Willenserklärung

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nicht empfangsbed. W. (Testament)
nicht empfangsbed. W. (Testament)
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'''Abgabe und Zugang:''' [[§ 130 BGB]]
 
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a) Nichtempfangsbedürftige Willenserklärungen (Auslobung): Wirkung mit Abgabe
 
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b) Empfangsbedürftige Willenserklärungen: Wirkung mit Abgabe '''und''' Zugang
 
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Abgabe: Ausfertigung '''und''' Verschickung/Übergabe (Eine ausgefertigte WE welche durch Zufall zugeht ist eine abhandene WE und gilt nicht: BGHZ: 65,13)
 
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Zugang: Ankunft in Empfängerbereich '''und''' wenn Kenntnisnahme a) möglich b) zu erwarten ist
 
'''Abgrenzung:'''
'''Abgrenzung:'''

Revision as of 16:32, 16 December 2006

Definition: Eine Willenserklärung ist eine privatrechtliche Willensäußerung, welche auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist.

Wille: ("durch einen Rechtsbindungswillen getragen")

a) Handlungswille (Bewusstsein zu Handeln, keine Hypnose/Schlaf)

b) Erklärungswille (Bewusstsein der Rechtserheblichkeit des Handelns, nicht notwendig eine Kenntnis der konkreten Rechtsfolge)

Erklärung:

a) direkte, umittelbare Erklärung

b) indirekte, mittelbare (konludente) Erklärung (Einsteigen in die Bahn)

c) Nichtstun/Schweigen (idR keine Erklärung)

Arten:

empfangsbedingte W. (Vertrag)

nicht empfangsbed. W. (Testament)

Abgrenzung:

a) Realakte (Handlungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben; § 950 BGB)

b) geschäftsähnliche Handlungen und Erklärungen(Äußerungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben; § 854 BGB)

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