (causa donandi)

b) Verpflichtung durch einen Anderen(causa credendi)

c) Tilgung (causa solvendi)

Beispiel

V verkauft am 1.5. an K1. V verkauft am 2.5. an K2. V ist berechtigt das Eigentum an K2 zu übereignen. K1 ist gegen V zu Schadensersatz berechtigt. K1 hat keine Ansprüche gegen K2.

Das Verfügungsgeschäft ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft fehlerhaft ist. Ein Ausgleich wird dann Über § 812 BGB ff erzielt.

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