Anspruch

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'''Anspruchsgrundlagen''' sind nur wenige Paragraphen des BGB( § 433, 535, 823). Sie sind durch die Wendung "ist verpflichtet" gekennzeichnet. Sonstige Normen sind Hilfsnormen.
'''Anspruchsgrundlagen''' sind nur wenige Paragraphen des BGB( § 433, 535, 823). Sie sind durch die Wendung "ist verpflichtet" gekennzeichnet. Sonstige Normen sind Hilfsnormen.
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Revision as of 10:56, 16 December 2006

Definition: Ein Anspruch ist ein Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Legaldefinition nach § 194 BGB).

Das Recht ist subjektiv und relativ.

Der Anspruchssteller formuliert einen Anspruch auf ein Anspruchsziel gegen den Anspruchsgegner auf einer Anspruchsgrundlage.

Anspruchsgrundlagen sind nur wenige Paragraphen des BGB( § 433, 535, 823). Sie sind durch die Wendung "ist verpflichtet" gekennzeichnet. Sonstige Normen sind Hilfsnormen.

Es gibt

a) schuldrechtliche (obligatorische) Ansprüche (Erfüllung)

b) dingliche Ansprüche (Herausgabe)

c) familienrechtliche Ansprüche (Unterhalt)

d) erbrehtliche Ansprüche (Vermächtnisanspruch)

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