Rechtswidrigkeit

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Es gibt den '''objektiven''' Erlaubnistatbestand und den '''subjektiven Erlaubnistatbestand''' (Wissen und Wille), insbesondere der Rettungswille (Notstand), der Verteidigungswille (Notwehr) und die Kenntnis des Rechtsverzichts (Einwilligung).
Es gibt den '''objektiven''' Erlaubnistatbestand und den '''subjektiven Erlaubnistatbestand''' (Wissen und Wille), insbesondere der Rettungswille (Notstand), der Verteidigungswille (Notwehr) und die Kenntnis des Rechtsverzichts (Einwilligung).
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Es kann über den Erlaubnistatbestand zum Irrtum kommen, zum '''Erlaubnisirrtum''' (SV) und zum '''Erlaubnistatbestandsirrtum''' (Recht). Verwirklicht ein Täter ein gerechtfertigten Tatbestand ohne von der Rechtfertigung zu wissen, so handelt er rechtswidrig und die Regeln des Versuchs sind anzuwenden.
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Es kann über den Erlaubnistatbestand zum Irrtum kommen, zum '''Erlaubnisirrtum''' (SV) und zum '''Erlaubnistatbestandsirrtum''' (Recht).  Dies gilt nur wenn der Täter in dem Glauben sein Handeln sei gerechtfertigt ohne Rechtfertigung handelt. Verwirklicht ein Täter aber ein gerechtfertigten Tatbestand ohne von der Rechtfertigung zu wissen, so handelt er rechtswidrig und die Regeln des Versuchs sind anzuwenden.
Charakteristisch für die Rechtfertigung ist, dass sie einen Anderen belastet indem sie den Täter entlastet.
Charakteristisch für die Rechtfertigung ist, dass sie einen Anderen belastet indem sie den Täter entlastet.

Revision as of 11:21, 11 December 2006

Definition: Eine Handlung ist rechtswidrig, wenn sie einen Unrechtstatbestand verwirklicht und nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt wird.

Eine Rechtfertigung ergibt sich aus der Kollision einen Unrechtstatbestandes und eines Erlaubnistatbestandes.

Erlaubnistatbestaände können auch dem Gewohnheitsrecht entsprechen. (etwa Einwilligung?)

Es gibt den objektiven Erlaubnistatbestand und den subjektiven Erlaubnistatbestand (Wissen und Wille), insbesondere der Rettungswille (Notstand), der Verteidigungswille (Notwehr) und die Kenntnis des Rechtsverzichts (Einwilligung).

Es kann über den Erlaubnistatbestand zum Irrtum kommen, zum Erlaubnisirrtum (SV) und zum Erlaubnistatbestandsirrtum (Recht). Dies gilt nur wenn der Täter in dem Glauben sein Handeln sei gerechtfertigt ohne Rechtfertigung handelt. Verwirklicht ein Täter aber ein gerechtfertigten Tatbestand ohne von der Rechtfertigung zu wissen, so handelt er rechtswidrig und die Regeln des Versuchs sind anzuwenden.

Charakteristisch für die Rechtfertigung ist, dass sie einen Anderen belastet indem sie den Täter entlastet.

Die Prüfungsreihenfolge ist zu finden: Wessels, A 35, S 104

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