§ 147 BGB

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'''Annahme:'''
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Eine Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung.
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Eine Annahme muss mit dem Angebot übereinstimmen.
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Sie muss mit dem Angebot übereinstimmen.
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Sie muss sich auf das Angebot beziehen.
Sie muss sich auf das Angebot beziehen.
Sie muss im Erklärungsmittel mit dem Angebot übereinstimmen. (?)
Sie muss im Erklärungsmittel mit dem Angebot übereinstimmen. (?)
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Annahmen können durch schlüssiges/konkludentes Verhalten getätigt werden. (sozialtypsiches?)
 
Sonderfälle der Annahme ist die Option auf Grundlage des Optionsvertrages: er ermöglicht den Vertragsschluss durch eine einseitige Willenserklärung. (Resevierung?)
Sonderfälle der Annahme ist die Option auf Grundlage des Optionsvertrages: er ermöglicht den Vertragsschluss durch eine einseitige Willenserklärung. (Resevierung?)
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II: Frist nach Bedeutung des Angebots (Buch oder Villa)
II: Frist nach Bedeutung des Angebots (Buch oder Villa)
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[[category: Paragraphen des Bürgerlichen Rechts]]
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Revision as of 17:19, 16 December 2006

Annahmefrist (1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.


Annahme:

Eine Annahme muss mit dem Angebot übereinstimmen.

Sie muss sich auf das Angebot beziehen.

Sie muss im Erklärungsmittel mit dem Angebot übereinstimmen. (?)

Sonderfälle der Annahme ist die Option auf Grundlage des Optionsvertrages: er ermöglicht den Vertragsschluss durch eine einseitige Willenserklärung. (Resevierung?)

Frist:

I: keine Frist nach Bedeutung

II: Frist nach Bedeutung des Angebots (Buch oder Villa)

mehr siehe § 187 BGB

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