Anspruch
From Ius
(Difference between revisions)
Line 1: | Line 1: | ||
+ | '''Definition:''' Ein Anspruch ist ein Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Legaldefinition nach [[§ 194 BGB]]). | ||
+ | |||
Der Anspruchssteller formuliert einen Anspruch auf ein Anspruchsziel gegen den Anspruchsgegner auf einer Anspruchsgrundlage. | Der Anspruchssteller formuliert einen Anspruch auf ein Anspruchsziel gegen den Anspruchsgegner auf einer Anspruchsgrundlage. | ||
Anspruchsgrundlagen sind nur wenige Paragraphen des BGB( § 433, 535, 823). Sie sind durch die Wendung "ist verpflichtet" gekennzeichnet. Sonstige Normen sind Hilfsnormen. | Anspruchsgrundlagen sind nur wenige Paragraphen des BGB( § 433, 535, 823). Sie sind durch die Wendung "ist verpflichtet" gekennzeichnet. Sonstige Normen sind Hilfsnormen. | ||
- | |||
- | |||
- | |||
[[category:Stichworte des Bürgerlichen Rechts]] | [[category:Stichworte des Bürgerlichen Rechts]] |
Revision as of 10:52, 16 December 2006
Definition: Ein Anspruch ist ein Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Legaldefinition nach § 194 BGB).
Der Anspruchssteller formuliert einen Anspruch auf ein Anspruchsziel gegen den Anspruchsgegner auf einer Anspruchsgrundlage.
Anspruchsgrundlagen sind nur wenige Paragraphen des BGB( § 433, 535, 823). Sie sind durch die Wendung "ist verpflichtet" gekennzeichnet. Sonstige Normen sind Hilfsnormen.