Willenserklärung

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a) Realakte (Handlungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben; § 950 BGB)
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b) geschäftsähnliche Handlungen und Erklärungen(Äußerungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben; § 854 BGB)
b) geschäftsähnliche Handlungen und Erklärungen(Äußerungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben; § 854 BGB)
[[category:  Stichworte des Bürgerlichen Rechts]]
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Revision as of 16:37, 16 December 2006

Definition: Eine Willenserklärung ist eine privatrechtliche Willensäußerung, welche auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist.

Wille: ("durch einen Rechtsbindungswillen getragen")

a) Handlungswille (Bewusstsein zu Handeln, keine Hypnose/Schlaf)

b) Erklärungswille (Bewusstsein der Rechtserheblichkeit des Handelns, nicht notwendig eine Kenntnis der konkreten Rechtsfolge)

Erklärung:

a) direkte, umittelbare Erklärung

b) indirekte, mittelbare (konludente) Erklärung (Einsteigen in die Bahn)

c) Nichtstun/Schweigen (idR keine Erklärung)

Arten:

empfangsbedingte W. (Vertrag)

nicht empfangsbed. W. (Testament)

Abgrenzung:

a) Realakte (Handlungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben; § 950 BGB)

b) geschäftsähnliche Handlungen und Erklärungen(Äußerungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben; § 854 BGB)

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